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   OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02   

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OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02 (https://dejure.org/2002,5993)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.06.2002 - 2 U 65/02 (https://dejure.org/2002,5993)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2002 - 2 U 65/02 (https://dejure.org/2002,5993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 HWiG; § 5 Abs. 2 HWiG; § 7 VerbrKrG
    Widerruf eines Darlehensvertrages ; Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG auf einen Realkreditvertrag im Sinn des VerbrKrG; Sicherung durch ein Grundpfandrecht; Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf eines Darlehensvertrages ; Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG auf einen Realkreditvertrag im Sinn des VerbrKrG; Sicherung durch ein Grundpfandrecht; Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts

  • Judicialis

    HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § 7

  • RA Kotz

    Grundpfandrecht und Haustürwiderrufsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 7
    Haustürgeschäft; Realkredit; Widerruf

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 29.06.1999 - 6 U 169/98

    Fortwirkung einer Haustürsituation auf Darlehensabschluß bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02
    Hinsichtlich des zweiten Besuchs durch die Mitarbeiter der Firma K. kann dahingestellt bleiben, ob dieser mit den damaligen Eheleuten vereinbart worden ist und insoweit - hinsichtlich dieses Besuchs - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a. F. vorliegen könnten, denn für das Eingreifen des HWiG genügt es, wenn die im Rahmen einer Haustürsituation erfolgten Verhandlungen für den späteren Vertragsschluß zumindest mitursächlich gewesen sind (BGH NJW 1996, 926, 928; OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2006).

    War dies ein Dritter, so sind die zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar (OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2007; Staudinger-Werner (1998) § 1 HWiG, Rdn. 32).

    Unter diesen Umständen ist es aufgrund der wirtschaftlichen Einheit des Kaufvertrags und des Darlehensvertrags gerechtfertigt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rückabwicklung finanzierter Abzahlungsgeschäfte entwickelten Grundsätze auf das Darlehensgeschäft anzuwenden mit der Folge, daß die Beklagte allenfalls die Übertragung der finanzierten Eigentumswohnung verlangen kann, nicht aber die Rückzahlung des Darlehens (vgl. BGH NJW 1996, 3416, 3417; OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2008).

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02
    Danach muss die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben werden, etwa durch farbliche Verdeutlichung, anderes Schriftbild, besondere Buchstabenart oder besonders große Buchstaben (BGH NJW 1994, 1800; BGH NJW 1996, 1964, 1965; Staudinger-Werner, § 2 HWiG, Rdn. 33).

    Zu dem notwendigen Inhalt einer Widerrufsbelehrung gehört die Angabe des Fristbeginns (BGH NJW 1994, 1800, 1801).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02
    Besteht - wie hier - kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG, weil die Gewährung des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2002, 1199), ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt (BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 91/99 und Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 32/99).
  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02
    Unter diesen Umständen ist es aufgrund der wirtschaftlichen Einheit des Kaufvertrags und des Darlehensvertrags gerechtfertigt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rückabwicklung finanzierter Abzahlungsgeschäfte entwickelten Grundsätze auf das Darlehensgeschäft anzuwenden mit der Folge, daß die Beklagte allenfalls die Übertragung der finanzierten Eigentumswohnung verlangen kann, nicht aber die Rückzahlung des Darlehens (vgl. BGH NJW 1996, 3416, 3417; OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2008).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99

    Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02
    Besteht - wie hier - kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG, weil die Gewährung des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2002, 1199), ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt (BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 91/99 und Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 32/99).
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02
    Hinsichtlich des zweiten Besuchs durch die Mitarbeiter der Firma K. kann dahingestellt bleiben, ob dieser mit den damaligen Eheleuten vereinbart worden ist und insoweit - hinsichtlich dieses Besuchs - die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a. F. vorliegen könnten, denn für das Eingreifen des HWiG genügt es, wenn die im Rahmen einer Haustürsituation erfolgten Verhandlungen für den späteren Vertragsschluß zumindest mitursächlich gewesen sind (BGH NJW 1996, 926, 928; OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2006).
  • BGH, 22.01.2002 - XI ZR 31/01

    Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Sicherung durch Grundpfandrecht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02
    Besteht - wie hier - kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG, weil die Gewährung des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2002, 1199), ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt (BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 91/99 und Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 32/99).
  • BGH, 25.04.1996 - X ZR 139/94

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Belehrung über das

    Auszug aus OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02
    Danach muss die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben werden, etwa durch farbliche Verdeutlichung, anderes Schriftbild, besondere Buchstabenart oder besonders große Buchstaben (BGH NJW 1994, 1800; BGH NJW 1996, 1964, 1965; Staudinger-Werner, § 2 HWiG, Rdn. 33).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01

    Widerrufsbelehrung bei einem im Wege eines Haustürgeschäfts geschlossenen

    Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitskollegen S. ist der Beklagten auch nach den zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Regeln zuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007; OLG Oldenburg, Urteil v. 12.06.2002, 2 U 65/02; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 1 HausTWG Rdn. 4; Staudinger/Werner, BGB, 1998, § 1 HausTWG Rdn. 32).
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