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   OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18   

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https://dejure.org/2018,28026
OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18 (https://dejure.org/2018,28026)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.07.2018 - 1 Ss 51/18 (https://dejure.org/2018,28026)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 1 Ss 51/18 (https://dejure.org/2018,28026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde bei Steuerverkürzung durch Unterlassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Kenntnis der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Kenntnis des Finanzamtes

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
    § 370 Abs. 1 AO schützt das staatliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern (vgl. BGH NJW 1998, 1568, 1576).
  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in zwei obiter dicta ausgeführt, dass im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (vgl. BGH NStZ 2013, 411; BGH NStZ 2011, 408).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in zwei obiter dicta ausgeführt, dass im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (vgl. BGH NStZ 2013, 411; BGH NStZ 2011, 408).
  • OLG Köln, 31.01.2017 - 1 RVs 253/16

    Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, welches die Unkenntnis als Tatbestandsmerkmal ansieht (vgl. StV 2018, 46).
  • FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19

    Zulässigkeit der Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist

    Nach dem Verständnis des Senats kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht "in Unkenntnis lassen", wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist (so bereits Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rechtskräftig [rkr.]; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.

    Eine Gefährdung für dieses Rechtsgut durch die Steuerpflichtigen besteht nicht, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert sind (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr.; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.

    Nach OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr., können die Finanzbehörden nicht mehr gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden, wenn sie ihnen bereits bekannt sind.

    und OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, rkr.).

  • FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20

    Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten

    Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Köln (Urteil vom 31. Januar 2017 - III-1 RVs 253/16 -, juris) und vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ss 51/18 -, juris) vertretenen Auffassung, wonach eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in den Fällen ausscheidet, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitraum von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben.

    Ergänzend wird auf die Ausführungen des OLG Oldenburg, welches in seinem Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ss 51/18 - (juris) die gleiche Rechtsauffassung vertritt, Bezug genommen (siehe Rdrn. 8 - 14 der Entscheidung).

  • OLG Brandenburg, 10.02.2022 - 2 Ws 202/21

    Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Steuerhinterziehung; Besondere Bedeutung

    Der Senat teilt die von der Strafkammer vertretene Auffassung, dass angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung ("in Unkenntnis lässt") eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheiden muss, wenn die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben (OLG Oldenburg, Urt. v. 16. November 1998 - Ss 319/98, BeckRS 1998, 16504 und Beschl. 10. Juli 2018, 1 Ss 51/18, BeckRS 2018, 21189; OLG Köln, Urt. v. 31.Januar 2017 - 1 RVs 253/16, BeckRS 2017, 107137; ebenso BayOblG, Beschl. v. 3. November 1989 - RReg …
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