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   OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/2020 (40/20)   

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https://dejure.org/2020,27733
OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/2020 (40/20) (https://dejure.org/2020,27733)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.09.2020 - Ss 40/2020 (40/20) (https://dejure.org/2020,27733)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. September 2020 - Ss 40/2020 (40/20) (https://dejure.org/2020,27733)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung, Beschränkung des Rechtsmittels

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Anforderungen an die Widerlegung einer Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB.

  • IWW

    § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 69b, § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB

  • strafrechtsiegen.de

    Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung gegen eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB auf den Rechtsfolgenausspruch Zulässigkeit der Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Urteil wegen Trunkenheitsfahrt - Erforderliche Feststellungen und Regelvermutung

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Berufungsbeschränkung nach Trunkenheitsverurteilung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Stuttgart, 07.01.1997 - 4 Ss 672/96

    Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    Von der Nachprüfung durch das Revisionsgericht umfasst ist allerdings auch das vom Amtsgericht durch das angefochtene Urteil stattdessen verhängte Fahrverbot (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f.).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt NZV 2002, 382 f. - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 09.07.2005 - 2 Ss 130/05, juris Rn. 6 ff.; KG, Beschl. v. 14.07.2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15), juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 28; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8a; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 69 Rn. 56; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 73).

    Allein der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass der Angeklagte - seinen vom Amtsgericht nicht überprüften Angaben zufolge - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr geführt haben soll, und ihm zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis seit fast fünf Monaten entzogen war, reicht zur Widerlegung der Regelvermutung nicht aus (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 37; KG, Urt. v. 01.11.2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46).

    Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGHSt 6, 398, 402; BGH, Beschl. v. 14.05.1998 - 4 StR 211/98, juris Rn. 2; Beschl. v. 23.11.2010 - 5 StR 466/10, juris; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 354 Rn. 26f; KK-StPO/Gericke, a. a. O., § 354 Rn. 10a), da er ausschließen kann, dass hinsichtlich der Maßregelentscheidung noch weitere, für den Angeklagten günstige Feststellungen getroffen werden können, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, wenn - wie hier - die Voraussetzungen vorliegen, zwingend sind (vgl. Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 51 m. w. N., § 69a Rn. 3) und lediglich die gesetzliche Mindestsperrfrist festgesetzt worden ist.

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    Vielmehr genügt es, wenn der Tatrichter die Tat nach Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16).

    Rechtlich möglich ist eine solche Beschränkung, wenn die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die hieran anknüpfende Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 62, 155, 161 m.w.N.).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schon unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 2014, 635 f; BGHSt 62, 155, 162; Senatsurteile vom 20. Juli 2016 - Ss 40/2016 (31/16) - und vom 29. Juni 2020 - Ss 29/2020 (23/20) - Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - Ss 49/2016 (38/16) -).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten wurde, im Falle einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 StVG sei die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn sich das amtsgerichtliche Urteil auf die Darstellung der objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestands beschränke, aber keine für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u. a.) getroffen habe (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15 m. w. N.), ist diese Rechtsprechung - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - durch den auf eine Divergenzvorlage hin erfolgten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 (4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 ff. = NJW 2017, 2482 ff.) überholt (vgl. König in: Hentschel/König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 316 StGB Rn. 101; für den Fall des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Senatsbeschluss vom 22. März 2018 - Ss 9/2018 (10/18) -).

  • OLG Hamm, 10.11.2015 - 5 RVs 125/15

    Einholung eines Gutachtens zur Widerlegung der Regelvermutung bei der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    Die Bestimmung begründet eine Regelvermutung dafür, dass bei Begehung einer solchen Tat Umstände in der Person des Angeklagten wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 - III-5 RVs 125/15, juris Rn. 8; Beschl. v. 31.01.2017 - III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 21).

    Senatsbeschluss; OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 - III-5 RVs 125/15, juris Rn. 8; Beschl. v. 31.01.2017 - III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Fischer, a. a. O.).

    Dabei sind an die Widerlegung der Regelvermutung nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB verhängt wurden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 - III-5 RVs 125/15, juris Rn. 9; Beschl. v. 31.01.2017 - III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 42).

