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   OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18   

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OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18 (https://dejure.org/2018,34131)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2018 - 11 WF 188/18 (https://dejure.org/2018,34131)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 11 WF 188/18 (https://dejure.org/2018,34131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1
    Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entscheidung über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 807
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13

    Elterliche Sorge: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung; Übertragung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Es wird vertreten, dass auch die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge eine Entscheidung darstellt, die nur nach Maßgabe von § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB geändert werden könne (BeckOGK/Mehrle, 01.06.2017, BGB § 1696 Rn. 13.1; Fröschle, Sorge und Umgang in der Rechtspraxis, 2. Auflage 2018, Rn. 333; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861, KG v. 10.05.2010 - 19 UF 7/09, FamRZ 2011, 122).

    Das Oberlandesgericht Brandenburg führt in seiner Entscheidung vom 11.04.2014 - Aktenzeichen: 3 UF 50/13 - aus, auch eine gerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse stelle regelmäßig eine gerichtliche Anordnung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB dar, so dass für Folgeanträge diese Vorschrift anzuwenden sei.

  • KG, 10.05.2010 - 19 UF 7/09

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Es wird vertreten, dass auch die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge eine Entscheidung darstellt, die nur nach Maßgabe von § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB geändert werden könne (BeckOGK/Mehrle, 01.06.2017, BGB § 1696 Rn. 13.1; Fröschle, Sorge und Umgang in der Rechtspraxis, 2. Auflage 2018, Rn. 333; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861, KG v. 10.05.2010 - 19 UF 7/09, FamRZ 2011, 122).

    Das Kammergericht stützt sich in seiner Entscheidung vom 10.05.2010 - Aktenzeichen: 19 UF 7/09 - im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 1696 Abs. 1 BGB und führt hierzu aus, dass das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern hat, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, wobei eine gerichtliche Anordnung in diesem Sinne auch in einer vorangegangenen Entscheidung gesehen werden kann, mit welcher der Antrag auf Änderung des gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisses zurückgewiesen worden ist.

  • AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 328/04
    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Nach anderer Ansicht richtet sich die Entscheidung über einen wiederholten Sorgerechtsantrag weiter nach § 1671 BGB und nicht nach § 1696, wenn ein auf Auflösung der elterlichen Sorge gerichteter Antrag gem. § 1671 BGB zurückgewiesen wird (vgl. AG Ludwigslust vom 23.09.2005 - 5 F 328/04, juris Rn. 4).

    Die - bei teilweiser Ablehnung einer gerichtlichen Regelung - fortbestehende gemeinsame Sorge beruhe gerade nicht auf dieser Gerichtsentscheidung(vgl. Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696 Rn. 22; OLG Dresden v. 22.03.2010, FamRZ 2010, 1992, juris Rn. 7; AG Ludwigslust v. 23.09.2005 - 5 F 328/04, juris Rn. 4).

  • OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13

    Elterliche Sorge: Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Es kann Kindern nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, die diese schon als Erwachsene nicht lösen können und in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1653, Rn. 4; KG FamRZ 2000, 504).
  • OLG Brandenburg, 03.07.2013 - 9 UF 25/12

    Elterliche Sorge: Rückübertragung des Sorgerechts auf eine Kindesmutter bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Wurde im vorangegangenen Verfahren ein auf § 1671 Abs. 1 BGB gestützter Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen, sei ein erneuter Antrag zur Übertragung der Alleinsorge nicht an § 1696 Abs. 1 BGB, sondern - erneut - an § 1671 BGB zu messen (vgl. Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Auflage 2014 Rn. 6, unter Bezugnahme auf: BGH FamRZ 2005, 1469; FamRZ 1993, 314; OLG Saarbrücken v. 14.05.2012 - 9 UF 25/12, juris).
  • OLG Dresden, 22.03.2010 - 21 UF 670/09

    Elterliche Sorge bei getrenntleben

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Die - bei teilweiser Ablehnung einer gerichtlichen Regelung - fortbestehende gemeinsame Sorge beruhe gerade nicht auf dieser Gerichtsentscheidung(vgl. Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696 Rn. 22; OLG Dresden v. 22.03.2010, FamRZ 2010, 1992, juris Rn. 7; AG Ludwigslust v. 23.09.2005 - 5 F 328/04, juris Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Es kann Kindern nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, die diese schon als Erwachsene nicht lösen können und in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1653, Rn. 4; KG FamRZ 2000, 504).
  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91

    Änderung der Anordnung zum gemeinsamen Sorgerecht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Wurde im vorangegangenen Verfahren ein auf § 1671 Abs. 1 BGB gestützter Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen, sei ein erneuter Antrag zur Übertragung der Alleinsorge nicht an § 1696 Abs. 1 BGB, sondern - erneut - an § 1671 BGB zu messen (vgl. Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Auflage 2014 Rn. 6, unter Bezugnahme auf: BGH FamRZ 2005, 1469; FamRZ 1993, 314; OLG Saarbrücken v. 14.05.2012 - 9 UF 25/12, juris).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt - auch unter Berücksichtigung der elterlichen Pflichten - mit Blick auf das Kindeswohl eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen in wesentlichen Bereichen elterlicher Sorge voraus (BVerfG v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, NJW-RR 2004, 577 f; Götz in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1671 Rn. 15 ff m.w.N.).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 28/05

    Erlangung des alleinigen Sorgerechts durch den Vater

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18
    Wurde im vorangegangenen Verfahren ein auf § 1671 Abs. 1 BGB gestützter Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen, sei ein erneuter Antrag zur Übertragung der Alleinsorge nicht an § 1696 Abs. 1 BGB, sondern - erneut - an § 1671 BGB zu messen (vgl. Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Auflage 2014 Rn. 6, unter Bezugnahme auf: BGH FamRZ 2005, 1469; FamRZ 1993, 314; OLG Saarbrücken v. 14.05.2012 - 9 UF 25/12, juris).
  • OLG Bamberg, 22.03.2022 - 7 UF 21/22

    Erneuter Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse nach

    Begrifflich setze eine Anordnung aber eine Umgestaltung des bestehenden Rechtszustandes voraus (so OLG Oldenburg FamRZ 2019, 807).

    Anders als in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (FamRZ 2019, 807) hatte das Familiengericht vorliegend "eine umfassende inhaltliche Prüfung" durchgeführt, so dass nicht ersichtlich ist, warum "der Aufrechterhaltung des (...) Status Quo kein besonders schützenswerter Moment im Sinne des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB innewohnen" sollte.

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