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   OLG Oldenburg, 29.06.1994 - 2 U 79/94   

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https://dejure.org/1994,6145
OLG Oldenburg, 29.06.1994 - 2 U 79/94 (https://dejure.org/1994,6145)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.06.1994 - 2 U 79/94 (https://dejure.org/1994,6145)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - 2 U 79/94 (https://dejure.org/1994,6145)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Diebstahl des versicherten Pkw; Beweis des äußeren Bildes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Abs. 1 Ia; ZPO § 286

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 1232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.1994 - 2 U 79/94
    Zwar sind an die Beweisführung des Versicherungsnehmers in einem Diebstahlsfall keine zu strengen Anforderungen zu stellen, weil der Wert einer Diebstahlsversicherung sonst in vielen Fällen bei fehlenden Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt und der Versicherungsnehmer sehr oft entgegen dem Zweck der Versicherung schutzlos wäre (grundlegend BGH VersR 1984, 29; Prölss-Martin, 25. Aufl., § 12 AKB Anm. 3 b m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.03.1988 - 20 U 208/87
    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.1994 - 2 U 79/94
    Schon die Tatsache, daß der oder die Täter sich bei der Entwendung auf die Inneneinrichtung des Fahrzeugs beschränkt haben sollen, spricht erheblich gegen das Vorliegen des äußeren Bildes einer Entwendung (vgl. auch OLG Karlsruhe, R+S 1990, 79; OLG Hamm, R+S 1988, 161 und 356).
  • OLG Karlsruhe, 20.10.1988 - 12 U 42/88
    Auszug aus OLG Oldenburg, 29.06.1994 - 2 U 79/94
    Schon die Tatsache, daß der oder die Täter sich bei der Entwendung auf die Inneneinrichtung des Fahrzeugs beschränkt haben sollen, spricht erheblich gegen das Vorliegen des äußeren Bildes einer Entwendung (vgl. auch OLG Karlsruhe, R+S 1990, 79; OLG Hamm, R+S 1988, 161 und 356).
  • OLG Celle, 09.08.2007 - 8 U 62/07

    Rückforderung einer geleisteten Versicherungssumme wegen fehlendem Rechtsgrund;

    Wer seinen Kfz-Schein generell im Fahrzeug lässt, handelt grob fahrlässig (vgl. auch OLG Köln RuS 1994, 406: grobe Fahrlässigkeit für das Zurücklassen im verschlossenen Handschuhfach).
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