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   OLG Rostock, 17.11.2014 - 1 W 53/14   

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https://dejure.org/2014,38973
OLG Rostock, 17.11.2014 - 1 W 53/14 (https://dejure.org/2014,38973)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17.11.2014 - 1 W 53/14 (https://dejure.org/2014,38973)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17. November 2014 - 1 W 53/14 (https://dejure.org/2014,38973)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 4 GmbHG, § 17 Abs 1 HGB, § 18 Abs 2 HGB
    Handelsregistereintragung einer GmbH: Eintragungshindernis bei Bildung der Personenfirma unter Verwendung des Nachnamens eines Nicht-Gesellschafters oder eines Minderheitsgesellschafters

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 4; HGB §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2
    Bildung einer Personenfirma bei GmbH unter Verwendung des Nachnamens eines Nicht- oder Minderheitsgesellschafters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verwendung des Namens eines Nicht-Gesellschafters in der Firma einer GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verwendung des Namens eines Nicht-Gesellschafters in der Firma einer GmbH

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 4 ; HGB § 17 Abs. 1 ; HGB § 18 Abs. 2
    Zulässigkeit der Verwendung des Namens eines Nicht-Gesellschafters in der Firma einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 491
  • NZG 2015, 243
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Jena, 22.06.2010 - 6 W 30/10

    GmbH: Irreführungseignung bei Verwendung des Namens einer fiktiven Person für

    Auszug aus OLG Rostock, 17.11.2014 - 1 W 53/14
    Eine Personenfirma ohne Gesellschafterbezug ist folglich seit der Reform gesetzlich nicht (mehr) verboten (OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, NZG 2010, 1354, zitiert nach juris; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 4, Rz. 34).

    Ebenso war es auch bereits vor der Reform nicht notwendig, dass der namensgebende Gesellschafter auf die Geschicke der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auszuüben vermochte (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, a.a.O.; Fastrich, a.a.O., Rz. 12).

    Dann kann der Namensträger Bedeutung für die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise haben, die dem Namensträger ein gewisses Vertrauen entgegenbringen (OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, a.a.O.; Bayer, a.a.O., Rz. 35).

    Den angesprochenen Verkehrskreisen ist es grundsätzlich gleichgültig, wer als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt ist, es sei denn, es liegt der genannte Ausnahmefall vor (LG München I, Beschluss vom 26.10.2006 - 17 HK T 16920/06 -, a.a.O.; OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 11 W 13/11 - BeckRS, 07893).

  • BayObLG, 21.06.1977 - BReg. 3 Z 80/76
    Auszug aus OLG Rostock, 17.11.2014 - 1 W 53/14
    Bereits zuvor hatte sich mit der Rechtsprechung des BayObLG aus dem Jahre 1977 (Beschluss vom 21.06.1997 - BReg 3 Z 80/76 -, NJW 1977, 2318, im Einzelnen Tz. 6ff., zitiert nach juris) die Überzeugung durchgesetzt, dass es nicht den gesetzlichen Vorschriften über das Firmenrecht widerspricht, wenn ein Gesellschafter lediglich zur Namenshergabe aufgenommen wird und alsbald wieder aus der Gesellschaft ausscheidet.
  • LG München I, 26.10.2006 - 17 HKT 16920/06

    Irreführungsverbot bei der Verwendung eines bürgerlichen Namens

    Auszug aus OLG Rostock, 17.11.2014 - 1 W 53/14
    Soll der Name eines Nicht-Gesellschafters - so wie vorliegenden Fall im Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2014 ursprünglich vorgesehen - in die Firma aufgenommen werden, begründet dieses Vorgehen nur dann eine Irreführungsgefahr, wenn der gewählte Name für die angesprochenen Verkehrskreise von Relevanz ist - etwa bei der Verwendung des Namens einer Person des öffentlichen Lebens - und eine maßgebliche Beteiligung des Namensgebers nahelegt (LG München I, Beschluss vom 26.10.2006 - 17 HK T 16920/06 -, MittBayNot 2007, 71, zitiert nach beck-online; Fastrich, a.a.O., Rz. 12).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2017 - 3 Wx 81/16

    Zulässigkeit der Verwendung des Namens des verstorbenen Urgroßvaters der

    Vielmehr beginnt eine Irreführung erst dort, wo Namen verwendet werden, die für die beteiligten Verkehrskreise Relevanz haben und in ihrer Verwendung den Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers nahelegen, insbesondere wenn der durch die Verwendung des Personennamens begründete Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche Entscheidung ist, etwa weil der Person im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird (Thür.OLG, a.a.O., m.w.Nw.; OLG Rostock, NJW-RR 2015, 491; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, § 4 Rn. 12; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage 2016, § 4 Rn. 34 f.).
  • OLG Köln, 26.01.2021 - 18 Wx 16/20

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrages; Grenzen der freien

    Deshalb kann aus der Aufnahme des Namens einer Person, die nicht (mehr) Gesellschafter ist, grundsätzlich keine Irreführungsgefahr abgeleitet werden (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2017 - 3 Wx 81/16 -, FGPrax 2017, 73; OLG Rostock, Beschluss vom 17.11.2014 - 1 W 53/14 -, NZG 2015, 243; MüKoHGB/ Heidinger , a. a. O., Rn. 186; Schlingloff in Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, § 18 Rn. 26).
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