Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 29.11.2010 - 1 Ss 166/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2973
OLG Oldenburg, 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 (https://dejure.org/2010,2973)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 (https://dejure.org/2010,2973)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29. November 2010 - 1 Ss 166/10 (https://dejure.org/2010,2973)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Telemedicus

    Strafbarkeit von unwissentlichem Besitz von Kinderpornographie

  • JurPC

    Auch unwissentliches Überspielen kinderpornografischer Bilddateien strafbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeitsvoraussetzungen bei Besitz kinderpornographischer Schriften

  • info-it-recht.de

    Auch unwissentlicher Besitz von Kinderpornographie ist strafbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 11 Abs. 3; StGB § 184b Abs. 1
    Strafbarkeitsvoraussetzungen bei Besitz kinderpornographischer Schriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Strafbarkeit wegen zufällig erworbener Kinderpornos möglich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Strafbarkeit von Kinderpornos auf PC trotz Nichtkenntnis

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch zufälliger Kinderpornobesitz kann strafbar sein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Belassen von evt. kinderpornografischen Bildern auf PC strafbar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Belassen von evt. kinderpornografischen Bildern auf PC strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Belassen von evtl. kinderpornografischen Bildern auf PC strafbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Billigendes in Kauf nehmen gespeicherter kinderpornographischer Bilddateien auf dem PC stellt Straftat dar - Auch unwissentliches Überspielen kinderpornographischer Bilddateien auf PC erfüllt Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Besitz von Kinderpornographie - Erwerb von kinderpornographischen Dateien auf dem Flohmarkt // Besitz von Kinderpornographie - Neueste Rechtsprechung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Straftaten im Internet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 118
  • K&R 2011, 55
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Bocholt, 23.03.2017 - 3 Ds 581/16

    Kein Vorsatz bei kinderpornografischen Bildern lediglich im Cache eines Computers

    Wusste der Angeklagte nicht, dass die Bilder im Cache gespeichert werden, so setzt die Strafbarkeit erst ein, sobald der Angeschuldigte erkennt oder aber billigend in Kauf genommen hat, dass er Kinderpornographie besitzt und den Besitz gleichwohl fortsetzt (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 zitiert nach BeckRS 2010).
  • VG Saarlouis, 27.05.2019 - 7 K 1047/18

    Zur Zurückstufung eines Beamten wegen des außerdienstlichen Besitzes kinder- und

    Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornographischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt(Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 -1 Ss 166/10-, juris; vgl. auch BGH Urteil vom 28.03.2018 -2 StR 311/17-, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien entfällt; siehe auch Hörnle in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 184b StGB, Rdnr. 40 ff., insbesondere Rdnr. 44 zum Besitz mehrerer Personen.).

    Er hätte, um straflos zu bleiben, nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts das Material sofort vernichten oder bei einer Behörde abliefern müssen(Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 -, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.03.2018 - 2 StR 311/17 -, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz erst bei vollständig gelöschten Dateien entfällt.), was er gerade nicht getan hat.

  • AG Bocholt, 29.08.2017 - 3 Ds 581/16
    Wusste der Angeklagte nicht, dass Bilder im Cache gespeichert werden, so setzt die Strafbarkeit erst dann ein, sobald der Angeklagte erkennen konnte oder billigend in Kauf nahm, dass er kinderpornographische Inhalte besitzt und deren Besitz gleichwohl fortsetzt (Vergleiche OLG Oldenburg Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 zitiert nach Beck RS2010, Püschel: Hohe Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Besitzes jugend- oder kinderpornographischer Schriften FD-StrafR 2017, 390509, beck-online).
  • VG Magdeburg, 07.12.2021 - 15 A 17/20

    Disziplinarmaßnahme gegen einen pädophilen Polizeibeamten

    Ein gezielter Aufruf der inkriminierten Seiten durch den Beklagten ist nicht festgestellt (anders: OLG Oldenburg, Beschuss v. 29.11.2010, 1 Ss 166/10; juris).
  • LG Freiburg, 11.07.2011 - 7 Ns 81 Js 1434/09

    Erfüllung des Tatbestands des vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer

    Wer einen Datenträger (hier: Festplatte) in Unkenntnis der darauf gespeicherten kinderpornographischen Filmdateien erwirbt und bei dessen Überprüfung diese Filmdateien entdeckt, erfüllt den Tatbestand des vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 S. 2 StGB , wenn er anschließend diese Filmdateien durch einen Kopiervorgang auf die Festplatte seines Personalcomputers verschiebt und dort belässt (im Anschluss an OLG Oldenburg NdsRpfl 2011, 77 ).

    Die Strafbarkeit gemäß § 184b Abs. 4 S. 2 StGB setzt ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt (OLG Oldenburg, Urt. v. 29.11.2010 - 1 Ss 166/10, Tz. 5 [[...]]).

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2023 - 6 KLs 1/22

    Kein Verbreiten bei Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen

    Wusste ein Täter nicht, dass Bilder im Cache gespeichert werden, so setzt die Strafbarkeit erst dann ein, sobald der Täter erkennen konnte oder billigend in Kauf nahm, dass er kinderpornographische Inhalte besitzt und deren Besitz gleichwohl fortsetzt (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 29.11.2010, Az. 1 Ss 166/10).
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