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   OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02   

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OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02 (https://dejure.org/2004,12058)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.04.2004 - 6 U 188/02 (https://dejure.org/2004,12058)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14. April 2004 - 6 U 188/02 (https://dejure.org/2004,12058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung von Courtagen; Vorbehalt einer Berichtigung des Rechnungsabschlusses nach Fristablauf; Handelsmaklervertrag mit Kontokorrentabrede; Verpflichtung zur Zahlung von Courtagen bezüglich der Vermittlung von Versicherungsverträgen; ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 291; ; BGB § 765; ; BGB § 781; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 2; ; BGB § 818 Abs. 3; ; HGB §§ 93 ff.; ; HGB § 355

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 781
    Wirkung einer Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode bei einer Kontokorrentabrede

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90

    Voraussetzungen einer stillschweigenden Kontokorrentabrede

    Auszug aus OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02
    Die Parteien haben zumindest eine konkludente Kontokorrentvereinbarung getroffen, da die Berechnung der gegenseitigen Forderungen bereits über Jahre kontokorrentmäßig erfolgte und die Beklagte nach Übersendung der regelmäßigen Abschlüsse hiergegen keine Einwendungen erhoben hat (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1251).

    Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen - der Saldo also falsch berechnet wurde oder Einzelforderungen nicht bestanden -, das Anerkenntnis gemäß § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, Urteil vom 18.05.2000, NJW 2000, 2501 m.w.N.; BGH, NJW-RR 1991, 1251).

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 360/00

    Darlegung- und Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme des Bürgen aus einem

    Auszug aus OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02
    Der Gläubiger kann jedoch auch seine Kontenforderung dadurch dartun, dass er die einzelnen Positionen darlegt und beweist, die zu der Kontoforderung geführt haben (BGH, NJW-RR 2002, 986).

    Zwischen Bürgen und Gläubiger gilt dieselbe Beweislastverteilung wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner; ein vom Hauptschuldner anerkannter Abschlusssaldo kommt dem Gläubiger auch im Verhältnis zum Bürgen zugute (BGH, NJW-RR 2002, 986).

  • BGH, 04.07.1985 - IX ZR 135/84

    Rechtsfolgen der Kündigung einer unbefristeten Kreditbürgschaft

    Auszug aus OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02
    Die ausdrückliche oder stillschweigende Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode bewirkt, dass der Saldo im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses iSd § 781 BGB anerkannt wird (BGH, WM 1985, 969).
  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02
    Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen - der Saldo also falsch berechnet wurde oder Einzelforderungen nicht bestanden -, das Anerkenntnis gemäß § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, Urteil vom 18.05.2000, NJW 2000, 2501 m.w.N.; BGH, NJW-RR 1991, 1251).
  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88

    Wirksamkeit von Devisentermingeschäften zur Absicherung eines Exportgeschäfts

    Auszug aus OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02
    Bei Streit über die Abrechnung des Kontos hat der Gläubiger des Endsaldos seine Aktivposten, der Gegner die Passivposten zu beweisen (BGH, WM 1988, 1717 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.1985 - 6 U 7/85
    Auszug aus OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02
    Die Parteien gingen vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die einzelnen Rechnungspositionen richtig ausgewiesen waren und in ihrer Summe den im Rechnungsabschluss genannten Betrag ergaben (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O., für Rechtsanwaltsforderungen; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2723 zu irrtümlichen Kontogutschriften im Bankrecht).
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