Rechtsprechung
   OLG Rostock, 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42481
OLG Rostock, 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B) (https://dejure.org/2015,42481)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B) (https://dejure.org/2015,42481)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B) (https://dejure.org/2015,42481)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,42481) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 300 StPO, § 344 Abs 1 StPO, § 24 Abs 1 StVG, § 26a StVG
    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Bindungswirkung von tatrichterlichen Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch

  • verkehrslexikon.de

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

  • verkehrslexikon.de

    Beschränkung des Rechtsmittels und tatrichterliche Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtskraft doppelrelevanter Umstände (hier: Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung) bei Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskraft doppelrelevanter Umstände (hier: Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung) bei Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Bußgeldbeschwerde auf Rechtsfolge lässt tatrichterliche Feststellungen in Rechtskraft erwachsen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2016, 165
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus OLG Rostock, 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15
    So ist im Strafverfahren für Fälle der Teilaufhebung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an den Tatrichter anerkannt, dass damit nicht nur alle tatrichterlichen Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, sondern auch solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, aufrechterhalten bleiben und in Rechtskraft erwachsen (BGHSt 24, 274 f.; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 ff. und BGHSt 30, 340 m.w.N.).

    Zum anderen nehmen aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 24, 274 f.; 28, 119, 121; vgl. auch Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des Strafurteils, 1961, S. 86 ff), indem sie zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben.

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus OLG Rostock, 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15
    So ist im Strafverfahren für Fälle der Teilaufhebung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an den Tatrichter anerkannt, dass damit nicht nur alle tatrichterlichen Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, sondern auch solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, aufrechterhalten bleiben und in Rechtskraft erwachsen (BGHSt 24, 274 f.; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 ff. und BGHSt 30, 340 m.w.N.).

    Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH, Beschluss vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78; BGHSt 30, 340, Rdz. 14 in juris).

  • BGH, 30.08.1978 - 2 StR 323/78

    Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem - Bindung bei teilrechtskräftiger

    Auszug aus OLG Rostock, 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15
    Zum anderen nehmen aber auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 24, 274 f.; 28, 119, 121; vgl. auch Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des Strafurteils, 1961, S. 86 ff), indem sie zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben.
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Rostock, 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15
    So ist im Strafverfahren für Fälle der Teilaufhebung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an den Tatrichter anerkannt, dass damit nicht nur alle tatrichterlichen Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, sondern auch solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, aufrechterhalten bleiben und in Rechtskraft erwachsen (BGHSt 24, 274 f.; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 ff. und BGHSt 30, 340 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1978 - 2 StR 632/78

    Umfang der Bindungswirkung der Festellungen des Tatrichters zum Schuldspruch

    Auszug aus OLG Rostock, 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15
    Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH, Beschluss vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78; BGHSt 30, 340, Rdz. 14 in juris).
  • BGH, 05.10.1966 - 2 StR 254/66

    Bedeutung der Feststellung der Vaterschaft für ein aus einer Straftat nach § 176

    Auszug aus OLG Rostock, 22.12.2015 - 21 Ss OWi 198/15
    Über die Tatumstände hinaus, die die gesetzlichen Merkmale der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit ausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, entfalten deshalb zum einen auch diejenigen Bestandteile der Sachverhaltsschilderung für das weitere Verfahren innerprozessuale Bindungswirkung, aus denen der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Betroffenen abgeleitet hat (vgl. für das strafrechtliche Revisionsverfahren BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66).
  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    cc) Nur vereinzelt wird die Doppelrelevanz der Regelbeispiele der BKatV in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich thematisiert, etwa im Rahmen von Rechtsmittelbeschränkungen (vgl. OLG Rostock NJ 2016, 165 [Volltext bei juris]), wonach tatrichterliche Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsen und als "doppelrelevante Tatsachen" für die Frage, ob ein gesetzlich normiertes Regelfahrverbot vorliegt, bindend werden (vgl. Anmerkung Sandherr, NJ 2016, 166) oder im Rahmen der Unterscheidung zwischen der tatbestandsbezogenen Vermutungswirkung und der rechtsfolgenbezogenen Regelwirkung bei der Prüfung eines Fahrverbots (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 256; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - III-3 RBs 326/11 -, juris und 28. März 2012 - III-3 RBs 19/12 -, juris).
  • KG, 13.05.2019 - 3 Ws (B) 111/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von der Anordnung

    Durch die wirksame Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch sind auch die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung als doppeltrelevante Tatsache in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 3 Ws (B) 286/16 - OLG Rostock, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B) -, juris).
  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22

    1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne

    bb) In der Folge sind der Schuldspruch und die dazu gehörenden Feststellungen - auch zu der vom Betroffenen verwirklichten Schuldform (hier Fahrlässigkeit) - in Rechtskraft erwachsen, sind damit für das weitere Verfahren bindend und entziehen sich deswegen einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senat VRS 130, 244; OLG Rostock, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 21 Ss OWi 198/15 -, juris).
  • KG, 06.06.2016 - 3 Ws (B) 286/16

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Beschränkung des Einspruchs auf den

    Eine solche Beschränkung führt nicht nur zur Rechtskraft dieser Feststellungen, sondern auch zur Rechtskraft von Feststelllungen, die der Tat ihr entscheidendes Gepräge geben (vgl. OLG Rostock NJ 2016, 165f m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht