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   OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97   

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https://dejure.org/1997,5297
OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97 (https://dejure.org/1997,5297)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.09.1997 - 5 W 152/97 (https://dejure.org/1997,5297)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22. September 1997 - 5 W 152/97 (https://dejure.org/1997,5297)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung eines Verfahrens auf Grund einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung einer Überleitungsanzeige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361, § 1569, § 1601; BSHG § 90; ZPO § 148

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 181
  • NVwZ-RR 1998, 184 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 434
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 23.02.1988 - 2 WF 82/88

    Überleitungsanzeige; Widerspruchseinlegung; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97
    Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81] ).
  • LG Hannover, 24.02.1982 - 11 S 418/81
    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97
    Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81] ).
  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97
    Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81] ).
  • OLG Zweibrücken, 04.12.1985 - 2 UF 10/85
    Auszug aus OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97
    Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81] ).
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