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   OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14   

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https://dejure.org/2014,55468
OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14 (https://dejure.org/2014,55468)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.11.2014 - 2 W 12/14 (https://dejure.org/2014,55468)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05. November 2014 - 2 W 12/14 (https://dejure.org/2014,55468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 823 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 GG
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Identifizierende Berichterstattung durch vollständige Nennung des Künstlernamens in kritischem Presseartikel; Pressemäßige Verbreitung eines unter wissentlichem Betreten eines befriedeten Besitztums gefertigten Fotos

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2015, 350
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14
    Andererseits ist aber anerkannt, dass es innerhalb des Anwendungsbereichs der in Art. 5 Abs. 1 GG geregelten Meinungs- und Pressefreiheit und durch die berechtigten Bedürfnisse einer pressemäßigen Berichterstattung gerechtfertigt sein kann, rechtswidrig recherchierte Informationen pressemäßig zu verbreiten (st. Rspr. seit BVerfG v. 25.01.1984, 1 BvR 272/81 - Springer/Wallraff -, juris Tz. 55; BVerfG v. 14.12.2004, 1 BvR 411/00, juris Tz. 22).

    Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muß (BVerfG v. 25.01.1984 a.a.O. Tz. 57).

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14
    Hinzukommen muss, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG v. 12.05.2009 und v. 05.12.2008 jeweils a.a.O.; BVerfG v. 25.02.1993, NJW 1993, 1462 ff., juris Tz. 29; BVerfG v. 26.06.1990, NJW 1991, 95 ff., juris Tz. 41).
  • OLG Braunschweig, 28.10.2004 - 2 U 95/04

    Nennung des Namens in nicht anonymisierter Form in einem Zeitungsartikel;

    Auszug aus OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14
    Hierbei kommt es auf die Art der Tat und die Person des Betroffenen an (BGH v. 15.11.2005, VI ZR 286/04, juris Tz. 17), insbesondere auch darauf, ob die Tat angesichts der Person oder der Stellung des Betroffenen die Öffentlichkeit besonders berührt (OLG Braunschweig v. 28.10.2004, 2 U 95/04, juris Tz. 1).
  • BVerfG, 14.12.2004 - 1 BvR 411/00

    Rundfunkfreiheit; Eingriff (strafgerichtliche Verurteilung); Verletzung (Schranke

    Auszug aus OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14
    Andererseits ist aber anerkannt, dass es innerhalb des Anwendungsbereichs der in Art. 5 Abs. 1 GG geregelten Meinungs- und Pressefreiheit und durch die berechtigten Bedürfnisse einer pressemäßigen Berichterstattung gerechtfertigt sein kann, rechtswidrig recherchierte Informationen pressemäßig zu verbreiten (st. Rspr. seit BVerfG v. 25.01.1984, 1 BvR 272/81 - Springer/Wallraff -, juris Tz. 55; BVerfG v. 14.12.2004, 1 BvR 411/00, juris Tz. 22).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14
    Hierbei kommt es auf die Art der Tat und die Person des Betroffenen an (BGH v. 15.11.2005, VI ZR 286/04, juris Tz. 17), insbesondere auch darauf, ob die Tat angesichts der Person oder der Stellung des Betroffenen die Öffentlichkeit besonders berührt (OLG Braunschweig v. 28.10.2004, 2 U 95/04, juris Tz. 1).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14
    Hinzukommen muss, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG v. 12.05.2009 und v. 05.12.2008 jeweils a.a.O.; BVerfG v. 25.02.1993, NJW 1993, 1462 ff., juris Tz. 29; BVerfG v. 26.06.1990, NJW 1991, 95 ff., juris Tz. 41).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Rostock, 05.11.2014 - 2 W 12/14
    Zusätzlich muss beachtet werden, dass sich der die Meinungsäußerungsfreiheit schützende Art. 5 Abs. 1 GG auch auf Äußerungen erstreckt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (st. Rspr. des BGH, zuletzt Entsch. v. 03.02.2009, Az.: VI ZR 36/07, juris Tz. 11).
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