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   OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18   

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OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18 (https://dejure.org/2018,32535)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.08.2018 - 5 W 2/18 (https://dejure.org/2018,32535)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. August 2018 - 5 W 2/18 (https://dejure.org/2018,32535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • erbrechtsiegen.de

    Testamentsvollstreckerentlassung bei grober Pflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2227 Abs. 1
    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Geschäften im eigenen Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entlassung des Testamentsvollstreckers

  • Jurion (Kurzinformation)

    Entlassung des Testamentsvollstreckers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 568
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLG, Beschl. v. 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 - BeckRS 2001, 30185322), ebenso ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926).

    Ein entsprechender Verdacht braucht sich zwar nicht erhärtet zu haben, darf aber auch nicht widerlegt sein (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926; Werner, ZEV 2010, 126).

    Diese Umstände sind geeignet, den Verdacht nahezulegen, dass der Beteiligte zu 4 sowohl in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter der Erblasserin als auch später bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Testamentsvollstrecker in hohem Maße die Interessen seiner eigenen Familie im Auge hatte und Belange der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft hintanstellte und sogar ignorierte (zur Relevanz auch eines vor Amtsantritt gezeigten Verhaltens BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    Denn wenn der Erblasser eine Person mit einer derart umfassenden Rechtsmacht ausstattet, nimmt er diese Gefahr in Kauf; dies darf bei der Beurteilung der Entlassungsvoraussetzungen nicht außer Acht gelassen werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    Zu all dem tritt ein erheblicher Gegensatz der Interessen der Antragstellerinnen zu denen des Beteiligten zu 4 hinzu, der bei der Gesamtbeurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung als Testamentsvollstrecker gegeben ist, mit zu berücksichtigen ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    Allem Anschein hielt er sich für berechtigt, ihnen nach Gutdünken Informationen vorzuenthalten, deren sie bedurft hätten, um zu überprüfen, ob es beim Erwerb des in den Nachlass fallenden Grundeigentums durch die Ehefrau des Beteiligten zu 4 mit rechten Dingen zuging und ob ihnen insoweit gegebenenfalls noch Ansprüche zustanden (zur Entlassungsrelevanz des vom Testamentsvollstrecker hervorgerufenen Eindrucks, er wolle, von den Erben nicht kontrollierbar, die mit der Abwicklung verbundenen Geschäfte möglichst lange in einer für ihn günstigen Weise durchführen, BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    1 Z 43/87">FamRZ 1988, 436; Heilmann in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2227 Rdn. 12, zur Pflichtverletzung durch Nichtbeachtung von Auskunftsersuchen des Erben; siehe auch - ebenfalls die Versagung von Auskünften eines generalbevollmächtigten Testamentsvollstreckers zur Abwicklung von Grundstücksgeschäften betreffend - BayObLG, FamRZ 1996, 186).

    Dass sie dieses Verhalten - naturgemäß - vor Amtsantritt zeigte, steht der Annahme eines wichtigen Entlassungsgrunds nicht entgegen (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 186).

  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Die erforderliche Ausführungshandlung obliegt dem dafür allein funktionell zuständigen, vom Senat in diesem Sinne angewiesenen Nachlassgericht (vgl. Obermann in: Hahne/Schlögel/Schlünder, FamFG, Ed. 27, 2018, § 69 Rdn. 15; siehe auch KG, FamRZ 2011, 930).

    Für das Gegenteil spricht, dass die Erblasserin dem Beteiligten zu 4 und der Beteiligten zu 5 das Recht zur Benennung eines Nachfolgers eingeräumt (§ 2199 Abs. 2 BGB) und ersatzweise das Nachlassgericht ersucht hat, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (vgl. KG, FamRZ 2011, 930).

    Dem Senat ist insoweit eine eigene Beurteilung verwehrt, da das Beschwerdegericht nur in den Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt und ihm notwendige Ausführungshandlungen nicht obliegen (vgl. KG, FamRZ 2011, 930).

  • OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Gewährung von Darlehen aus der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLG, Beschl. v. 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 - BeckRS 2001, 30185322), ebenso ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926).

    Die Anforderungen können etwa dann erfüllt sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg (vgl. Senat, Beschl. v. 30.10.2017 - 5 W 31/17; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926), oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raum steht, welche die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten unzumutbar machen.

    Ein entsprechender Verdacht braucht sich zwar nicht erhärtet zu haben, darf aber auch nicht widerlegt sein (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926; Werner, ZEV 2010, 126).

  • OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16

    Testamentsvollstreckung: Zuständigkeit privater Schiedsgerichte für die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob überwiegende Gründe für dessen Verbleiben im Amt sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2017 - IV ZB 25/16 - NJW 2017, 2112; OLG Düsseldorf, MDR 2017, 464; OLG Stuttgart, ZEV 2017, 269).

    Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat gemäß §§ 65, 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 3 GNotKG auf 10 % des auf der Grundlage des zur Akte gereichten Nachlassverzeichnisses geschätzten Bruttonachlasses fest, mithin auf 25.000 ? (vgl. OLG Stuttgart, ZEV 2017, 269; OLG Düsseldorf, MDR 2017, 464).

  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00

    Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLG, Beschl. v. 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 - BeckRS 2001, 30185322), ebenso ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (BayObLG, FamRZ 1996, 186; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 926).

