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   OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17   

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OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17 (https://dejure.org/2018,55326)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.12.2018 - 1 U 25/17 (https://dejure.org/2018,55326)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17 (https://dejure.org/2018,55326)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    Für eine solche Kostenentscheidung sprechen vor allem Gründe der Sachgerechtigkeit, wie sie vom Bundesgerichtshof bereits zum vergleichbar gelagerten Verhältnis von Revision und unselbstständiger Anschlussrevision heraus gearbeitet worden sind (BGHZ 80, 146-153).

    Sie stützt sich dabei u.a. auf die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kostenteilung bei der unselbständigen Anschlussrevision bei der nicht angenommenen Revision (BGHZ 80, 146-153 = NJW 1981, 1790 f)." (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 U 192/07 -, OLGR Schleswig 2009, 194, Rn. 6, juris).

    Andererseits würde es eine im Berufungsrechtszug unterlegene Partei in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob sie von der ihr offenstehenden Möglichkeit der Revision Gebrauch machen will, in nicht vertretbarem Maße einengen, wenn sie befürchten müßte, bei Ablehnung der Annahme der Revision auch mit den Kosten einer dann sachlich nicht geprüften, möglicherweise daher aussichtslosen unselbständigen Anschlußrevision - mit unter Umständen sehr hohem Streitwert - belastet zu werden." (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 -GSZ 1/80 -, BGHZ 80, 146-153, Rn. 2 - 12).

    Der Senat hält eine anteilige Kostentragung von Berufungs- und Anschlussberufungsführer in Anlehnung an die Entscheidung des großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs zur Anschlussrevision bei der Annahmerevision (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80 -, BGHZ 80, 146 ff.) für sachgerecht und die insoweit entwickelte Argumentation für überzeugend:.

    Der daraus folgenden Entscheidung des Senats, die Fälle der Berufungsrücknahme und des Zurückweisungsbeschlusses im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Anschlussberufung gleich zu behandeln, steht die Entscheidung des Großen Senates des BGH (NJW 1981, 1790) zur Kostenverteilung im Falle der Nichtannahme der Hauptrevision nach § 554b ZPO a.F. nicht entgegen.

    (7) Umgekehrt ist zu gegenwärtigen, dass die (teilweise) verurteilte Gegenpartei in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob sie gegen das sie belastende Urteil ein Rechtsmittel einlegt, nicht unerheblich eingeschränkt wäre, wenn sie befürchten müsste, bei Zurückweisung ihrer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch mit den Kosten einer sachlich nicht geprüften, möglicherweise aber gleichfalls aussichtslosen unselbständigen Anschlussberufung (von möglicherweise erheblichem Gegenstandswert) belastet zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 -GSZ 1/80 -, a.a.aO., Rn. 12).

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    Aus § 97 ZPO läßt sich eine etwaige Verpflichtung des Anschlußrevisionsklägers, die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Anschlußrevision selbst zu tragen, deswegen jedenfalls nicht unmittelbar herleiten, weil nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Großen Senats (BGHZ 4, 229, 233 f; 72, 339, 340) die unselbständige Anschlußrevision kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (vgl. auch BGHZ 67, 305, 306).

    a) Es entspricht einem kostenrechtlichen Grundprinzip, daß der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat, die kostenmäßigen Folgen seines Rechtsschutzbegehrens also insoweit durch Erfolg bzw. Mißerfolg bestimmt werden (BGHZ 4, 229, 236).

    Wenn auch der Anschlußrevisionskläger mit seiner Anschließung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne einlegt, sondern lediglich von der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, in dem durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Revisionsverfahren seinerseits - vorbehaltlich der Annahme der Revision - die Grenzen der Nachprüfung des angefochtenen Urteils festzulegen (BGHZ 4, 229, 230), so ist doch entscheidend, daß er nicht nur eine Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, sondern auch eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten erstrebt.

    aa) So hat der Anschlußrevisionskläger diese Kosten nicht nur dann zu tragen, wenn seine Anschlußrevision selbst - etwa wegen Nichteinhaltung der Form und Frist (§ 556 ZPO) - unzulässig ist (BGHZ 4, 229, 230) oder nach sachlicher Prüfung ohne Erfolg bleibt (RGZ 44, 374, 377), sondern auch in denjenigen Fällen, in denen er sich einer von vornherein unzulässigen Revision anschließt (BGH aaO).

    bb) Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz hat der erkennende Große Senat - anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts - nur für diejenigen Fälle angenommen, in denen der Revisionskläger seine Revision, nachdem der Revisionsbeklagte sich ihr in zulässiger Form angeschlossen hat, vor Beginn der mündlichen Verhandlung und damit ohne notwendige Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknimmt oder sie - etwa durch nicht rechtzeitige Begründung - nicht mehr weiterverfolgt (BGHZ 4, 229; vgl. auch BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 306).

  • BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75

    Kosten und Streitwert der Anschlußrevision

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    Er möchte die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision - hier also je zur Hälfte - auferlegen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305, Leitsatz a) gehindert.

    Aus § 97 ZPO läßt sich eine etwaige Verpflichtung des Anschlußrevisionsklägers, die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Anschlußrevision selbst zu tragen, deswegen jedenfalls nicht unmittelbar herleiten, weil nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Großen Senats (BGHZ 4, 229, 233 f; 72, 339, 340) die unselbständige Anschlußrevision kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (vgl. auch BGHZ 67, 305, 306).

    Dasselbe gilt dann, wenn die Revision bei der Anschließung bereits zurückgenommen war oder der Anschlußrevisionskläger den ihm obliegenden Nachweis, daß die Anschließung vor der Rechtsmittelrücknahme wirksam geworden ist, nicht führen kann (BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 307).

    bb) Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz hat der erkennende Große Senat - anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts - nur für diejenigen Fälle angenommen, in denen der Revisionskläger seine Revision, nachdem der Revisionsbeklagte sich ihr in zulässiger Form angeschlossen hat, vor Beginn der mündlichen Verhandlung und damit ohne notwendige Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknimmt oder sie - etwa durch nicht rechtzeitige Begründung - nicht mehr weiterverfolgt (BGHZ 4, 229; vgl. auch BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 306).

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Frage, wer die durch eine - wie hier - zulässige Anschlussberufung, die nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos geworden ist, entstandenen Kosten zu tragen hat, in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt (offen gelassen etwa in BGH, Beschluss vom 07. Februar 2006 - XI ZB 9/05 -, NJW-RR 2006, 1147, Rn. 8, juris) und in der obergerichtlich Rechtsprechung stark umstritten.

    "Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (so BGH, NJW-RR 2007, 786.; 2006, 1147) sind einem Berufungskläger die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 Abs. 4 ZPO durch eine Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist.

    Diese Kostenregelung gilt auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird (so ausdrücklich BGH, NJW-RR 2006, 1147).

  • OLG Schleswig, 28.01.2009 - 4 U 192/07

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    Sie stützt sich dabei u.a. auf die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kostenteilung bei der unselbständigen Anschlussrevision bei der nicht angenommenen Revision (BGHZ 80, 146-153 = NJW 1981, 1790 f)." (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 U 192/07 -, OLGR Schleswig 2009, 194, Rn. 6, juris).

    Es sei unbillig, den Berufungskläger, der die Berufung nach einem Hinweis nicht zurücknehme, durch die Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Kostenlast zu bevorzugen." (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 U 192/07 -, a.a.O., Rn. 7).

    - Der Anschlussberufungsführer kann diese Rechtsfolge vermeiden, indem er selbständig Berufung einlegt (so bereits zusammenfassend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 U 192/07 -, a.a.O., Rn. 8).

  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 28 U 116/07

    Kosten der Anschlussberufung; Rücknahme der Berufung; Hinweis gemäß § 522 Abs. 2

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    "Die Gegenansicht nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 2008, Az. 28 U 116/07; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden, BauR 2006, 1791 f; OLG Thüringen, OLG-NL 2005, 42 - 44; OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; Ludwig MDR 2003, 670 f): Einer quotenmäßigen Aufteilung nach den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO stehe entgegen, dass die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel sei, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels, und daher § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels von demjenigen zu tragen seien, der es eingelegt habe, hier nicht zur Anwendung kommen könne.

    Allein der Umstand, dass der Berufungskläger es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat ankommen lassen, ist aus Sicht des Senates kein sachlicher Grund, ihn durch eine Kostenquotelung zu Lasten des Anschlussberufungsklägers im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich besser als im Fall der Berufungsrücknahme zu stellen (so schon OLG Hamm - 28. ZS, Beschluss vom 27.03.2008 - 28 U 116/07 mwN).

