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   OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07   

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OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,12206)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17.10.2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,12206)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - 6 U 36/07 (https://dejure.org/2007,12206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen vorübergehenden Vertretung eines in die Elternzeit eingetretenen vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht bei Einleitung eines Stellenbesetzungsverfahrens; Entscheidungszuständigkeit des für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Entscheidung über die Besetzungsrüge zur nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung durch den zur Sachentscheidung berufenen Spruchkörper; Verhinderung eines Richters als dauerhafte Verhinderung i. S. von § 21f Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgericht (GVG) bei ...

  • Judicialis

    ZPO § 42; ; ZPO § 48; ; GVG § 21e Abs. 3; ; GVG § 21f Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Besetzungsrüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    § 21f GVG hat zum Ziel, dass den Vorsitz in dem Spruchkörper ein besonders qualifizierter Richter innehat, der den vielfältigen und verantwortungsreichen Aufgaben dieses Amtes gerecht zu werden vermag (vgl. BGHZ 37, 210, 212; 88, 1, 8; BGH, NJW 1985, 2337).

    Das zwingt dazu, die Vorschrift des § 21f Abs. 2 GVG eng auszulegen und eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden nur in Fällen vorübergehender Verhinderung zuzulassen (BGH, NJW 1974, 1572, 1573; NJW 1985, 2337).

    Bei dauernder Verhinderung muss ein (neuer) ständiger Vorsitzender bestellt werden, der den statusmäßigen Anforderungen des § 21f Abs. 1 GVG entspricht (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 21f Rn. 5; BGH, NJW 1985, 2337; 1986, 1326).

    Eine sachfremde, mit der Personalauswahl nicht unvermeidlich verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung der Planstelle entzieht der Vertretungsregelung nach § 21f Abs. 2 GVG die Rechtsgrundlage, so dass der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2337, 2338).

    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Ein Verhinderungsfall ist vor allem dann gegeben, wenn der Vorsitzende durch Krankheit, eine anderweitige dienstliche Tätigkeit oder einen übermäßigen Geschäftsanfall zeitweilig an der Wahrnehmung der Geschäfte als Vorsitzender gehindert ist (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495).

    Ungeachtet dessen wird eine solche Vakanz im Vorsitz mit der vorübergehenden Verhinderung gleichgestellt, weil derartige Ausfälle im Vorsitz praktisch unvermeidbar sind (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495).

    Soweit aus anderen obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Celle, StV 1993, 66-68) oder höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495) Judikaten gefolgert werden könnte, das Präsidium habe schon in zuvorliegender Zeit - nämlich äußersten etwa 3 Monate nach Eintritt der Verhinderung - über die Wiederbesetzung einer Vorsitzendenstelle (am Oberlandesgericht) zu entscheiden, trifft diese Rechtsprechung nicht den hier vorliegenden Fall.

    Das Bundesverwaltungsgericht, das ohnehin - wie ausgeführt - keine vergleichbar dezidierte Meinung geäußert, sondern angenommen hat, der Zeitraum bis zur Zuweisung einer vakanten Vorsitzendenstelle an einen Vorsitzenden Richter durch das Gerichtspräsidium hänge maßgeblich vom Grund der Vakanz und den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. NJW 2001, 3493-3495), hatte über die Frage einer ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer am Bundesdisziplinargericht zu urteilen, bei der nach einer durch Ableben frei gewordenden Vorsitzendenstellen von deren Nachbesetzung im Hinblick auf eine vom Gesetzgeber beschlossene Auflösung des Gerichts abgesehen worden war.

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Nach Ansicht des BGH, des BVerwG, des BFH und des BSG sei es sachgerecht, "in allen Fällen und ungeachtet der mutmaßlichen Dauer der Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers überträgt" (BSG, Beschluss vom 29.11.2006, Az.: B 6 KA 34/06 B, = NJW 2007, 2717ff.).

