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OLG Oldenburg, 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 |
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Verfahrensgang
- AG Wilhelmshaven, 18.01.2011 - 4 Cs 511/10
- OLG Oldenburg, 25.07.2011 - 1 Ss 122/11
Papierfundstellen
- NStZ 2012, 54
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von …
Auszug aus OLG Oldenburg, 25.07.2011 - 1 Ss 122/11
Dieses gilt selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel zuvor ausdrücklich als Berufung bezeichnet hatte (allg. Ansicht; vgl. etwa BGH, Beschluss v. 25.01.1995, 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395).Sie findet - entgegen der Ansicht der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft - in dem zur Frage des für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gerichts ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395) keine Stütze.
- OLG Frankfurt, 25.10.2002 - 3 Ss 290/02
Eingruppierung eines unbestimmt eingelegten Rechtsmittels als Berufung oder …
Auszug aus OLG Oldenburg, 25.07.2011 - 1 Ss 122/11
Dem anderslautenden Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Oktober 2002 (3 Ss 290/02, NStZ-RR 2003, 53) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. - OLG Frankfurt, 29.04.1991 - 3 Ss 334/90
Auszug aus OLG Oldenburg, 25.07.2011 - 1 Ss 122/11
Im Ergebnis dasselbe gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. April 1991 (355, 334/90, NStZ 1991, 506), der zugrunde lag, dass der Angeklagte sich einen Übergang zur Revision ausdrücklich offengehalten hatte. - BayObLG, 29.04.1994 - 2St RR 59/94
Berufung; Revision; Übergang; Berufungsführer; Landgericht; …
Auszug aus OLG Oldenburg, 25.07.2011 - 1 Ss 122/11
Damit ist das Wahlrecht des Angeklagten erloschen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.04.1994, 2 St RR 59, StV 1994, 364; Tolksdorf, Salger-FS, S. 405).
- OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15
Nichtannahme der Berufung bei Wechsel zur (Sprung-)Revision
Die Anfechtung der Verwerfung einer nach § 313 StPO der Annahme bedürftigen Berufung bleibt auch dann nach § 322 a Satz 2 StPO unstatthaft, wenn über die Nichtannahme des ohne Hinweis auf einen späteren Rechtsmittelwechsel als Berufung bezeichneten Rechtsmittels des verteidigten Angeklagten zwar erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 317 StPO für eine etwaige Berufungsbegründung aber in noch offener Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist und der Rechtsmittelführer vor deren Ablauf jedoch erst nach Erlass der Nichtannahmeentscheidung durch das Berufungsgericht erklärt, dass das Rechtmittel als (Sprung-) Revision fortgeführt wird (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 = NStZ 2012, 54 = NdsRpfl 2011, 429).Wird also - wie hier - ein nach § 313 StPO anfechtbares Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten, kann das Berufungsgericht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hierüber jedenfalls dann sogleich entscheiden, wenn sich aus dem Vorbringen des verteidigten Angeklagten keinerlei Hinweis auf ein mögliches künftiges Auswechseln des Rechtsmittels ergibt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 = NStZ 2012, 54 = NdsRpfl 2011, 429; offen gelassen OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 21 [Ls]).
- OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21
Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung; …
Abgesehen von der eindeutig anders lautenden Erklärung des Nebenklägers würde ihm im Falle der Nichtzulassung der Berufung durch das Landgericht die von ihm angestrebte Befassung des Revisionsgerichts gänzlich genommen, da nach der Nichtannahme ein Wechsel zur Sprungrevision grds. nicht mehr zulässig ist (vgl. BayObLG MDR 1994, 822; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 - juris). - OLG Jena, 09.01.2017 - 1 OLG 171 Ss 118/16
Strafverfahren: Statthaftigkeit eines Wechsels zur Revision nach Verwerfung einer …
Nach Verwerfung einer der Annahme bedürftigen Berufung kann das ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel auch dann nicht mehr als Revision fortgeführt werden, wenn der Übergang noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt wird (Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), 25. Juli 2011, 1 Ss 122/11, NStZ 2012, 54).Denn wenn - wie hier - ein nach § 313 StPO anfechtbares Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten wird, kann das Berufungsgericht hierüber jedenfalls dann sogleich entscheiden, wenn die (anderenfalls ins Leere laufende) Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO abgelaufen ist und sich aus dem Vorbringen des verteidigten Angeklagten keinerlei Hinweis auf ein mögliches künftiges Auswechseln des Rechtsmittels ergibt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011, Az. 1 Ss 122/11, bei juris; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1994, Az. 2 St RR 59/94, bei juris).