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   OLG Rostock, 21.10.2015 - 2 U 19/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42483
OLG Rostock, 21.10.2015 - 2 U 19/15 (https://dejure.org/2015,42483)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 U 19/15 (https://dejure.org/2015,42483)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - 2 U 19/15 (https://dejure.org/2015,42483)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 Nr 1 UKlaG, § 4 UKlaG, § 8 Abs 1 UKlaG, § 305c Abs 2 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Formularklausel über die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr bei Stellung einer Bürgschaft gegenüber einem Verbraucher

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltskontrolle der in den AGB einer Bank für die Stellung einer Bürgschaft vorgesehenen Bearbeitungsgebühr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle der in den AGB einer Bank für die Stellung einer Bürgschaft vorgesehenen Bearbeitungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr für die Stellung einer Bürgschaft im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr für Stellung einer Bankbürgschaft unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bearbeitungsgebühr für die Stellung einer Bürgschaft im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Rostock, 21.10.2015 - 2 U 19/15
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 13.5.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 24 mwN).
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