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OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 U 164/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 633 Abs. 3 (a.F.)
Rechtsnatur eines Vertrages über die Lieferung eines aus Standardkomponenten bestehenden Netzwerks; Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz der Kostenersatzvornahme
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 22.05.2003 - 4 O 153/00
- OLG Rostock, 18.02.2005 - 8 U 164/04
- OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 U 164/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.01.2002 - VII ZR 488/00
Anforderungen an die Darlegung eines Baumangels (mangelhafte Abdichtung)
Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 U 164/04
Dieses gilt auch für die Frage, ob die oberflächlichen Angaben der Kläger zu den Mängeln ("..Betriebssystem nicht ordnungsgemäß geladen..", "..ließ sich nicht arbeiten ..", "..Betriebssystemabstürze ..","..läuft nicht störungsfrei..") überhaupt hinreichend bestimmte Mängelbeseitigungsverlangen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 309; BGH NJW-RR 2002, 743 [BGH 17.01.2002 - VII ZR 488/00] - Stichwort "Symptom-Theorie"). - OLG München, 31.01.1995 - 25 U 4246/94
Rechtsnatur eines Vertrags über die Lieferung und Installation von …
Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 U 164/04
Trotz der Veräußerung von Standardkomponenten richtet sich der Vertrag nach Werkvertragsrecht, da ein bestimmter Arbeitserfolg, d. h. hier die Erstellung eines speziell an die Bedürfnisse der Kläger angepassten Netzwerkes und die Einbindung der Arbeitsstationen in ein Netzwerk im Vordergrund stand (OLG München, Urteil vom 31.01.95 - 25 U 4246/94, Juris-Dok-Nr. KORE 5718749500).