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   OLG Oldenburg, 18.03.2009 - 1 Ws 162/09   

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https://dejure.org/2009,8050
OLG Oldenburg, 18.03.2009 - 1 Ws 162/09 (https://dejure.org/2009,8050)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.03.2009 - 1 Ws 162/09 (https://dejure.org/2009,8050)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. März 2009 - 1 Ws 162/09 (https://dejure.org/2009,8050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Reststrafenaussetzung: Zustellungszuständigkeit für Aussetzungsbeschluss

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 36 Abs. 1 StPO; § 36 Abs. 2 StPO; § 454 StPO
    Zuständigkeit für die Anordnung der förmlichen Zustellung eines Beschlusses gemäß § 454 Strafprozessordnung (StPO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Anordnung der förmlichen Zustellung eines Beschlusses gemäß § 454 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 36 Abs. 1; ; StPO § 36 Abs. 2; ; StPO § 454

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 36 Abs. 1; StPO § 36 Abs. 2; StPO § 454
    Zuständigkeit für die Anordnung der förmlichen Zustellung eines Beschlusses gemäß § 454 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 219
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Saarbrücken, 15.01.1986 - 1 Ws 384/85
    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.03.2009 - 1 Ws 162/09
    Nur in solchen Fällen muss sichergestellt werden, dass Bekanntmachung und Vollstreckung zusammenfallen, was nur gewährleistet ist, wenn beides in der Hand der Staatsanwaltschaft liegt, so auch OLG Saarbrücken NStZ 1986, 470 sowie Meyer-Goßner, a. a. O., Rdn. 10 m. w. Nachw.
  • AG Kehl, 27.07.2017 - 2 Cs 206 Js 21301/16

    Zuständigkeit für die Ausschreibung eines Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung

    Während die einen eine weite Auslegung vertraten, wonach darunter jede Maßnahme der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung zu verstehen und ein zwangsweises Vorgehen dabei nicht erforderlich sei (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 175; OLG Celle, Beschluss vom 03.01.1992, Az. 1 Ws 365/91, juris; Oldenburg NStZ-RR 2009, 219), argumentierten die anderen, mit dem Begriff der Vollstreckung sei im gewöhnlichen Wortsinn von zwangsweiser Durchführung zu verstehen (vgl. Hermann , Anmerkung zu OLG Hamm a.a.O., NJW 1978, 653; OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 219).
  • KG, 25.10.2019 - 1 Ws 86/19

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Stundenberechnung für den Längenzuschlag

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - 1 Ws 162/09 -, vom 23. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 - und 8. November 2005 - 4 Ws 127/05 -) ist für die Stundenberechnung der anberaumte Hauptverhandlungstermin maßgebend, wenn der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt anwesend ist.
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