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   OLG Rostock, 29.11.2004 - 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13149
OLG Rostock, 29.11.2004 - 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04 (https://dejure.org/2004,13149)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.11.2004 - 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04 (https://dejure.org/2004,13149)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29. November 2004 - 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04 (https://dejure.org/2004,13149)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Abgleichs eines Fahrerfrontfotos mit einer, von der Meldebehörde angeforderten, Kopie eines Ausweisfotos, des Betroffenen, zu dessen Ermittlung als Fahrzeugführer; Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen; Auswirkungen von Verfahrensmängeln

  • Judicialis

    PassG § 22 Abs. 2, § 2 b Abs. 2 Satz 2; OWiG § 46 Abs. 1, Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 80a Abs. 3 Satz 1; StPO § 161 Abs. 1 Satz 1, § 344 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Prozesshindernis bei Anforderung von Lichtbildern der Meldebehörde zum Abgleich im Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Täteridentifizierung - Anfordern eines Passbildes von der Behörde

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Lichtbilder dürfen herausgegeben werden

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Lichtbilder dürfen herausgegeben werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Täteridentifizierung - Anfordern eines Passbildes von der Behörde

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässigkeit des Einsatzes

    Auszug aus OLG Rostock, 29.11.2004 - 2 Ss OWi 302/04
    Dies ergibt sich schon daraus, dass § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG die Bußgeldbehörde berechtigt, von allen Behörden zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen, was auch die Herausgabe eines hinterlegten Lichtbildes umfasst (OLG Stuttgart NStZ 2003, 93, 94).

    Sofern es dabei im Einzelfall zu Verfahrensfehlern kommt, vermag dies daher die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage zu stellen und führt regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLG NJW 2004, 241; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93, 95).

  • FG Hamburg, 02.07.2004 - I 178/04

    Körperschaftsteuer: Keine rückwirkende Begründung von Organschaften bei

    Auszug aus OLG Rostock, 29.11.2004 - 2 Ss OWi 302/04
    2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04.
  • BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen Datenschutz im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Rostock, 29.11.2004 - 2 Ss OWi 302/04
    Sofern es dabei im Einzelfall zu Verfahrensfehlern kommt, vermag dies daher die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage zu stellen und führt regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLG NJW 2004, 241; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93, 95).
  • OLG Koblenz, 02.10.2020 - 3 OWi 6 SsBs 258/20

    Heranziehung des bei Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur

    Die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PAuswG ist vorliegend erfüllt, da die Bußgeldbehörde gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm. §§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen (OLG Stuttgart, Beschl. 1 Ss 230/2002 v. 26.08.2002 - NStZ 2003, 93; OLG Rostock, Beschl. 2 Ss OWi 302/04 v. 28.11.2004 - juris; OLG Bamberg, Beschl. 2 Ss OWi 147/05 v. 02.08.2005 - DAR 2006, 336).
  • OLG Hamm, 13.05.2005 - 2 Ss OWi 274/05

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Geeignetheit

    Dabei kann dahinstehen, ob der Vergleich mit dem bei den Akten befindlichen Passfoto des Betroffenen überhaupt zulässig war (vgl. dazu verneinend mit beachtlichen Gründen AG Stuttgart zfs 2002, 355; vgl. auch Nobis DAR 2002, 299; Steffens StraFo 2002, 222; bejahend OLG Stuttgart NZV 2002, 574 = StraFo 2003, 16; OLG Brandenburg VA 2004, 56; OLG Rostock, Beschl. v. 29.11.2004, 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04).
  • AG St. Ingbert, 16.06.2020 - 23 OWi 65/20

    Es begegnet keinen nennenswerten datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn Polizei-

    Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Rostock, 29.11.2004, 2 Ss OWi 302/04 I 178/04; OLG Bamberg, 02.08.2005, 2 Ss OWi 147/2005) und basiert auf den §§ 22 Abs. 2 Passgesetz sowie 2 Abs. 2, 24 Abs. 2, Abs. 2 Personalausweisgesetz, wobei in § 22a Passgesetz und § Personalausweisgesetz differenziert wird nach personenbezogenen Daten - Abs. 1 - und dem abrufbaren Lichtbild- Abs. 2. Diese Differenzierung erhellt unterschiedliche Schutzzwecke: sensible personenbezogene Daten sind nach dem Gesetz mehr geschützt vor Zugriffen, um Missbrauch zu verhindern, als lediglich das Lichtbild.
  • AG St. Ingbert, 13.08.2020 - 20 OWi 1724/20

    Anforderung von Pass- oder Personalausweisbild im Bußgeldverfahren kein

    Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Rostock, 29.11 .2004, 2 Ss OWi 302/04 I 178/04; OLG Bamberg, 02.08.2005, 2 Ss OWi 147/2005) und basiert auf den§§ 22 Abs. 2 Passgesetz sowie 2 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 Personalausweisgesetz, wobei in § 22a Passgesetz und § 25 Personalausweisgesetz differenziert wird nach personenbezogenen Daten - Abs. 1 - und dem abrufbaren Lichtbild- Abs. 2. Diese Differenzierung erhellt unterschiedliche Schutzzwecke: sensible personenbezogene Daten sind nach dem Gesetz mehr geschützt vor Zugriffen, um Missbrauch zu verhindern, als lediglich das Lichtbild.
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