Rechtsprechung
OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823 Abs. 1
Pflicht des Veranstalters eines Motocrossrennens zur Einrichtung von Sicherheitszonen zum Schutz von Zuschauern L - twinshock-germany.de
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Moto-Cross-Rennens: Schutz der Zuschauer in Kurvenbereichen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Motorrad flog durch die Luft - Veranstalterpflichten bei Motor-Cross-Rennen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 253 § 254 § 823 Abs. 1
Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Moto-Cross-Rennens
Verfahrensgang
- LG Stralsund, 06.11.2003 - 5 O 356/02
- OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
Papierfundstellen
- MDR 2005, 394
- VersR 2005, 1699 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 26.11.1974 - VI ZR 164/73
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs
Auszug aus OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
aa) Für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss er einstehen, denn er schafft die Gefahrenlage, die sich für eine am Rennen als Zuschauer beteiligte Person ergibt, indem er dieses organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern lässt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 75, 329; NJW 84, 801 [jeweils m.w.N.]).(1) Gerade im Bereich der Kurven ist es deshalb erforderlich, eine ausreichend schützende Sicherheitszone zu schaffen, die den Zuschauern ausreichend Zeit lässt, im Falle eines Fahrfehlers der Teilnehmer bei ordnungsgemäßer Beobachtung des Rennens sich noch rechtzeitig in Sicherheit zu bringen (vgl. BGH, VersR 1975, 329).
Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden (z. B. Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bauaufsichtsbehörde usw.) aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornehmen und daraufhin dem Sicherungspflichtigen auferlegen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, genügt dieser seiner Verpflichtung nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterlässt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (vgl. BGH, VersR 1975, 329).
Dieses ist vorliegend zu bejahen, da die Gefährlichkeit von auslaufenden Kurven allgemein bekannt ist (vgl. auch BGH, VersR 1975, 329).
- BGH, 29.11.1983 - VI ZR 137/82
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Eishockey-Bundesligaspiels
Auszug aus OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
aa) Für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht muss er einstehen, denn er schafft die Gefahrenlage, die sich für eine am Rennen als Zuschauer beteiligte Person ergibt, indem er dieses organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern lässt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 75, 329; NJW 84, 801 [jeweils m.w.N.]).Die Zuschauer müssen sich darauf verlassen können, dass die normalerweise mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Gefährdungen von ihnen ferngehalten werden (vgl. BGH, NJW 84, 801).
Es muss nicht jeder nur denkbaren Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, vielmehr begründet eine Gefahr erst dann eine Haftung, wenn sich für einen Sachkundigen die naheliegende Möglichkeit der Verletzung fremder Rechtsgüter ergibt (vgl. BGH, NJW 84, 801, 802).
- OLG Hamburg, 24.02.1994 - 11 W 6/94
Aktienrecht; Auskunftsrecht eines Aktionärs
Auszug aus OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
Gleichwohl ist eine Nachprüfung der Ermessensausübung dahin, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, NJW-RR 1988, 406 (407); 1994, 618) vorzunehmen.
- BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87
Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs
Auszug aus OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
Gleichwohl ist eine Nachprüfung der Ermessensausübung dahin, ob die Vorinstanz alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, NJW-RR 1988, 406 (407); 1994, 618) vorzunehmen. - BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55
Bemessung des Schmerzensgeldanspruches
Auszug aus OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
a) Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes geht der Senat im Anschluß an die grundlegende Entscheidung des BGH - Großer Senat in Zivilsachen - vom 6.7.1955 (BGHZ 18, 149 = NJW 1955, 1675 = VersR 1955, 615) von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldanspruchs aus. - BGH, 12.05.1998 - VI ZR 182/97
Zur Höhe des Schmerzensgeldes nach Verletzung mit nachfolgender Todesfolge
Auszug aus OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist daher zu prüfen, ob sich die Vorinstanz mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander gesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, NJW 1998, 2741 (2743)). - OLG Karlsruhe, 01.08.1985 - 4 U 37/84
Auszug aus OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
Auch die Rennfahrer und deren Betreuer müssen sich darauf verlassen können, dass der Veranstalter des Rennens die zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Unfälle zu vermeiden (so auch OLG Karlsruhe, VersR 1986, 662). - BGH, 29.04.1986 - VI ZR 227/85
Verkehrssicherungspflciht des Veranstalters eines Straßenradrennens
Auszug aus OLG Rostock, 19.11.2004 - 8 U 239/03
So ist beispielsweise auch der Veranstalter eines Straßenradrennens verpflichtet, Leitplanken in Kurven an ungewöhnlich gefährlichen Stellen abzupolstern (vgl. BGH, VersR 1986, 705).