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   OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08   

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https://dejure.org/2008,12577
OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08 (https://dejure.org/2008,12577)
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.09.2008 - 5 U 96/08 (https://dejure.org/2008,12577)
OLG Rostock, Entscheidung vom 19. September 2008 - 5 U 96/08 (https://dejure.org/2008,12577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Zahlungen aus einem Kontokorrentkredit auf Grund einer Pfändung und Zahlungsanweisung außerhalb des Drei-Monats-Zeitraumes; Anfechtbarkeit eines Kreditabrufs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgewähr verschiedener Steuerforderungen im Wege einer Insolvenzanfechtung; Ausschluss einer Insolvenzanfechtung bei Bestehen eines insolvenzfesten Pfandrechtes nach § 50 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO); Begründung eines Pfandrechts an den Forderungen aus einem ...

  • Judicialis

    InsO § 50 Abs. 1; ; InsO § 130; ; InsO § 131; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 140

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen eines anfechtungsfesten Absonderungsrechts aus einem Pfandrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 686
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08
    Soweit sich jedoch wie hier die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, sodass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt als Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung im Sinne von § 140 InsO abzustellen ist (BGH, Urt. v. 20.03.2003, IX ZR 166/02, NJW 2003, 2171; Urt.v.22.01.2004, IX ZR 39/03, NJW 2004, 1444 f. = BGHZ 157, 350 f. m.w.N.).

    Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung einer neuen Verbindlichkeit zwingen (BGH, Urt. v. 22.01.2004, IX ZR 39/03, NJW 2004, 1444 f. = BGHZ 157, 350 f. m.w.N.).

    In diesem Fall fehlt es an einem in der Insolvenz zu beachtenden Anspruch (BGH, Urt. v. 22.01.2004, IX ZR 39/03 a.a.O.).

    Damit entspricht der hier zu entscheidende Sachverhalt dem, den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.01.2004 (IX ZR 39/03, NJW 2004, 1444 f.) entschieden hat, soweit er dort die Revision der Insolvenzverwalterin gegen die Abweisung ihrer Klage in Höhe von 2.889,97 EUR (5.652,29 DM) mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der Beklagte außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraumes ein Pfandrecht erworben habe, soweit der Kredit in dieser Zeit nicht ausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfügung in Anspruch genommen hat.

  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 34/00

    BGH läßt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu

    Auszug aus OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus dem von der Sparkasse ... gewährten Kontokorrentkredit ("offene Kreditlinie") wirksam (BGH, Urt. v. 29.03.2001, IX ZR 34/00, ZIP 2001, 825 f. = BGHZ 147, 193 f.).

    Zwar begründet dieser Umstand kein Hindernis für eine wirksame Pfändung, wenn, wie im Falle der Einräumung eines Dispositionskredits, schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH, Urt. v. 29.03.2001, IX ZR 34/00 a.a.O.).

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08
    Die Pfändung selbst als einseitige Zwangsvollstreckungmaßnahme des beklagten Landes ist nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es hierfür an einer willensgesteuerten Rechtshandlung der Schuldnerin, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt, fehlt (BGH, Urt.v.10.02.2005, IX ZR 211/02, NJW 2005, 1121 f. = BGHZ 162, 143 f.).

    Hat jedoch - wie hier das beklagte Land - der Gläubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlungen nicht zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen (BGH, Urt.v.21.03.2000, IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898, 899 m.w.N.; Urt.v.10.02.2005, IX ZR 211/02, a.a.O.).

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 157/06

    Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung

    Auszug aus OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08
    Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit gilt erst dann als vorgenommen, wenn und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kredit abruft und hierdurch das Kreditinstitut zu der dem Schuldner zuzurechnenden Barauszahlung oder Überweisung verpflichtet (BGH, Urt.v.17.02.2004, IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669 f.; Urt.v.25.10.2007, IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 f.).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2007 (IX ZR 157/06, a,a,O.), auf das der Kläger in diesem Zusammenhang verweist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Wertung.

  • BGH, 17.02.2004 - IX ZR 318/01

    Anfechtung der Pfändung von Ansprüchen des Schuldners aus einem vereinbarten

    Auszug aus OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08
    Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit gilt erst dann als vorgenommen, wenn und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kredit abruft und hierdurch das Kreditinstitut zu der dem Schuldner zuzurechnenden Barauszahlung oder Überweisung verpflichtet (BGH, Urt.v.17.02.2004, IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669 f.; Urt.v.25.10.2007, IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 f.).
  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99

    Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

    Auszug aus OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08
    Hat jedoch - wie hier das beklagte Land - der Gläubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlungen nicht zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen (BGH, Urt.v.21.03.2000, IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898, 899 m.w.N.; Urt.v.10.02.2005, IX ZR 211/02, a.a.O.).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZR 166/02

    Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus OLG Rostock, 19.09.2008 - 5 U 96/08
    Soweit sich jedoch wie hier die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, sodass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt als Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung im Sinne von § 140 InsO abzustellen ist (BGH, Urt. v. 20.03.2003, IX ZR 166/02, NJW 2003, 2171; Urt.v.22.01.2004, IX ZR 39/03, NJW 2004, 1444 f. = BGHZ 157, 350 f. m.w.N.).
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