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OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AKB § 12; VVG § 61
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1991, 49 (Ls.)
- NZV 1990, 435
- VersR 1990, 1388
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.05.1989 - IVa ZR 130/88
Beweis des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer
Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
Deshalb muß ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen eines Diebstahls, in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und nachzuweisen (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ, VVGE § 61 VVG Nr. 11 = VersR 1989, 841).Daraus folgt jedoch zugleich (BGH, VVGE § 61 VVG Nr. 11 = VersR 1989, 841), daß diese Beweiserleichterungsregeln für den Versicherer auf die Fälle beschränkt sind, in denen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls Beweiserleichterungen zugute kommen.
- BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 33/83
Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers
Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
Das unredliche Verhalten des Ehemanns der Klägerin führt also weder zu einer Umkehr der Beweislast (BGH, VVGE § 13 AKB Nrf. 2 = VersR 1985, 78, 79) noch zu Beweiserleichterungen etwa des Inhalts, daß die Beklagte nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die vorsätzliche Herbeiführung desVersicherungsfalls darlegen und beweisen müßte. - BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82
Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei …
Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
Sie verkennt, daß die Beweiserleichterungsregeln, die die Rechtsprechung im Fall des Diebstahls eines Pkws zugunsten des Versicherers angewendet (vgl. insbesondere BGH; VVGE § 12 AKB Nr. 5 = VersR 1984/29, 30), das Korrelat dafür sind, daß in der Kraftfahrtversicherung dem Versicherungsnehmer vertragsgemäß erhebliche Beweiserleichterungen für den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zugutekommen.