    Die demgegenüber seitens der Klägerin (im Wesentlichen) geübte Berufung auf die Entscheidung des BSG (NJW 2007, 2717) trägt im vorliegenden Fall nicht.

    Das BSG (NJW 2007, 2717ff. m.w.N.) - und mit ihm andere (zitierte) oberste Bundesgerichte (entsprechend die Berufung der Klägerin) - hat neuerlich entschieden, dass jedenfalls ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört - wie im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper in Folge des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren -, nach Ablauf von mehr als 6 Monaten durch das "vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers" i.S. des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann, sondern es dann einer Entscheidung des Präsidiums zur Bestellung eines Vorsitzenden mit dem Vorsitz im Senat bedarf (vgl. NJW 2007, 2717, 2718).

    Denn selbst für den - weiterreichenden - Fall eines endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper besteht - wie das BSG hervorgehoben hat (vgl. NJW 2007, 2717, 2718) - Einigkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber, dass - wie bereits ausgeführt - die entsprechende Anwendung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG geboten ist.

  • OLG Celle, 22.09.1992 - 2 Ss 172/92
    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Soweit aus anderen obergerichtlichen (vgl. etwa OLG Celle, StV 1993, 66-68) oder höchstrichterlichen (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3493-3495) Judikaten gefolgert werden könnte, das Präsidium habe schon in zuvorliegender Zeit - nämlich äußersten etwa 3 Monate nach Eintritt der Verhinderung - über die Wiederbesetzung einer Vorsitzendenstelle (am Oberlandesgericht) zu entscheiden, trifft diese Rechtsprechung nicht den hier vorliegenden Fall.
  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 U 15/03

    Rechtsnatur des § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Erweist sich - wie bisher in diesem Fall angenommen - die Berufung als aussichtlos, so ist nach § 522 Abs. 2 ZPO bei Vorliegen der materiellen und prozessualen Voraussetzungen durch Beschluss zu entscheiden; der Erlass des Beschlusses (statt eines Urteils nach mündlicher Verhandlung) steht nicht im Belieben des Berufungsgerichts (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn. 13; OLG Köln, MDR 2003, 1435; OLG Koblenz, NJW 2100, 2103).
  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 153/54

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).
  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    § 21f GVG hat zum Ziel, dass den Vorsitz in dem Spruchkörper ein besonders qualifizierter Richter innehat, der den vielfältigen und verantwortungsreichen Aufgaben dieses Amtes gerecht zu werden vermag (vgl. BGHZ 37, 210, 212; 88, 1, 8; BGH, NJW 1985, 2337).
  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    § 21f GVG hat zum Ziel, dass den Vorsitz in dem Spruchkörper ein besonders qualifizierter Richter innehat, der den vielfältigen und verantwortungsreichen Aufgaben dieses Amtes gerecht zu werden vermag (vgl. BGHZ 37, 210, 212; 88, 1, 8; BGH, NJW 1985, 2337).
  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Auszug aus OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07
    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).
  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

  • BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55

    Ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts

  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

  • BGH, 28.05.1974 - 4 StR 37/74

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden

  • RG, 05.10.1928 - I 740/28

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine "Verhinderung" (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GVG.)

  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    Während eine Wiederbesetzung durch die Justizverwaltung in aller Regel mit einer Ausschreibung der Stelle, dem Treffen der Auswahlentscheidung, der Mitteilung der Entscheidung an die unterlegenen Bewerber unter Einräumung einer ausreichenden Rechtsschutzfrist und unter Umständen der Beteiligung von Mitwirkungsgremien wie Richterwahlausschüssen und Präsidialräten verbunden ist und damit mehrere Monate oder länger in Anspruch nehmen kann, besteht für die Neuverteilung der Geschäfte durch das Gerichtspräsidium eine schnellere Handlungsmöglichkeit und Handlungspflicht (BVerwG, NJW 2001, 3493; OLG Rostock, OLGR 2008, 254, 256).
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