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   OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14   

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https://dejure.org/2015,7377
OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14 (https://dejure.org/2015,7377)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.04.2015 - 1 U 81/14 (https://dejure.org/2015,7377)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. April 2015 - 1 U 81/14 (https://dejure.org/2015,7377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen bei einem Landwirt; Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen bei einem Landwirt; Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 106 Abs. 3
    Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen bei einem Landwirt

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 106 Abs. 3
    Haftung des Lkw-Fahrers für die Folgen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen bei einem Landwirt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrer haftet nicht für Verletzung eines Landwirts auf dessen Hof

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schweinelieferant verletzt Landwirt - Haftet dafür der Lieferant oder muss die gesetzliche Unfallversicherung einspringen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrer haftet nicht für Verletzung eines Landwirts auf dessen Hof

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Gemeinsame Betriebsstätte 2

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fahrer haftet nicht für Verletzung eines Landwirts auf dessen Hof

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Lkw-Fahrer haftet nicht für Verletzung eines Landwirts bei der Anlieferung von Schweinen auf dessen Hof

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lkw-Fahrer haftet nicht für Unfall beim Entladen von Schweinen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung für Unfälle bei vorübergehender gemeinsamer Betriebsstätte von Mitarbeitern unterschiedlicher Unternehmen - Lkw-Fahrer haftet nicht für Verletzung eines Landwirts auf dessen Hof bei der Anlieferung von Schweinen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2015, 5
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

    Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Aber die Haftung des Beklagten zu 1) ist - hinsichtlich aller Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06, MDR 2008, 384) - nach den §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen.

    Denn ist neben demjenigen, welcher aus Gefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 - VI ZR 235/06, MDR 2008, 384).

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Hingegen ist eine gemeinsame Betriebsstätte bei einem Unfall zwischen einem Geschädigten, der seinen Lkw beladen lässt, und einem Schädiger, der mit seinem Gabelstapler den Lkw belädt, oder bei einem Unfall zwischen einem Geschädigten, der beim Abladen eines Lkw hilft, und dem Lkw-Fahrer als Schädiger gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2008 - VI ZR 257/06, NJW 2008, 2916; Thüringer OLG, Urt. v. 30.10.2012 - 5 U 573/11, Recht und Schaden 2013, 150).

    Auch der versicherte Unternehmer selbst, also der Kläger, muss sich, wenn er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle befindet, er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt wird, die sich aus § 106 Abs. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2008 - VI ZR 257/06, NJW 2008, 2916).

  • BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Eine "gemeinsame" Betriebsstätte setzt mehr voraus als "dieselbe" Betriebsstätte (BGH, Urt. v. 23.01.2001 - VI ZR 70/00, NJW-RR 2001, 741).

    Bei einem Unfall zwischen einem Geschädigten, der von einem Lkw Ware entladen will, und einem Schädiger, der mit einem anderen Lkw zum Anliefern von anderen Waren kommt, oder bei einem Unfall zwischen einem Geschädigten, der als Käufer Ware abholen will, und einem Schädiger, der die Ware aus dem Lager holen und im Bereich der Ladezone ungefähr zwei Meter vom Transporter des Geschädigten entfernt bereitstellen will, liegt nur dieselbe Betriebsstätte vor (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2001 - VI ZR 70/00, NJW-RR 2001, 741; Urt. v. 10.05.2011 - VI ZR 152/10, NJW 2011, 3298).

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Gemeint ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken (BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, NJW 2001, 443).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 1 U 205/13

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Daraus folgt für den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer, dass auch er nicht haftet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014 - 1 U 205/13, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 2015, Nr. 8).
  • BGH, 10.05.2011 - VI ZR 152/10

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Bei einem Unfall zwischen einem Geschädigten, der von einem Lkw Ware entladen will, und einem Schädiger, der mit einem anderen Lkw zum Anliefern von anderen Waren kommt, oder bei einem Unfall zwischen einem Geschädigten, der als Käufer Ware abholen will, und einem Schädiger, der die Ware aus dem Lager holen und im Bereich der Ladezone ungefähr zwei Meter vom Transporter des Geschädigten entfernt bereitstellen will, liegt nur dieselbe Betriebsstätte vor (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2001 - VI ZR 70/00, NJW-RR 2001, 741; Urt. v. 10.05.2011 - VI ZR 152/10, NJW 2011, 3298).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH, Urt. v. 11.11.2003 - VI ZR 13/03, NJW 2004, 951).
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH, Urt. v. 13.03.2007 - VI ZR 178/05, NJW-RR 2007, 1027).
  • OLG Jena, 30.10.2012 - 5 U 573/11
    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Hingegen ist eine gemeinsame Betriebsstätte bei einem Unfall zwischen einem Geschädigten, der seinen Lkw beladen lässt, und einem Schädiger, der mit seinem Gabelstapler den Lkw belädt, oder bei einem Unfall zwischen einem Geschädigten, der beim Abladen eines Lkw hilft, und dem Lkw-Fahrer als Schädiger gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2008 - VI ZR 257/06, NJW 2008, 2916; Thüringer OLG, Urt. v. 30.10.2012 - 5 U 573/11, Recht und Schaden 2013, 150).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.04.2015 - 1 U 81/14
    Aber der etwaige Anspruch gegen die Firma ... GmbH & Co. KG ist nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen: Der Geschädigte kann einen außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger insoweit nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, als der für den Unfall mitverantwortliche Unternehmer ohne seine Haftungsfreistellung im Verhältnis zu dem Zweitschädiger (§§ 426, 254 BGB) für den Schaden aufkommen müsste (BGH, Urt. v. 12.06.1973 - VI ZR 163/71, NJW 1973, 1648).
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