Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 08.01.2015 - 4 U 16/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Sorgfalt eines Finanztransferunternehmens hinsichtlich der Prüfung der Legitimation des Empfängers einer Zahlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Sorgfalt eines Finanztransferunternehmens hinsichtlich der Prüfung der Legitimation des Empfängers einer Zahlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Nach Prüfung von Identifikationspapier Auszahlung des Geldbetrages auftragsgemäß
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nach Prüfung von Identifikationspapier Auszahlung des Geldbetrages auftragsgemäß
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Auszahlung des Geldbetrages nach Prüfung eines Identifikationspapiers auftragsgemäß
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 10.01.2014 - 1 O 137/13
- OLG Saarbrücken, 08.01.2015 - 4 U 16/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2015, 739
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.06.1995 - XI ZR 154/94
Erstattungsansprüche einer Bank wegen der Auszahlung von Geldbeträgen
Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2015 - 4 U 16/14
In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister gegen seinen Auftraggeber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und muss einen etwa bereits erhaltenen Vorschuss nach den §§ 667, 675 BGB herausgeben; auf die Frage, ob der Zahlungsdienstleister schuldhaft gehandelt hat, kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. BGHZ 130, 87, 91, zur Bank).Das folgt daraus, dass dem Beauftragten die Beweislast für die Auftragsausführung auch dann obliegt, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers nach § 667 BGB bestreitet (BGHZ 130, 87, 94 f.; BGH WM 1991, 514, 515).
- BGH, 13.12.1990 - III ZR 336/89
Positive Vertragsverletzung - PVV - Schuldner - Verantwortungsbereich - …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.01.2015 - 4 U 16/14
Das folgt daraus, dass dem Beauftragten die Beweislast für die Auftragsausführung auch dann obliegt, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers nach § 667 BGB bestreitet (BGHZ 130, 87, 94 f.; BGH WM 1991, 514, 515).