  • BGH, 23.06.1955 - II ZR 18/55

    Unzulässige Anschlußrevision

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    Dasselbe gilt dann, wenn die Revision bei der Anschließung bereits zurückgenommen war oder der Anschlußrevisionskläger den ihm obliegenden Nachweis, daß die Anschließung vor der Rechtsmittelrücknahme wirksam geworden ist, nicht führen kann (BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 307).

    bb) Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz hat der erkennende Große Senat - anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts - nur für diejenigen Fälle angenommen, in denen der Revisionskläger seine Revision, nachdem der Revisionsbeklagte sich ihr in zulässiger Form angeschlossen hat, vor Beginn der mündlichen Verhandlung und damit ohne notwendige Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknimmt oder sie - etwa durch nicht rechtzeitige Begründung - nicht mehr weiterverfolgt (BGHZ 4, 229; vgl. auch BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 306).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, in welchem Maße - unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11. Juni 1980 (1 PBvU 1/79 = NJW 1981, 39) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze - die am Revisionsverfahren Beteiligten voraussehen können, ob das Revisionsgericht die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage bejaht oder die Revision als im Endergebnis erfolgversprechend ansieht und aus diesem Grunde von einer Ablehnung der Annahme absieht (§ 554 b Abs. 1 ZPO); jedenfalls sind insoweit beide Parteien in derselben Lage.
  • OLG Köln, 23.08.2004 - 11 U 196/03

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    "Die Gegenansicht nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 2008, Az. 28 U 116/07; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden, BauR 2006, 1791 f; OLG Thüringen, OLG-NL 2005, 42 - 44; OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; Ludwig MDR 2003, 670 f): Einer quotenmäßigen Aufteilung nach den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO stehe entgegen, dass die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel sei, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels, und daher § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels von demjenigen zu tragen seien, der es eingelegt habe, hier nicht zur Anwendung kommen könne.
  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
    "Die Gegenansicht nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 2008, Az. 28 U 116/07; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden, BauR 2006, 1791 f; OLG Thüringen, OLG-NL 2005, 42 - 44; OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; Ludwig MDR 2003, 670 f): Einer quotenmäßigen Aufteilung nach den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO stehe entgegen, dass die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel sei, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels, und daher § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels von demjenigen zu tragen seien, der es eingelegt habe, hier nicht zur Anwendung kommen könne.
  • OLG Dresden, 14.11.2005 - 6 U 1406/04

    Tragung der Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung bei Zurückweisung der

  • OLG Frankfurt, 21.08.2006 - 19 U 98/06

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung mangels

  • BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

  • OLG Bremen, 24.06.2008 - 2 U 13/08

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Hamburg, 03.04.2003 - 1 U 144/02

    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • RG, 08.06.1899 - VI 111/99

    Zeugenvernehmung des Cedenten. Kosten des Rechtsmittels.

  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 7 U 40/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Dresden, 17.05.2004 - 6 U 2010/03

    Tragung der Kosten Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung

  • OLG Celle, 16.10.2002 - 2 U 110/02

    Gebühren und Kosten; Rechtsmittelkosten; Hinweisverfügung; Abmahnung; Fristlose

  • OLG Koblenz, 10.11.2004 - 10 U 152/04

    Berufungszurückweisung: Kostenentscheidung in Ansehung wirkungsloser

  • KG, 21.08.2006 - 20 U 10/05

    Zurückweisung der Berufung: Kostentragungspflicht hinsichtlich der

  • KG, 17.04.2008 - 12 U 86/07

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • BGH, 05.10.1978 - GSZ 1/78

    Kostenstreitwert bei unselbständiger Anschlußrevision

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 31/79

    Unselbständige "Rechtsmittel" (Anschlussberufung, Anschlussrevision) -

  • OLG Brandenburg, 01.04.2004 - 1 U 26/03

    Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO analog gegen unanfechtbaren

  • OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer Zurückweisung der Berufung

    (1) Ein maßgebliches Grundprinzip der Kostenentscheidung ist es, dass derjenige, der mit seinem Angriff erfolglos bleibt, die Kosten des Angriffs trägt, und zwar unabhängig davon, ob dieser sachlich geprüft wurde, bereits unzulässig war oder von ihm Abstand genommen wurde, die Kostenfolge mithin durch Erfolg und Misserfolg bestimmt wird (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 70 f; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 4; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, Rn. 7).

    (3) Wer eine Anschlussberufung einlegt, weiß zudem, dass deren Erfolg auch davon abhängt, dass die Berufung des Gegners nicht durch Beschluss zurückgewiesen wird, und geht dieses Risiko bewusst ein (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 U 25/17, Rn. 69; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 - 23 U 4499/13, juris, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 6 U 170/09, juris, Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 UF 80/09, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 - 12 U 220/08, juris, Rn. 5).

  • OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18

    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss; Keine Kostenteilung im Verhältnis

    Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (vgl. zu den Einzelheiten des Meinungsstreits OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16 - juris Rn. 5; OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2018 - 1 U 25/17 - juris Rn. 53, 67 jeweils m. w. N.).
  • OLG Rostock, 10.03.2022 - 4 U 38/21

    Sportboot-Kaskoversicherung: Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung

    Damit verlöre die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wobei eine Quotelung der in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung vorzunehmen wäre (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2018, Az.: 1 U 25/17, - zitiert nach juris -).
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