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   OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11   

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https://dejure.org/2011,9398
OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11 (https://dejure.org/2011,9398)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 1 Ws 128/11 (https://dejure.org/2011,9398)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24. März 2011 - 1 Ws 128/11 (https://dejure.org/2011,9398)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Vorrang vor Verfahrensverbindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112; StPO § 120; StPO § 237
    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Vorrang vor Verfahrensverbindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    U-Haft: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte…

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat Vorrang vor gerichtlichen Bemühungen um eine Verfahrensverbindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 421
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Der Haftbefehl kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Ablauf des Verfahrens mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 20, 45, 50) unvereinbar und auf seiner Grundlage eine weitere Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig ist.

    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45; 36, 264).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG StV 2006, 81).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336; OLG Nürnberg StV 2011, 39).
  • BGH, 07.04.2005 - 3 StR 347/04

    Verfahrensverbindung (Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit);

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Bis heute steht nicht fest, wann - der von der 2. großen Strafkammer erlassene Eröffnungsbeschluss ist gegenstandslos, vgl. BGH NStZ 2005, 464 - über die Eröffnung des Verfahrens vor der 3. großen Strafkammer entschieden und mit der Hauptverhandlung begonnen werden wird.
  • OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10

    Untersuchungshaft: Vorliegen der Eröffnungsreife als maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus OLG Oldenburg, 24.03.2011 - 1 Ws 128/11
    Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336; OLG Nürnberg StV 2011, 39).
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