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   OLG Rostock, 06.12.2000 - I Ws 462/00   

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OLG Rostock, 06.12.2000 - I Ws 462/00 (https://dejure.org/2000,10777)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.12.2000 - I Ws 462/00 (https://dejure.org/2000,10777)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - I Ws 462/00 (https://dejure.org/2000,10777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungen einer widerrufenen Restfreiheitsstrafe bei einer durch den Verurteilten verweigerten Zustimmung; Aussetzung der Restfreiheitsstrafe durch die Strafvollstreckungskammer trotz fehlender Zustimmung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 278
  • NStZ 2001, 503 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Daher sei das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Januar 1992 - 1 Ws 273/91; MDR 1992, 595 f.; KG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 AR 284/01 - 5 Ws 154/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170-172/01, NStZ-RR 2001, 311; KK/Appl aaO § 462a Rn. 23; Arnoldi, NStZ 2001, 503 f.; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, 2012, § 57 Rn. 14; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, 31. Ed., § 57 Rn. 10; SK/Paeffgen aaO § 462a Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 462a Rn. 12).

    Dies ist nach einer modifizierenden Ansicht, der auch der Senat folgt, auf Fälle zu beschränken, in denen das endgültige Fehlen der für eine bedingte Entlassung erforderlichen Einwilligung des Verurteilten zweifelsfrei feststeht (vgl. KG, Beschluss vom 4. Dezember 2000 - 1 Ws 462/00, NStZ 2001, 278 ff.; Beschluss vom 19. April 2006 - 1 AR 229/06 - 5 Ws 105/06; KK/Appl aaO § 454 Rn. 26; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 19a).

  • OLG Celle, 23.06.2017 - 1 Ws 69/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Nichtabgabe einer Erklärung des

    Aufgrund der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Strafvollstreckung fortzusetzen und dauert mithin die - für den Verurteilten rechtlich nachteilige - Strafhaft fort (vgl. insofern auch OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - I Ws 462/00, NStZ 2001, 278 [279]).

    Zwar ist nach vorherrschender und auch vom Senat geteilter Rechtsaufassung eine förmliche Beschlussfassung entbehrlich, wenn der Verurteilte mit einer Aussetzung des Strafrestes nicht einverstanden ist und es daher an der nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB für eine Aussetzung zwingend erforderlichen Zustimmung des Verurteilten fehlt (KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06; KG Berlin, Beschluss vom 3. April 2001 - 5 Ws 154/01; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 1972 - 2 Ws 127/72, NJW 1972, 2054; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - III-2 Ws 585 - 586/13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - Ws 27/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 7; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 454 Rn. 39; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 Ws 516/08; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - I Ws 462/00, NStZ 2001, 278; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 Ws 254/01).

  • OLG Rostock, 21.10.2002 - I Ws 430/02

    Gleichzeitige Entscheidung über Aussetzung sämtlicher Strafreste bei

    Dies hat die Strafvollstreckungskammer durch förmlichen Beschluss festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.2000 - I Ws 462/00 -), was vorliegend mit der angefochtenen Entscheidung auch erfolgt ist.

    Die zunächst verweigerte oder zurückgenommene Einwilligung kann jedoch auch im Beschwerdeverfahren erklärt werden, so dass das Beschwerdegericht ggf. in der Sache zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Beschluss vom 06.12.2000 a. a. O. sowie Beschluss vom 03.07.2001 - I Ws 254/01 -).

  • KG, 19.04.2006 - 5 Ws 105/06

    Strafrestaussetzung: Rechtsfolgen der zweifelsfreien Weigerung des Verurteilten

    Es genügt nach herrschender Meinung dann, die Weigerung in einem Aktenvermerk festzuhalten (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2001 - 5 Ws 154/01 - Fischer in KK, § 454 StPO Rdn. 26 mit weit. Nachw.; a.A. OLG Rostock NStZ 2001, 278 mit abl.

