Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 823 Abs. 1 BGB; § 781 BGB
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Landwirts; Behinderung des Zugangs zu landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken aufgrund eines Umbaus an Bahnübergängen; Anforderungen an einen betriebsbezogenen Eingriff - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Landwirts; Behinderung des Zugangs zu landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken aufgrund eines Umbaus an Bahnübergängen; Anforderungen an einen betriebsbezogenen Eingriff
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 781
Keine Schadensersatzpflicht der Bahn gegenüber Landwirten wegen neu eingeführter Beschrankung vormals unbeschrankter Bahnübergänge - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 781
Kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei Umwandlung von unbeschrankten Bahnübergänge in solche mit abschließbaren Hecktoren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Recht des Grundstückeigentümers auf Bahnübergänge?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Bahn ändert private Bahnübergänge - Landwirt bekommt keine Entschädigung für höheren Zeitaufwand
Verfahrensgang
- LG Aurich, 07.05.2004 - 4 O 788/03
- OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 614
- VersR 2005, 980
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80
Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für …
Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04
2) Im übrigen kommen als "betriebsbezogene" Beeinträchtigungen nur solche Beeinträchtigungen in Betracht, die die Grundlage des Betriebes bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder seine Tätigkeit als solche in Frage stellen (vgl. BGH NJW 1983, 812 ff, 813;… MüKomm/Mertens, BGB, 3. Aufl., Rz. 491 zu § 823 BGB). - BGH, 10.12.2002 - VI ZR 171/02
Schadensersatz für die Verletzung eines Partners eines Eiskunstlaufpaares
Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04
Ein derart begrenzter Eingriff liegt nicht vor, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein (vgl. BGH NJW 2003, 1040/1041). - BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83
Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch
Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04
Es muss sich um einen Eingriff handeln, dem eine Schadensgefahr eigen ist und der über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht (vgl. BGH NJW 1985, 1620).
- BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81
Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße
Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04
1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 29, 65 ff, 74; BGHZ 55, 153 ff, 161; 86, 152, ff. 156) kommt eine Haftung für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb nur in Betracht, wenn der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. - BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68
Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer
Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04
1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 29, 65 ff, 74; BGHZ 55, 153 ff, 161; 86, 152, ff. 156) kommt eine Haftung für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb nur in Betracht, wenn der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. - BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57
Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2004 - 8 U 152/04
1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 29, 65 ff, 74; BGHZ 55, 153 ff, 161; 86, 152, ff. 156) kommt eine Haftung für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb nur in Betracht, wenn der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft.