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OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung; Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten; Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftätern
- Wolters Kluwer
- Judicialis
StPO § 275 a Abs. 5 Satz 1; ;... StPO § 275 a; ; StPO § 114; ; StPO § 115 a; ; StPO § 117; ; StPO § 118; ; StPO § 119; ; StPO § 126 a Abs. 3; ; StPO § 275 a Abs. 2; ; StPO § 275 a Abs. 3; ; StPO § 275 a Abs. 4; ; StPO § 275 a Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 275 a Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 213; ; StPO § 275; ; StPO § 275 a Abs. 1; ; StPO § 200; ; StPO § 309; ; StGB § 66 b Abs. 2; ; StGB § 66 b; ; StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 250; ; StGB § 251; ; StGB § 252; ; StGB § 255; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 66; ; StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 67 Abs. 2; ; StGB § 67 d Abs. 5; ; StGB § 227; ; StGB § 72 Abs. 1; ; StGB § 64; ; StGB § 57 Abs. 1; ; GVG § 74 f Abs. 1; ; StrEG § 8
- rechtsportal.de
StGB § 66b Abs. 2 StGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 66b
Begriff der neuen Tatsache bei nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Verfahrensgang
- LG Schwerin, 08.12.2004 - 32 Ks 18/04
- OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 105 (Ls.)
- StV 2005, 279
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche …
Auszug aus OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04
Daher kam es auch auf mögliche - insbesondere verfassungsrechtliche - Bedenken gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung überhaupt (vgl. dazu etwa das Minderheitsvotum zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2004, BVerfGE 109, 244 = NJW 2004, 750 [759 ff.] sowie Braum ZRP 2004, 105; Kinzig NStZ 2004, 655 und NJW 2004, 911; Waterkamp StV 2004, 267) nicht an.Die Regelung des § 66 b StGB wurde durch das Gesetz vom 23.07.2004 (…a.a.O.) eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.02.2004 (2 BvR 834/02 und 1588/02, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750) das Bayerische Straftäterunterbringungsgesetz sowie das Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen die Kompetenznormen des Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt hatte.
- OLG Koblenz, 21.09.2004 - 1 Ws 561/04
Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgrund des am 29.07.2004 in Kraft …
Auszug aus OLG Rostock, 18.01.2005 - I Ws 560/04
Tatsachen in diesem Sinne müssen damit aber in erster Linie Handlungen des Verurteilten sein, die Schlüsse auf eine deutlich erhöhte Gefährlichkeit zulassen (OLG Koblenz StraFo 2004, 392 [393]).
- BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05
Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben
Aus der Funktion des Antrags und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (…so auch Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66b Rdn. 65 f., 72, 146; vgl. auch OLG Rostock StV 2005, 279, 280 f.). - OLG Rostock, 07.12.2005 - I Ws 408/05
Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung; Widerruf einer …
Da die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereits aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen Gründen nicht wahrscheinlich ist und ein Unterbringungsbefehl daher nicht in Betracht kommt, konnte vorliegend eine nähere Prüfung der Frage unterbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften der § 66 b StGB, § 275 a Abs. 5 StPO bestehen (verneinend: BGH, Urteile vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05 - [NJW 2005, 2022, 2025] und vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - [NJW 2005, 3078]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106 [109]; OLG Brandenburg NStZ 2005, 272 [274]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 - [StV 2005, 279]; zweifelnd MünchKommStGB/Ullenbruch § 66 b Rdnrn. 35 ff., 120 ff., jeweils m.w.N.).Eine Anordnung nach § 66 b StGB kann dabei auch noch dann ergehen, wenn der Verurteilte - wie hier - die Strafe bereits vollständig verbüßt hat (so jetzt BGH NJW 2005, 3078; offengelassen noch im Senatsbeschluss vom 18.01.2005 a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren über die Anträge der Staatsanwaltschaften auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2005 a.a.O.).
- BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05
Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Anforderungen; …
Er muss deshalb die Entschließung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar machen und die formellen Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft jeweils für gegeben erachteten Variante des § 66 b StGB im Einzelnen darlegen (vgl. OLG Rostock StV 2005, 279, 281).
- OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11
Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose …
Das ändert indes nichts daran, dass bereits bei Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. "dringende Gründe" auch für die Gefährlichkeitsprognose vorliegen müssen, weshalb nach Möglichkeit schon im Zeitpunkt seiner Beantragung die Begutachtungen durchgeführt sein sollten, die deshalb auch von der Staatsanwaltschaft hätten in Auftrag gegeben werden können (Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - I Ws 560/04 = StV 2005, 279, 280: "können"; OLG München, Beschluss vom 30.12.2004 - 2 Ws 1319/04- , NStZ 2005, 573: "müssen aber nicht"). - OLG Brandenburg, 08.04.2005 - 1 Ws 13/05
Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Zweifacher Mord, versuchte …
Es genügt also nicht, das altbekannte Tatsachen - wie etwa die bereits im Urteil dokumentierte kriminelle Kariere des Verurteilten - die Annahme rechtfertigen, er werde alsbald nach der Haftentlassung wieder schwere Straftaten begehen (OLG Koblenz StV 2004, 665 f.; OLG Rostock NStZ-RR 2005, 105; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 106 f.). - OLG Hamm, 29.05.2008 - 4 Ws 143/08
Sicherungsverwahrung; nachträgliche; Antrag; Anforderungen; Begründung
Aus der Funktion des Antrages und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (BGH, NJW 2006, 531, 533; OLG Rostock, NStZ-RR 2005, 105; Uhlenbruch in MünchKomm-StGB, § 66 b Rdnrn. 65 f., 72, 146).