Rechtsprechung
OLG Rostock, 10.08.1994 - 2 U 1/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verein für lauteren Wettbewerb; Verband zur Förderung gewerblicher Interessen; Klage auf Unterlassung der Ankündigung und Durchführung einer Verkaufsveranstaltung; Ankündigung und Durchführung eines zweitägigen Fahrradverkaufes; Veranstaltung außerhalb des regelmäßigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 12.11.1993 - 21 O 161/93
- OLG Rostock, 10.08.1994 - 2 U 1/94
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 45
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.10.1980 - I ZR 114/78
Sonderveranstaltung - Letztverbraucher - Direktverkäufe - Verkäufe des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.04.1989 - I ZR 147/87
"Nur wenige Tage im SB-Warenhaus"; Ankündigung einer zeitlich befristeten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
Solange II
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - EuGH, 07.03.1990 - 362/88
GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - EuGH, 18.05.1993 - C-126/91
Schutzverband gegen Unwesen i.d. Wirtschaft / Rocher
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Brandenburg, 13.09.2007 - 5 U 80/04
Nichtbestellung der vertraglich vereinbarten Baulast, Schadensersatz
Die Klage des Herrn M... ist zweitinstanzlich von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht - Az. 2 U 1/94 - abgewiesen worden.Nachdem das Kreisgericht Potsdam der Klage mit Urteil vom 11. März 1993 - Az. 30 C 420/92 - überwiegend stattgegeben hatte, hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht auf die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien die Klage mit Urteil vom 28. Juni 1994 - Az. 2 U 1/94 - abgewiesen.
Vorliegend sind sich die Parteien darüber einig - wie sich dies auch aus dem Urteil des 2. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1996 - 2 U 1/94 - ergibt, darüber einig, dass die Vereinbarung in § 2 des notariellen Kaufvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu verstehen ist, dass dem Kläger die Ausübung des zwischen den Parteien vereinbarten Baurechts durch Eintragung einer Baulast in Form einer abstrakten unveränderlichen Bemessungsgrundlage für die bauliche Ausnutzung seines Grundstücks im Vergleich zur Gesamtfläche des ursprünglichen Flurstücks 182/4 zu sichern ist.
Zwar haben sie auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1996 - 2 U 1/94 - eine entsprechende Grunddienstbarkeit bewilligt, die jedoch, da das Flurstück 182/6 wegen einer in 1993 erfolgten weiteren Veräußerung geteilt wurde, lediglich zu Lasten des Flurstücks 182/7 am 16. Juni 1998 eingetragen wurde.