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   OLG Oldenburg, 23.03.2006 - Ss 36/06 (I 16)   

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https://dejure.org/2006,7093
OLG Oldenburg, 23.03.2006 - Ss 36/06 (I 16) (https://dejure.org/2006,7093)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - Ss 36/06 (I 16) (https://dejure.org/2006,7093)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. März 2006 - Ss 36/06 (I 16) (https://dejure.org/2006,7093)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gesamtstrafenbildung: Anrechnung der Tilgung einer erstinstanzlich einbezogenen Geldstrafe durch das Berufungsgericht im Rahmen des Verschlechterungsverbots

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 331 Abs. 1 StPO; § 54 Abs. 1 S. 2 StGB
    Berücksichtigung der vollständigen Tilgung einer erstinstanzlich einbezogenen Geldstrafe vor Erlass des Berufungsurteils; Ausnahmsweise Zulässigkeit der Unterschreitung der erkannten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) durch die Gesamtgeldstrafe auf Grund des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der vollständigen Tilgung einer erstinstanzlich einbezogenen Geldstrafe vor Erlass des Berufungsurteils; Ausnahmsweise Zulässigkeit der Unterschreitung der erkannten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) durch die Gesamtgeldstrafe auf Grund des ...

  • Judicialis

    StPO § 331 Abs. 1; ; StGB § 54 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessecht: Verschlechterungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 518
  • StV 2006, 518 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.03.2006 - Ss 36/06
    Denn wenn eine Gesamtstrafenbildung wegen pflichtgemäßer Bezahlung der Geldstrafe nicht mehr möglich ist, darf der Angeklagte gegenüber demjenigen, der die Bezahlung der Geldstrafe pflichtwidrig unterlässt, nicht schlechter gestellt werden, vgl. dazu BGHSt 15, 164 ff.
  • BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04

    Gesetzlicher Richter: eigene Sachentscheidung bei nicht rechtsfehlerfreiem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.03.2006 - Ss 36/06
    Da keine Herabsetzung der Rechtsfolge aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft nach § 354 Abs. 1a StPO erfolgt, war eine mündliche Verhandlung, wie sie in einem solchen Fall seit einiger Zeit vom 3. Senat des BGH für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH NStZ 2005, 436, entgegen etwa BGH (1. Strafsenat) NJW 2005, 912), nicht erforderlich.
  • OLG Frankfurt, 01.04.2021 - 3 Ss 18/21

    Gesamtstrafenbildung und Verschlechterungsverbot

    Nach ganz vorherrschender Meinung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, darf deshalb auch dann, wenn eine Einzelstrafe mit der das Amtsgericht noch eine Gesamtstrafe gebildet hatte, nach dem Urteil erster und vor dem Urteil zweiter Instanz erledigt ist, von der Berufungsinstanz mit dieser Einzelstrafe keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden (BGH NJW 1959, 56; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06; Rn. 6 ; Fischer a. a. O., Rissing van Saan/Scholze a. a. O.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch a. a. O. Rn. 26; Jäger a. a. O. Rn. 18).

    3 St 25/58">NJW 1958, 1406, BGH NJW 1959, 56; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 6 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 Ss 418/99 Rn. 4 ; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44a; Jäger a. a. O. 19).

    3 St 25/58">NJW 1958, 1406, ihm ausdrücklich folgend BGH NJW 1959, 56; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 200 - 1 Ss 418/99, Rn. 4 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 6 ; vgl. auch BGH NStZ 1986, 423; ausdrücklich zustimmend Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44a; Jäger a. a. O. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 331 Rn. 18 a. E.; MüKoStPO/Quentin 1. Aufl. 2016, § 331 Rn. 44; referierend Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch a. a. O. Rn. 26).

    Insoweit geht das Verschlechterungsverbot der Regelung des § 39 StGB vor (vgl. BGH NJW 1959, 56; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 6 ; Rissing-van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44a am Ende).

    Da auszuschließen ist, dass die Kammer, die die ihr gesetzte Obergrenze nicht unterschreiten wollte, bei Berücksichtigung der niedrigeren Obergrenze eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte, konnte der Senat insoweit (auch ohne diesbezüglichen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft) in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 382; BGH NStZ 2001, 645; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 8 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 200 - 1 Ss 418/99 Rn. 5 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 354 Rn. 10).

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2008 - Ss 70/07

    "Spontanäußerung" der Ehefrau eines Beschuldigten unterliegt keinem

    Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei (vgl. BGHSt 29, 230; Thüring. OLG StV 2006, 518; OLG Hamburg StV 1990, 535).
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

    Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei (vgl. BGHSt 29, 230; Thüring. OLG StV 2006, 518; OLG Hamburg StV 1990, 535; Senatsbeschluss a.a.O.).
  • OLG Naumburg, 30.06.2016 - 2 Rv 50/16

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe: Berücksichtigung der Entwicklung eines

    Sollte die einbezogene Geldstrafe zum Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung zwischenzeitlich vollständig vollstreckt worden sein, muss sie in vollem Umfang berücksichtigt werden (OLG Oldenburg, StV 2006, 518).
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