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   OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16   

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https://dejure.org/2016,60712
OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16 (https://dejure.org/2016,60712)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.11.2016 - 10 UF 56/16 (https://dejure.org/2016,60712)
OLG Rostock, Entscheidung vom 10. November 2016 - 10 UF 56/16 (https://dejure.org/2016,60712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 239 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8, § 60 S 1 SGB 8
    Zwangsvollstreckung von Kindesunterhalt aus einer Jugendamtsurkunde: Vollstreckungsfähigkeit eines verfahrensfehlerhaft durch das Jugendamt erstellten "Abänderungsurkunde"

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung eines Unterhaltstitels - durch eine Jugendamtsurkunde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 825
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Aachen, 25.10.2002 - 21 F 218/02

    Erfordernis einer Abänderungsklage zur Festellung der Rechtsunwirksamkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16
    Der Umstand, dass die Abänderung einer durch Beurkundung des Jugendamtes titulierten Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht mehr durch eine weitere solche Beurkundung möglich ist (vgl. zur insoweit absolut herrschenden Meinung Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 239 Rn. 20 m. w. N.), betrifft nämlich vorrangig die Frage, ob durch eine dennoch erstellte derartige "Abänderungsurkunde" der Erstbeurkundung die (überschießende) Vollstreckbarkeit genommen wird, wenn die dort titulierte Unterhaltshöhe nach unten abgeändert worden ist (zu derartigen Fallgestaltungen verneinend OLG Köln NZFam 2015, 719; OLG Brandenburg NZFam 2016, 568; AG Aachen FamRZ 2003, 461; AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 284) bzw. ob und wie eine (weitere) Erhöhung des ersttitulierten Unterhaltes seitens des Unterhaltsberechtigten einseitig durchgesetzt werden kann, sofern zwischenzeitlich eine gegebenenfalls sogar einvernehmliche Beurkundung eines schon höheren Unterhaltes erfolgt ist (vgl. dazu OLGR Brandenburg 2006, 260); dagegen ist damit jeweils noch nichts über die Vollstreckbarkeit der "Abänderungsurkunde" selbst ausgesagt.
  • OLG Brandenburg, 12.10.2005 - 9 UF 108/05

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Unterhalt

    Auszug aus OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16
    Der Umstand, dass die Abänderung einer durch Beurkundung des Jugendamtes titulierten Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht mehr durch eine weitere solche Beurkundung möglich ist (vgl. zur insoweit absolut herrschenden Meinung Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 239 Rn. 20 m. w. N.), betrifft nämlich vorrangig die Frage, ob durch eine dennoch erstellte derartige "Abänderungsurkunde" der Erstbeurkundung die (überschießende) Vollstreckbarkeit genommen wird, wenn die dort titulierte Unterhaltshöhe nach unten abgeändert worden ist (zu derartigen Fallgestaltungen verneinend OLG Köln NZFam 2015, 719; OLG Brandenburg NZFam 2016, 568; AG Aachen FamRZ 2003, 461; AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 284) bzw. ob und wie eine (weitere) Erhöhung des ersttitulierten Unterhaltes seitens des Unterhaltsberechtigten einseitig durchgesetzt werden kann, sofern zwischenzeitlich eine gegebenenfalls sogar einvernehmliche Beurkundung eines schon höheren Unterhaltes erfolgt ist (vgl. dazu OLGR Brandenburg 2006, 260); dagegen ist damit jeweils noch nichts über die Vollstreckbarkeit der "Abänderungsurkunde" selbst ausgesagt.
  • OLG München, 20.04.2012 - 12 WF 670/12

    Vollstreckungsabwehrklage: Festsetzung des Verfahrenswertes bei Abwehr der

    Auszug aus OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16
    Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 FamGKG (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 147).
  • BGH, 15.05.2012 - VI ZB 27/11

    Berufungsverfahren: Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16
    Denn auch soweit § 99 Abs. 1 ZPO eine Anfechtung der Kostenentscheidung zumindest in Verbindung mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache erlaubt, muss letzteres doch immer zulässig eingelegt sein (vgl. BGH MDR 2012, 795 m. w. N.).
  • OLG Köln, 31.03.2015 - 26 WF 7/15

    Anspruch unterhaltsberechtigter Kinder auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde

