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   OLG Oldenburg, 28.09.1995 - 14 UF 50/95   

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https://dejure.org/1995,4605
OLG Oldenburg, 28.09.1995 - 14 UF 50/95 (https://dejure.org/1995,4605)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.09.1995 - 14 UF 50/95 (https://dejure.org/1995,4605)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. September 1995 - 14 UF 50/95 (https://dejure.org/1995,4605)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 1, 2 S. 2
    Umfang des Forderungsübergangs nach § 91 BSGH nF - Unterhaltsbedarf eines Kindes bei Heimunterbringung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 625
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 17.01.2003 - 25 UF 14/02

    Kindesunterhalt und Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger: Haftungsquote

    Bei einer Heimunterbringung richtet sich der Bedarf allgemein nach den durch diese anfallenden Kosten (OLG Oldenburg FamRZ 1996, 625, 626, vgl. auch Wendl/Staudigl, Der Unterhaltsanspruch in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdnr. 44, 405).

    Dem entsprechend haben auch die durch den gesetzlichen Forderungsübergang nunmehr für die Prüfung der unbilligen Härte zuständigen Familiensenate der Oberlandesgerichte einen (teilweisen) Übergang von Unterhaltsansprüchen bei sehr guten Vermögensverhältnissen für möglich gehalten (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 625, 626; OLG Koblenz FamRZ 1999, 475, 476 = NJWE- FER 1998, 192; OLG Hamm FamRZ 1999, 126, 127; OLG Köln NJW 2000, 1201, 1202).

    Wie auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 28. September 1995 (FamRZ 1996, 625, 627) betont, sind die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft nicht einhellig von dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge gebilligt worden, so dass sich eine einheitliche Praxis der Sozialhilfeträger nicht herausgebildet hat.

    In diesem Fall wären sie aber auch über das 21. Lebensjahr ihrer Tochter hinaus unterhaltsverpflichtet gewesen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 625, 627).

    So hat das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 28. September 1995 (a. a. O.) eine Begrenzung der Inanspruchnahme in Höhe von etwa 2/3 der Kosten der Heimunterbringung bei einem Tagessatz von 103, 00 DM und einem daneben gezahlten Taschengeld, d. h. in Höhe von 2.000,00 DM monatlich angenommen.

  • OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03

    Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt

    Der teilweise vertretenen Auffassung, bei der Vergütung für die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt handele es sich um Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit (vgl. hierzu Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 405) bzw. eine bedarfsmindernde Berücksichtigung dürfe nicht erfolgen, weil das Entgelt mehr als Anerkennung für die Arbeit in den Behindertenwerkstätten und als Versuch der Vorbereitung auf eine Eingliederung in das Erwerbsleben diene (vgl. hierzu OLG Oldenburg, FamRZ 1996, 625/626 m. w. N.), folgt der Senat nicht.
  • OLG Zweibrücken, 13.07.2000 - 6 UF 1/00

    Unterhaltsbedarf bei Heimunterbringung eines volljährigen Kindes;

    Bei der Heimunterbringung eines volljährigen Kindes richtet sich dessen Unterhaltsbedarf nach den durch die Heimunterbringung anfallenden Kosten (im Anschluss an OLG Oldenburg FamRZ 1996, 625).

    Anspruch aus § 91 BSHG i. V. m. §§ 1601 f BGB; dieser ist Spezialvorschrift gegenüber § 90 BSHG (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1996, 625).

    Nach der Rechtsprechung ist von dieser Regel dann eine Ausnahme möglich, wenn die Nichtinanspruchnahme der Eltern unangemessen und mit dem Anliegen des Sozialhilferechts unvereinbar wäre, was namentlich dann der Fall sein soll, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. BVerwG FamRZ 1994, 33 = NJW 1994, 66; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 625; OLG Hamm FamRZ 1999, 126; OLG Koblenz FamRZ 1999, 475; OLG Köln FamRZ 2000, 1201; Senatsurteil vom 18. November 1999, Az. 6 UF 84/99).

  • OLG Koblenz, 27.11.2000 - 13 UF 192/00

    Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger - Ausschluß wegen

    Durch diese Neuregelung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen würde auch der bis dahin gespaltene Rechtsweg vereinheitlicht und obliegt es jetzt dem zuständigen Zivilgericht, sowohl die Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG als auch die Voraussetzungen des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1601 ff BGB zu prüfen (Scheuhorn BSHG, a.a.O., Rdnr.7; Eichhorn/Fergen, Praxis der Soziahlhilfe, 3.Aufl., S.1176 Ziff.6; OLG Oldenburg, FamRZ 1996, 625, 627).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2009 - 9 UF 61/08

    Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger: Schlüssige Darlegung

    eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (vgl. BGH, FamRZ 1986, 48; BGH, FamRZ 2004, 1370; OLG Oldenburg, FamRZ 1996, 625), doch erscheint bereits fraglich, ob die seitens der Beklagten an den Heimträger erbrachten Leistungen, die neben einem Betreuungssatz zwei weitere Kostenpauschalen (KDU und Investitionsbetrag) umfassen, in vollem Umfang einen Unterhaltsbedarf der Betreuten darstellen.
  • OLG Frankfurt, 05.04.2013 - 4 UF 249/12
    Da der Bedarf der in einer Einrichtung lebenden Antragsgegnerin auch an den Wochenenden durch die ihr gewährten Sozialleistungen und den vom Antragsteller anerkannten Unterhaltsbetrag gedeckt ist (vgl. insoweit Wendl/Dose, § 2, Rdnr. 534 unter Verweis auf OLG Oldenburg, FamRZ 1996, 625), sind die mit einem Wochenend- oder Ferienumgang verbundenen Aufwendungen daher - wie auch bei minderjährigen Kindern (vgl. insoweit BGH, NJW 1995, 717) - grundsätzlich (als Naturalunterhalt) von dem Elternteil zu tragen, der den Umgang mit der Antragsgegnerin ausübt, im vorliegenden Fall also von der Mutter der Antragsgegnerin.
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