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   OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14   

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https://dejure.org/2014,56777
OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14 (https://dejure.org/2014,56777)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.07.2014 - 1 W 40/14 (https://dejure.org/2014,56777)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 1 W 40/14 (https://dejure.org/2014,56777)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 36 Abs 2 AVAG, Art 34 Nr 1 EGV 44/2001, Art 43 EGV 44/2001, Art 44 EGV 44/2001, Art 46 Abs 1 EGV 44/2001
    Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: Geltendmachung von vor Erlass der angefochtenen Entscheidung entstandenen sachlichen Einwendungen; Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens und für die Anordnung einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Einwendungen im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Einwendungen im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05

    Vollstreckbarerklärung des Urteils eines italienischen Gerichts; Verurteilung

    Auszug aus OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14
    Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und im deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.05.1997 - 5 W 4/97 -, NJW-RR 1998, 280, Tz. 17 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, NJW-RR 2006, 1079, Tz. 32, jeweils zitiert nach juris).

    Auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, a.a.O., Tz. 32 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - IX ZB 8/94 -, NJW 1994, 2156, Tz. 14, zitiert nach juris).

    Da Art. 46 Abs. 3 EuGVVO den Schuldner umfassend vor den Nachteilen einer Vollstreckung eines nur vorläufig vollstreckbaren Urteils schützen will, ist hierbei die Erfolgsaussicht des im Erststaat eingelegten Rechtsbehelfs nicht der einzige Maßstab; vielmehr sind alle - insbesondere nach Erlass der Erstentscheidung entstandene - Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, a.a.O., Tz. 34 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 23.07.2013 - 2 U 156/13

    Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils:

    Auszug aus OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14
    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ursprünglich bestehende oder nachträglich entstandene Einwendungen des Schuldners handelt und ob diese streitig oder liquide sind (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juli 2013, 2 U 156/13).

    Obsolet geworden ist insoweit auch der in der Vergangenheit in Literatur und Rechtsprechung bestehende Streit, ob § 12 AVAG als gemeinschaftswidrige Norm im Anwendungsbereich der EuGVVO nicht oder einschränkend nur bei liquiden Einwendungen greift oder diese Vorschrift auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der EuGVVO umfassend Anwendung finde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2013 - 2 U 156/13 -, Tz. 4, zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rn. 3a m.w.N.).

    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ursprünglich bestehende oder nachträglich entstandene Einwendungen des Schuldners handelt, ob diese streitig oder liquide sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2013 - 2 U 156/13 -, Leitsatz, zitiert nach juris).

  • BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94

    Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung

    Auszug aus OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14
    Auch mit Gründen, die im Ursprungsstaat nicht vorgebracht wurden, aber hätten vorgebracht werden können, ist der Schuldner ausgeschlossen, weil der sonst durch die EuGVVO erstrebte freie Urteilsverkehr innerhalb der EU zu stark eingeschränkt würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, a.a.O., Tz. 32 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - IX ZB 8/94 -, NJW 1994, 2156, Tz. 14, zitiert nach juris).

    Auch diese Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - IX ZB 8/94 -, a.a.O., Tz. 14).

  • OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung im Inland;

    Auszug aus OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14
    Es sind die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Erststaat und im deutschen Klauselerteilungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.05.1997 - 5 W 4/97 -, NJW-RR 1998, 280, Tz. 17 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2006 - I-3 W 188/05 -, NJW-RR 2006, 1079, Tz. 32, jeweils zitiert nach juris).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Rostock, 30.07.2014 - 1 W 40/14
    Damit hat der Gesetzgeber Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.2011 - C-139/10 - (NJW 2011, 3506) gezogen, wonach die Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch das Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 43 oder 44 EuGVVO zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in Artikel 34 und 35 EuGVVO genannten Grund grundsätzlich unzulässig ist.
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