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   OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12 (103/12)   

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OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12 (103/12) (https://dejure.org/2013,20187)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.08.2013 - 1 Ss 86/12 (103/12) (https://dejure.org/2013,20187)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05. August 2013 - 1 Ss 86/12 (103/12) (https://dejure.org/2013,20187)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 257c Abs 5 StPO, § 337 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Strafverfahren: Folgen fehlender Belehrung des Angeklagten in Bezug auf eine Verständigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Geständnisses; Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und die Selbstbelastungsfreiheit bei unterbliebener Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Geständnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Geständnisses

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unverwertbarkeit eines unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht im Rahmen einer Verständigung abgegebenen Geständnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 351
  • AnwBl 2013, 225
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10

    Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dass vorliegend im Verlaufe des weiteren Berufungsverfahrens keiner der in § 257c Abs. 4 StPO aufgeführten Umstände eingetreten ist, der die Bindung des Gerichts an die Verständigung hätte entfallen lassen können, sondern dass die getroffene Absprache von der Strafkammer vollumfänglich eingehalten worden ist, weshalb es im konkreten Fall bei einer Betrachtung ex post der mit der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO bezweckten Warnung des Angeklagten nicht bedurft hat, ändert nichts daran, dass das erst aufgrund der verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Verständigung abgelegte Geständnis des Angeklagten Eingang in das Urteil gefunden hat (ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung gerade bei dieser Konstellation ausschließend noch BGH StV 2010, 675; 2011, 76; ebenso Kudlich NStZ 2013, 379, 381).

    Der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs, der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO führe nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich des nach dem Zustandekommen der Verständigung abgegebenen Geständnisses, weil das Gesetz diese Wirkung allein an das Scheitern der Verständigung knüpfe (§ 257c Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und 2 StPO), nicht dagegen auch an das Unterbleiben der Belehrung (vgl. BGH, Beschl. vom 19.08.2010 - 3 StR 226/10, Rn. 7 f. in juris), kann danach nicht länger gefolgt werden.

  • BGH, 20.03.2000 - 2 ARs 489/99

    Ausschließung des Verteidigers wegen Verdachts einer Straftat

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dessen Geständnis bleibt trotz der unterbliebenen Belehrung im Verfahren gegen den Angeklagten M. grundsätzlich verwertbar (BayObLG 93, 207 = NJW 94, 1296; ; BGH NStZ 94, 595, 596; wistra 00, 311, 313; a.A. Dencker StV 95, 232; LR-Gleß, StPO, 26. Aufl., § 136 Rdz. 90; Brüssow StraFo 98, 298; R. Hamm NJW 96, 2189).
  • BGH, 17.08.2010 - 4 StR 228/10

    Hinweispflichten bei der Verständigung und Beruhen bei ihrer Nichterfüllung

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dass vorliegend im Verlaufe des weiteren Berufungsverfahrens keiner der in § 257c Abs. 4 StPO aufgeführten Umstände eingetreten ist, der die Bindung des Gerichts an die Verständigung hätte entfallen lassen können, sondern dass die getroffene Absprache von der Strafkammer vollumfänglich eingehalten worden ist, weshalb es im konkreten Fall bei einer Betrachtung ex post der mit der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO bezweckten Warnung des Angeklagten nicht bedurft hat, ändert nichts daran, dass das erst aufgrund der verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Verständigung abgelegte Geständnis des Angeklagten Eingang in das Urteil gefunden hat (ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Belehrung gerade bei dieser Konstellation ausschließend noch BGH StV 2010, 675; 2011, 76; ebenso Kudlich NStZ 2013, 379, 381).
  • BayObLG, 01.12.1993 - 4St RR 190/93

