Rechtsprechung
OLG Rostock, 18.06.2004 - 8 U 93/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übergang von Schadensersatzansprüchen wegen der infolge eines Unfalls erbrachten Leistungen; Voraussetzungen für einen Forderungsübergang bezüglich der Leistungen einer Unfallversicherung; Geltendmachung von Ansprüchen einer Pflegekasse im Wege der gesetzlichen ...
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Arbeitsunfall - Leistungen der Krankenkasse - kein gesetzlicher Forderungsübergang
- Judicialis
SGB V § 11 Abs. 4; ; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3 a; ; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; ; SGB X § 116; ; SGB X § 116 Abs. 1; ; SGB X § 105; ; SGB VII § 8 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 823 Abs. 1
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
SGB V § 11 Abs. 4; SGB VII § 2; SGB VII § 8; SGB X § 105; SGB X § 116
Kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Krankenkasse bei anstelle des Unfallversicherungsträgers erbrachten Leistungen infolge eines Arbeitsunfalls - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten bei Leistungserbringung durch nicht leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Bei einem Arbeitsunfall findet ein Forderungsübergang nur auf die Unfallversicherung, nicht auf die Krankenkasse statt
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 8 (Kurzinformation)
Kein Rechtsübergang bei irrtümlicher Leistung
Verfahrensgang
- LG Stralsund, 21.05.2003 - 7 O 198/01
- OLG Rostock, 18.06.2004 - 8 U 93/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1400
- NZV 2005, 206
- VersR 2006, 430
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.04.1958 - II ZR 198/56
Forderungsübergang nach § 1542 RVO
Auszug aus OLG Rostock, 18.06.2004 - 8 U 93/03
Insoweit hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.04.1958 (BGHZ 27, 107ff) den Übergang der Forderung auf denjenigen Versicherungsträger angenommen, der gegenüber dem Verletzten unmittelbar und in erster Linie leistungspflichtig ist.Dies mag bei einem Arbeitsunfall, der nach der seinerzeit geltenden Rechtslage Leistungspflichten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung auslöste, in dem vom BGH zu entscheidenden Fall der Träger der Krankenversicherung gewesen sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.1958, a.a.O. 113f.).
- BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94
Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer …
Auszug aus OLG Rostock, 18.06.2004 - 8 U 93/03
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verweist, wonach es für den Übergang des Schadenersatzanspruches genüge, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten überhaupt in Betracht komme (…BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urt. v. 24.02.1983, NJW 1983, 1912, 1912f.; Urt. v. 28.03.1995, NJW 1995, 2413, 2414) hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzung zum einen hier nicht erfüllt ist und sich zum anderen auch nicht auf die Abgrenzung zwischen mehreren Leistungsträgern bezieht.Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 116 SGB X ("zu erbringen hat") kommt es für den Anspruchsübergang nicht auf die tatsächliche Leistungserbringung, sondern nur auf die Leistungspflicht an mit der weiteren Folge, dass der Anspruchsübergang bereits im Zeitpunkt der Schädigungshandlung erfolgt (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 28.03.1995, NJW 1995, S. 2413, 2414).
- BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96
Krankenversicherungsträger - Unfallversicherungsträger - Leistungspflicht - …
Auszug aus OLG Rostock, 18.06.2004 - 8 U 93/03
Diese gesetzliche Regelung hat gerade den Zweck, den Krankenversicherungsträger u.a. von dem Leistungsrisiko Arbeitsunfall zu entlasten (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1997, NZS 1998, S. 184ff). - BGH, 24.02.1983 - VI ZR 243/80
Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Träger der Rentenversicherung bei …
Auszug aus OLG Rostock, 18.06.2004 - 8 U 93/03
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verweist, wonach es für den Übergang des Schadenersatzanspruches genüge, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten überhaupt in Betracht komme (BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urt. v. 24.02.1983, NJW 1983, 1912, 1912f.;… Urt. v. 28.03.1995, NJW 1995, 2413, 2414) hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzung zum einen hier nicht erfüllt ist und sich zum anderen auch nicht auf die Abgrenzung zwischen mehreren Leistungsträgern bezieht.
- LG Bamberg, 07.11.2012 - 2 O 575/11
Schadensersatz wegen Falschbehandlung
Im Regressprozess ist daher zwischen Krankenkasse und Pflegekasse zu unterscheiden (vgl. Urteil des OLG Rostock vom 18.06.2004, Az. 8 U 93/03, beck-online).