Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 13.06.2001 - 3 U 14/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der GmbH
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 302 AktienG; § 303 AktienG
Konzernhaftung; Faktisch qualifizierter Konzern; Durchgriffshaftung; Kausalität; GmbH - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Konzernhaftung; Faktisch qualifizierter Konzern; Durchgriffshaftung; Kausalität; GmbH
- Judicialis
AktienG § 302; ; AktienG § 303
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktienG § 302 § 303
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 22.12.2000 - 13 O 583/99
- OLG Oldenburg, 13.06.2001 - 3 U 14/01
Papierfundstellen
- NZI 2002, 47
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84
Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung …
Auszug aus OLG Oldenburg, 13.06.2001 - 3 U 14/01
Ein solcher liegt vor, wenn der die GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt (BGHZ 122, 123; 115, 187; 95, 330).Einzelne Privatentnahmen reichen dagegen nicht aus, vielmehr muß durch undurchsichtige Buchführung bewußt eine Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen zur Verhinderung der Abgrenzung der einzelnen Vermögensmassen herbeigeführt worden sein (vgl. BGHZ 95, 330).
- BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91
Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters
Auszug aus OLG Oldenburg, 13.06.2001 - 3 U 14/01
Ein solcher liegt vor, wenn der die GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt (BGHZ 122, 123; 115, 187; 95, 330). - BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90
Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern - …
Auszug aus OLG Oldenburg, 13.06.2001 - 3 U 14/01
Ein solcher liegt vor, wenn der die GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt (BGHZ 122, 123; 115, 187; 95, 330).