    Befragung der Drogenabnehmerin - Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dessen Geständnis bleibt trotz der unterbliebenen Belehrung im Verfahren gegen den Angeklagten M. grundsätzlich verwertbar (BayObLG 93, 207 = NJW 94, 1296; ; BGH NStZ 94, 595, 596; wistra 00, 311, 313; a.A. Dencker StV 95, 232; LR-Gleß, StPO, 26. Aufl., § 136 Rdz. 90; Brüssow StraFo 98, 298; R. Hamm NJW 96, 2189).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der unterbliebenen Belehrung u.a. einen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Freiheit des Angeklagten vor Selbstbelastung sieht, kommt diesem Versäumnis die vergleichbare Wirkung zu wie bei einer nicht erfolgten Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, die nach h.M. grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. zur letztgenannten Konstellation BGHSt 38, 214).
  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 53/94

    Verwendung ausländischer Vernehmungsniederschriften zum Zwecke der Beweiserhebung

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Dessen Geständnis bleibt trotz der unterbliebenen Belehrung im Verfahren gegen den Angeklagten M. grundsätzlich verwertbar (BayObLG 93, 207 = NJW 94, 1296; ; BGH NStZ 94, 595, 596; wistra 00, 311, 313; a.A. Dencker StV 95, 232; LR-Gleß, StPO, 26. Aufl., § 136 Rdz. 90; Brüssow StraFo 98, 298; R. Hamm NJW 96, 2189).
  • BGH, 24.02.2010 - 5 StR 38/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Absprache; unzureichende

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 537/12

    Bildung einer Gesamtstrafe (revisionsrechtliche Überprüfung); Verständigung

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Die nach der Zurückverweisung der Sache (§ 354 Abs. 2 StPO) neu mit der Sache befasste Berufungskammer ist an die Verständigung und die darin zugesicherte Strafobergrenze nicht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 5 StR 38/10, StV 2010, 470, und vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11, StV 2011, 337; Urt. vom 28.02.2013 - 4 StR 537/12; HK-StPO-Temming, 5. Aufl., § 257c Rn. 31; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 257c Rn. 25; El-Ghazi JR 2012, 409, 410; Schlothauer StraFo 2011, 494; a.A. SK-Velten, StPO 4. Aufl. § 257c Rdz. 29).
  • BGH, 11.04.2013 - 1 StR 563/12

    Erfolgreiche Rüge der unterlassenen Belehrung über die Rechtsfolgen einer

    Auszug aus OLG Rostock, 05.08.2013 - 1 Ss 86/12
    Zudem hat der Bundesgerichtshof seine der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts teilweise entgegen stehende Rechtsprechung bereits relativiert (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - 1 StR 563/12 = StraFo 2013, 286).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 30.06.2013 - 2 BvR 85/13

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Rechtsstaatsprinzip; faires

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2014 - 3 (6) Ss 642/13
    Zwar war das erstinstanzlich abgegebene Geständnis vorliegend für das Berufungsgericht von vornherein unverwertbar, weil die Verständigung wegen Vereinbarung einer Punktstrafe, mangels ordnungsgemäßer Dokumentierung des wesentlichen Ablaufs (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO), mangels Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO und wegen Entgegennahme eines bloßen Formalgeständnisses durch Verteidigererklärung fehlerhaft war (OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 351; Brocke, StV 2014, 441 [449]) - weshalb im Übrigen die Berufung der Staatsanwaltschaft angesichts deren Kontrollfunktion geboten war (BVerfG, NJW 2013, 1058 [1066]; KK-Moldenhauer/Wenske, a.a.O., Rdn. 41 zu § 257c).
  • VG Berlin, 29.07.2015 - 1 L 131.15

    Sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte

    Das rechtskräftige Strafurteil ist nicht aufgrund eines ohne Weiteres erkennbaren Irrtums gefällt worden, sondern ganz offensichtlich u.a. auf Grundlage eines in Zusammenhang mit einer Verständigung gemäß § 257c der Strafprozessordnung (StPO) vom Antragsteller abgegebenen Geständnisses (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 5. August 2013 - 1 Ss 86/12 (103/12) -, Blatt 6).

    Dies und den Umstand, dass er sich nach Durchführung einer erfolglosen Revision (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 1 Ss 86/12 I 103/12 -) aus freien Stücken dazu entschlossen hat, das zweitinstanzliche Urteil zu akzeptieren und nicht weiter hiergegen vorzugehen, muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen.

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