    Anm. Arnoldi NStZ 2001, 503).

  • OLG Hamm, 08.11.2012 - 3 Ws 306/12

    Bedingte Entlassung; Halbstrafenzeitpunkt; Sachentscheidung

    Die Frage, ob eine Sachentscheidung über die Frage einer bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur auf Antrag oder auch von Amts wegen getroffen werden muss, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (bejahend: OLG Rostock, NStZ 2001, 278; ablehnend: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 454 Rdnr. 6).
  • OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01

    bedingte Entlassung, nachträgliche Einwilligung des Verurteilten, Zulässigkeit

    Dabei kann dahinstehen, ob sich, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt, ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 454 StPO, 57 StGB erübrigt (so u.a. OLG Zweibrücken, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 454 Rn. 39) oder ob auch in diesen Fällen durch Beschluss entschieden werden muss (so OLG Rostock NStZ 2001, 278 mit ablehnender Anmerkung Arnoldi NStZ 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1665; OLG Hamm NJW 1973, 337; Gribbohm in LK-StGB, 11. Aufl., § 57 Rn. 80).
  • OLG Dresden, 07.08.2020 - 2 Ws 362/20

    Verfahren der Strafvollstreckungskammer bei fehlendem Einverständnis des

    Die (nach § 78 GVG grundsätzlich als Kollegialgericht konzipierte) Strafvollstreckungskammer hat nämlich - insofern aus der Rechtsauffassung ihres Vorsitzenden allerdings folgerichtig - eine Entscheidung nach § 454 Abs. 1 StPO in der Sache, nämlich über das "Ob" einer Strafrestaussetzung, gerade nicht getroffen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2001 - 2 Ws 580/00 - OLG Rostock, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - I Ws 462/00 -, m. w. N., juris).
  • OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Festsetzung einer Antragssperrfrist über den

    Grundsätzlich hat die Strafvollstreckungskammer zwar auch ohne einen (zulässigen) Antrag des Verurteilten zum Zweidritteltermin von Amts wegen über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden, es sei denn, der Verurteilte ist mit seiner bedingten Entlassung nicht einverstanden (vgl. hierzu schon BGHSt 27, 302; OLG München MDR 1987, 74; OLG Rostock NStZ 2001, 278; KG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2001, Gz.: 5 Ws 154/01, zitiert nach juris; KMR/Stöckel, StPO, Stand Juli 2011, § 454 Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 57 Rn. 30; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rn. 20 c; Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 44; Karlsruher Kommentar/Appl, StPO, 6. Aufl., § 457 Rn. 5; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 5 ff., insbes. Rn. 6; SK-StGB, 8. Aufl., § 57 Rn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 454 Rn. 5, S. 1, vgl. aber die Einschränkung in S. 5); allerdings wird diesbezüglich in der Vollstreckungspraxis durchaus unterschiedlich verfahren.
  • OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 3/25
    Grundsätzlich hat die Strafvollstreckungskammer zwar auch ohne einen (zulässigen) Antrag des Verurteilten zum Zweidritteltermin von Amts wegen über eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden, es sei denn, der Verurteilte ist mit seiner bedingten Entlassung nicht einverstanden (vgl. hierzu schon BGHSt 27, 302; OLG München MDR 1987, 74; OLG Rostock NStZ 2001, 278; KG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2001, Gz.: 5 Ws 154/01, zitiert nach juris; KMR/Stöckel, StPO, Stand Juli 2011, § 454 Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 57 Rn. 30; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 57 Rn. 20 c; Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 44; Karlsruher Kommentar/Appl, StPO, 6. Aufl., § 457 Rn. 5; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 5 ff., insbes. Rn. 6; SK-StGB, 8. Aufl., § 57 Rn. 35; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 454 Rn. 5, S. 1, vgl. aber die Einschränkung in S. 5); allerdings wird diesbezüglich in der Vollstreckungspraxis durchaus unterschiedlich verfahren.
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