Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 90 Abs. 3 BSHG; § 148 ZPO
Aussetzung eines Verfahrens auf Grund einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung einer Überleitungsanzeige - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aussetzung eines Verfahrens auf Grund einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung einer Überleitungsanzeige
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1998, 181
- NVwZ-RR 1998, 184 (Ls.)
- FamRZ 1998, 434
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 23.02.1988 - 2 WF 82/88
Überleitungsanzeige; Widerspruchseinlegung; Aussetzung des …
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97
Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81] ). - LG Hannover, 24.02.1982 - 11 S 418/81
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97
Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81] ). - BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97
Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81] ). - OLG Zweibrücken, 04.12.1985 - 2 UF 10/85
Auszug aus OLG Oldenburg, 22.09.1997 - 5 W 152/97
Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81] ).