    Auszug aus OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16
    Der Umstand, dass die Abänderung einer durch Beurkundung des Jugendamtes titulierten Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht mehr durch eine weitere solche Beurkundung möglich ist (vgl. zur insoweit absolut herrschenden Meinung Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 239 Rn. 20 m. w. N.), betrifft nämlich vorrangig die Frage, ob durch eine dennoch erstellte derartige "Abänderungsurkunde" der Erstbeurkundung die (überschießende) Vollstreckbarkeit genommen wird, wenn die dort titulierte Unterhaltshöhe nach unten abgeändert worden ist (zu derartigen Fallgestaltungen verneinend OLG Köln NZFam 2015, 719; OLG Brandenburg NZFam 2016, 568; AG Aachen FamRZ 2003, 461; AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 284) bzw. ob und wie eine (weitere) Erhöhung des ersttitulierten Unterhaltes seitens des Unterhaltsberechtigten einseitig durchgesetzt werden kann, sofern zwischenzeitlich eine gegebenenfalls sogar einvernehmliche Beurkundung eines schon höheren Unterhaltes erfolgt ist (vgl. dazu OLGR Brandenburg 2006, 260); dagegen ist damit jeweils noch nichts über die Vollstreckbarkeit der "Abänderungsurkunde" selbst ausgesagt.
  • OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15

    Verfahrenskostenhilfe für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine

    Auszug aus OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16
    Der Umstand, dass die Abänderung einer durch Beurkundung des Jugendamtes titulierten Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht mehr durch eine weitere solche Beurkundung möglich ist (vgl. zur insoweit absolut herrschenden Meinung Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 239 Rn. 20 m. w. N.), betrifft nämlich vorrangig die Frage, ob durch eine dennoch erstellte derartige "Abänderungsurkunde" der Erstbeurkundung die (überschießende) Vollstreckbarkeit genommen wird, wenn die dort titulierte Unterhaltshöhe nach unten abgeändert worden ist (zu derartigen Fallgestaltungen verneinend OLG Köln NZFam 2015, 719; OLG Brandenburg NZFam 2016, 568; AG Aachen FamRZ 2003, 461; AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 284) bzw. ob und wie eine (weitere) Erhöhung des ersttitulierten Unterhaltes seitens des Unterhaltsberechtigten einseitig durchgesetzt werden kann, sofern zwischenzeitlich eine gegebenenfalls sogar einvernehmliche Beurkundung eines schon höheren Unterhaltes erfolgt ist (vgl. dazu OLGR Brandenburg 2006, 260); dagegen ist damit jeweils noch nichts über die Vollstreckbarkeit der "Abänderungsurkunde" selbst ausgesagt.
  • AG Hamburg, 04.08.2004 - 288 F 6/04

    Unzulässigkeit eines Scheidungsantrags aufgrund einer entgegenstehenden

    Auszug aus OLG Rostock, 10.11.2016 - 10 UF 56/16
    Der Umstand, dass die Abänderung einer durch Beurkundung des Jugendamtes titulierten Verpflichtung zum Kindesunterhalt nicht mehr durch eine weitere solche Beurkundung möglich ist (vgl. zur insoweit absolut herrschenden Meinung Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 239 Rn. 20 m. w. N.), betrifft nämlich vorrangig die Frage, ob durch eine dennoch erstellte derartige "Abänderungsurkunde" der Erstbeurkundung die (überschießende) Vollstreckbarkeit genommen wird, wenn die dort titulierte Unterhaltshöhe nach unten abgeändert worden ist (zu derartigen Fallgestaltungen verneinend OLG Köln NZFam 2015, 719; OLG Brandenburg NZFam 2016, 568; AG Aachen FamRZ 2003, 461; AG Halle-Saalkreis FamRZ 2005, 284) bzw. ob und wie eine (weitere) Erhöhung des ersttitulierten Unterhaltes seitens des Unterhaltsberechtigten einseitig durchgesetzt werden kann, sofern zwischenzeitlich eine gegebenenfalls sogar einvernehmliche Beurkundung eines schon höheren Unterhaltes erfolgt ist (vgl. dazu OLGR Brandenburg 2006, 260); dagegen ist damit jeweils noch nichts über die Vollstreckbarkeit der "Abänderungsurkunde" selbst ausgesagt.
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