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   OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03   

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https://dejure.org/2003,8885
OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2003,8885)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.07.2003 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2003,8885)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03 (https://dejure.org/2003,8885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berechnung des Beginns der Verlängerungsfrist der Berufungsbegründung, wenn die nicht verlängerte Frist an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag geendet hätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist; Sinn und Zweck des neu gefassten § 520 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 222 Abs. 2 § 224 Abs. 3 § 520 Abs. 2 S. 1
    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä. (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie wird die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berechnet? (IBR 2003, 1123)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3141
  • MDR 2004, 351
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 02.01.1931 - VII A 598/30

    Ist in dem Falle, wenn der Lauf einer an sich mit einem Sonntag auslaufenden

    Auszug aus OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03
    § 222 Abs. 2 ZPO bezweckt lediglich ein Hinausrücken des Fristendes für den Fall, dass derjenige, der den fristgebundenen Schriftsatz einzureichen hat, den letzten Tag der Frist wegen der Arbeitsruhe an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag nicht zur Vornahme der fristgebundenen Handlung ausnutzen kann (RGZ 131, 107, 108).

    Die ursprüngliche, nicht verlängerte Begründungsfrist und der anschließende Verlängerungsmonat sind keine zwei Fristen, sondern bilden eine zusammenhängende einheitliche Frist (so schon RGZ 131, 107, 108).

    § 222 Abs. 2 ZPO bezweckt lediglich ein Hinausrücken des Fristendes für den Fall, dass derjenige, der den fristgebundenen Schriftsatz einzureichen hat, den letzten Tag der Frist wegen der Arbeitsruhe an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag nicht zur Vornahme der fristgebundenen Handlung ausnutzen kann (RGZ 131, 107, 108).

  • BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof am 01.06.1956 (BGHZ 21, 43 = NJW 1956, 1278) entschieden, dass bei Ablauf der unverlängerten Begründungsfrist an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginne.

    Es erscheint vertretbar, die Fristversäumnis gem. § 233 ZPO als entschuldigt anzusehen, denn ihm ist zuzugeben, dass die oben zitierten Neuauflagen weiterhin auf BGHZ 21, 43 verweisen.

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03
    Dass eine abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann, ist anerkannt (vgl. BGHZ 116, 377 = NJW 1992 842).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04

    Beginn einer Fristverlängerung bei Fristende an einem Sonntag oder Feiertag

    Am 1. Juli 2004 wies die Geschäftsstelle des zuständigen Berufungssenats den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juni 2004 geendet habe.

    In seiner Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Vorsitzende die Rechtsansicht der Geschäftsstelle zur Frage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351.

    Die entgegenstehende Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 wird im vorstehend angeführten Schrifttum übereinstimmend für unzutreffend erachtet.

  • OLG Köln, 04.08.2004 - 2 U 55/04

    Fristverlängerung bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an Sonn- oder Feiertag

    Lege man der Fristberechnung die Rechtsprechung des OLG Rostock, MDR 2004, 351, zugrunde, habe die um einen Monat verlängerte Frist zur Begründung der Berufung bereits mit dem Ablauf des 29. Juni 2004 geendet und sei somit durch die erst am 2. Juli 2004 bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsbegründung nicht gewahrt worden.

    Eine abweichende Auffassung vertritt - soweit ersichtlich - nur das Oberlandesgericht Rostock (MDR 2004, 351).

    Eine fehlerhafte Fristberechnung und daraus resultierende Wiedereinsetzungsgesuche sollten gerade vermieden werden (vgl. OLG Rostock, MDR 2004, 351).

  • BGH, 10.03.2009 - VII ZB 87/08

    Beginn des verlängerten Teils einer Frist zur Begründung der Berufung; Ablauf

    An diesem Grundsatz hat er seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701 - unter ausdrücklicher Ablehnung der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03, NJW 2003, 3141, 3142; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77; vgl. auch zuletzt: BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162, 1163).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 11 U 154/07

    Fristen: Fristberechnung für eine verlängerte Rechtsmittelbegründungsfrist

    Die vereinzelt gebliebene abweichende Auffassung des OLG Rostock (MDR 2004, 351), auf die sich die Beklagte stützen will, ist allgemein verworfen worden, unter anderem vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. Dezember 2005, IX ZB 198/04 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur), dem der Senat folgt.
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