    Obgleich die Testamentsvollstreckung bereits im Jahr 2011 begann und § 2218 Abs. 2 BGB den Testamentsvollstrecker im Falle einer "länger dauernden Verwaltung", die im hiesigen Fall zweifellos vorliegt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 08.06.2001 - 1Z BR 74/00 - BeckRS 2001, 30185322: länger als ein Jahr), verpflichtet, auf Verlangen der Erben jährlich Rechnung zu legen, antwortete der Beteiligte zu 4, eine Rechnungslegung sei nur bei einer "besonders lang andauernden" Testamentsvollstreckung geschuldet; er lasse sich keine Fristen setzen und werde eine vorzeitige Rechnungslegung mit 170 ? stündlich zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (Bl. 396 f. d.A.).

  • OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08

    Testamentsvollstreckung: Entlassung eines Verwaltungsvollstreckers wegen des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Daher ist an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die (Senat, Beschl. v. 30.10.2017 - 5 W 31/17; OLG München FamRZ 2008, 2153; BayObLG FamRZ 2004, 740).

    Das Amtsgericht wird daher vor der Entlassung darüber zu befinden haben, ob ein Benennungsrecht der Beteiligten zu 4 und 5 für einen Nachfolger besteht oder ob das Testament - was aus Sicht des Senats naheliegt - dahin auszulegen ist, dass das Benennungsrecht entfallen soll, wenn der Testamentsvollstrecker, wie hier, wegen erheblicher Verdachtsmomente im Sinne einer eigenen Bevorteilung und grober Verkennung und Vernachlässigung der den Erben gegenüber bestehenden Pflichten entlassen wird (vgl. dazu OLG München, FamRZ 2008, 2153).

  • BGH, 17.05.2017 - IV ZB 25/16

    Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob überwiegende Gründe für dessen Verbleiben im Amt sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2017 - IV ZB 25/16 - NJW 2017, 2112; OLG Düsseldorf, MDR 2017, 464; OLG Stuttgart, ZEV 2017, 269).
  • BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02

    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Daher ist an eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die (Senat, Beschl. v. 30.10.2017 - 5 W 31/17; OLG München FamRZ 2008, 2153; BayObLG FamRZ 2004, 740).
  • RG, 02.03.1905 - IV 570/04

    Fristberechnung im Falle des § 1567 Abs. 2 Ziff. 1 B.G.B.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18
    Die Anordnung der Testamentsvollstreckung findet sich in dem von der Erblasserin errichteten notariellen Testament vom 6.9.2010 (Urkundenrolle Nr. .../... der Notarin E. O., Bl. 17 der Beiakte 8 IV 570/04, im Folgenden: Beiakte).
  • OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20

    1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben

    Ein wichtiger Grund setzt nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus; er liegt auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (Senat, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; so auch BayObLGZ 1988, 42; KG, OLGE 37, 258; KGJ 36, A 73; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2227 Rn. 7).

    Als wichtiger Entlassungsgrund anerkannt ist auch ein nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, wenn dieser dazu, sei es auch ohne Verschulden, Anlass gegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29).

    Dabei ist für eine Entlassung wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; denn die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 5 W 50/14; Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18, ZEV 2019, 29; BayObLG, NJW-RR 2004, 366; OLG München, FamRZ 2008, 2153).

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 3 W 19/20

    Beschwerden gegen Nichterteilung von Erbscheinen; Erlangung der Rechtsfähigkeit

    Den Antrag auf Entlassung hätte der Nachlasspfleger vor diesem Hintergrund auch schon vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes zu stellen; die Entlassung wäre hier auch vor Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom Nachlassgericht auszusprechen, damit es bei Vorliegen des offensichtlichen Entlassungsgrundes erst gar nicht zum Amtsbeginn - und damit zur Möglichkeit weiterer pflichtwidriger Verfügungen - kommt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18 -, ZEV 2019, S. 29 [33 Rn. 45 f.]; Zimmermann, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2227, Rn. 3).
  • OLG Saarbrücken, 26.07.2023 - 5 U 98/22

    Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers bei vorzeitiger Beendigung des

    Das Amtsgericht Homburg wies den Antrag mit Beschluss vom 3. November 2017 (Bl 401 ff. d.A. 8 VI 505/13) zurück; auf die dagegen eingelegte Beschwerde zum Senat wurde das Nachlassgericht mit Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18 (Bl. 635 ff. d.A. 8 VI 505/13; veröff. u.a. in ZEV 2019, 29) angewiesen, den Kläger als Testamentsvollstrecker zu entlassen, weil zahlreiche objektive Hinweise vorlägen, die geeignet seien, bei den Erben massives Misstrauen hervorzurufen, und die den Verdacht nahelegten, dass der Kläger sowohl in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter der Erblasserin, als auch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Testamentsvollstrecker in hohem Maße die Interessen seiner eigenen Familie im Auge habe und Belange der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft hintanstellte und sogar ignoriere.

    Schon in dem Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18 - habe der Senat festgestellt, dass erhebliche Verdachtsmomente im Sinne einer eigenen Bevorteilung des Klägers und einer groben Verkennung und Vernachlässigung der den Erben gegenüber bestehenden Pflichten vorgelegen hätten; insbesondere habe der Kläger seine Auskunftspflichten aus §§ 2218, 666 BGB dadurch verletzt, dass er in Bezug auf die Eigentumsübertragung des Hausanwesens auf seine Ehefrau Belege nur verspätet vorgelegt habe.

  • OLG Hamburg, 09.02.2021 - 2 W 53/20

    Testamentsvollstreckung: Auswirkungen der Pflichtverletzung eines

    Ein solches - nachrangiges - Entlassungsverfahren betreffen auch die von der Beteiligten zu 1) angeführten Entscheidungen des OLG Rostock (B.v. 25.7.2018 - 3 W 158/17, FamRZ 2019, 1013) sowie des OLG Saarbrücken (B.v. 6.8.2018 - 5 W 2/18; ErbR 2019, 247).
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