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   OLG Oldenburg, 20.04.1999 - 5 U 188/98   

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https://dejure.org/1999,4409
OLG Oldenburg, 20.04.1999 - 5 U 188/98 (https://dejure.org/1999,4409)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.04.1999 - 5 U 188/98 (https://dejure.org/1999,4409)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20. April 1999 - 5 U 188/98 (https://dejure.org/1999,4409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 Abs. 1 BGB; § 847 BGB; § 852 Abs. 1 BGB; § 209 Abs. 1 BGB
    Behandlungsfehler bei Vorsorgeuntersuchung eines Kleinkindes; Unterlassen diagnostischer Maßnahmen bei großem Kopfumfang (Wasserkopf); Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr für Patienten; Verjährung bei Geltendmachen immaterieller Zukunftsschäden

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Grob fehlerhaftes Unterlassen einer gebotenen Diagnostik

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847
    Grober Behandlungsfehler durch Unterlassen gebotener Diagnostik bei einem Kleinkind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Kinderarzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Behandlungsfehler bei Vorsorgeuntersuchung eines Kleinkindes; Unterlassen diagnostischer Maßnahmen bei großem Kopfumfang (Wasserkopf); Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr für Patienten; Verjährung bei Geltendmachen immaterieller Zukunftsschäden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 403
  • VersR 1999, 1423
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.04.1999 - 5 U 188/98
    Der auf Ersatz der materiellen Schäden gerichtete ursprüngliche Feststellungsantrag unterbrach die Verjährung nicht bezüglich der immateriellen Zukunftsschäden ( § 209 Abs. 1 BGB ), weil dieser Teil des Anspruchs nicht zur richterlichen Entscheidung gestellt wurde (vgl. dazu BGHZ 103, 298, 301) [BGH 25.02.1988 - VII ZR 348/86] .
  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 10/96

    Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.04.1999 - 5 U 188/98
    Die dargelegten Grundsätze zur Beweisumkehr gelten auch dann, wenn zwar eine alleinige Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers äußerst unwahrscheinlich ist, diese aber zusammen mit anderen Ursachen den Gesundheitsschaden herbeigeführt haben kann und eine solche Mitursächlichkeit nicht äußerst unwahrscheinlich ist (BGH NJW 1997, 796 = MDR 1997, 147).
  • BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.04.1999 - 5 U 188/98
    Die Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des Kausalitätsnachweises folgt im Übrigen nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.10.1998 (VersR 1999, 60) auch aus dem Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht zur Erhebung medizinisch zweifelsfrei gebotener Befunde, hier zur Veranlassung weiterer diagnostischer Schritte.
  • BGH, 14.07.1992 - VI ZR 214/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte bzw. unterlassene

    Auszug aus OLG Oldenburg, 20.04.1999 - 5 U 188/98
    So sind Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr für den Patienten insbesondere im Falle der Nichterhebung von Kontrollbefunden und der Unterlassung weiterer gebotener Diagnostik gerechtfertigt, weil die Aufklärung des Behandlungsgeschehens in besonderer Weise durch den Arzt erschwert wird (etwa: BGH NJW 1992, 2962; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl. 1997, Rn. 525 ff, 530, m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 12.12.2008 - 5 U 953/04

    Arzthaftung: Schadensersatzanspruch bei Änderung des Studienfachs wegen der

    Das OLG Oldenburg hat einem Kind, das infolge eines Arztfehlers unter Epilepsie mit mild ausgeprägter Körperbehinderung mit Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik, kognitiven Einschränkungen sowie Verhaltensauffälligkeiten litt, durch Urteil vom 20.01.1999 (VersR 1999, 1423) ein Schmerzensgeld in Höhe von 116.000 DM zugesprochen.
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