  • OLG Hamm, 31.01.2017 - 4 RVs 2/17

    Fahrverbot; isolierte Sperrfrist; Begründung; Wechselwirkung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    Die Bestimmung begründet eine Regelvermutung dafür, dass bei Begehung einer solchen Tat Umstände in der Person des Angeklagten wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 - III-5 RVs 125/15, juris Rn. 8; Beschl. v. 31.01.2017 - III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Fischer, a. a. O., § 69 Rn. 21).

    Senatsbeschluss; OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 - III-5 RVs 125/15, juris Rn. 8; Beschl. v. 31.01.2017 - III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Fischer, a. a. O.).

    Dabei sind an die Widerlegung der Regelvermutung nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB verhängt wurden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 - III-5 RVs 125/15, juris Rn. 9; Beschl. v. 31.01.2017 - III-4 RVs 2/17, juris Rn. 12; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 42).

  • KG, 01.11.2010 - 1 Ss 317/10

    Absehen von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund bloßen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    Das ist regelmäßig der Fall, wenn es um die Frage der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht (vgl. KG, Urt. v. 01.11.2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 28).

    Solche die Regelvermutung widerlegende Umstände sind positiv festzustellen (vgl. KG, Urt. v. 01.11.2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; vorgen.

    Allein der vom Amtsgericht herangezogene Umstand, dass der Angeklagte - seinen vom Amtsgericht nicht überprüften Angaben zufolge - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug mehr geführt haben soll, und ihm zu diesem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis seit fast fünf Monaten entzogen war, reicht zur Widerlegung der Regelvermutung nicht aus (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 37; KG, Urt. v. 01.11.2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10), juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, a. a. O., § 69 Rn. 46).

  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 575/99

    Unzulässige Berücksichtigung eines Verhaltens, welches nicht zur Überzeugung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    aa) Die weitergehende Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt NZV 2002, 382 f. - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 09.07.2005 - 2 Ss 130/05, juris Rn. 6 ff.; KG, Beschl. v. 14.07.2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15), juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 28; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8a; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 69 Rn. 56; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 73).

  • OLG Koblenz, 26.02.2003 - 2 Ss 284/02

    Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass - was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. OLG Koblenz NStZ 2003, 617; für den vergleichbaren Fall der Berufungsbeschränkung: BGHSt 24, 185; z.B. Senatsurteile vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) -, 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -, 16. Juli 2018 - Ss 44/2018 (27/18) - und vom 29. Juni 2020 - Ss 29/2020 (23/20) - sowie Senatsbeschlüsse vom 7. September 2015 - Ss 61/2015 (46/15) - und 16. April 2020 - Ss 19/2020 (19/20) - Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4) - die Beschränkung des von dem Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 29. Oktober 2019 eingelegten Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war.

    Ebenso wie die Berufung und die Revision kann demgemäß grundsätzlich auch der Einspruch gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (vgl. OLG Koblenz NStZ 2003, 617; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 410 Rn. 5; KK-StPO/Maur, 8. Aufl., § 410 Rn. 12).

    Sind die Schuldfeststellungen hingegen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich, dass sie den Unrechts- und Schuldumfang nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und es nicht gestatten, die Rechtsfolgenentscheidung hieran anzuknüpfen, ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. BGHSt 33, 59; BGH, Urteil vom 02.12.2015 - 2 StR 258/15 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2003, 617 f.; KG, Beschl. vom 23.10.2019 - 3 Ss 89/19 -, juris; st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - Ss 98/2011 (131/11) -, 23. Mai 2014 - Ss 36/2014 (21/14) -, 13. Juli 2016 - Ss 49/2016 (38/16) -, 27. Februar 2019 - Ss 6/2019 (3/19) - und vom 16. April 2020 - Ss 19/2020 (19/20) - Senatsurteil vom 29. Juni 2020 - Ss 29/2020 (23/20) - Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 16, § 410 Rn. 5).

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    aa) Die weitergehende Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8).

  • KG, 23.10.2019 - 3 Ss 89/19

    Revision im Strafverfahren: Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    Sind die Schuldfeststellungen hingegen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich, dass sie den Unrechts- und Schuldumfang nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und es nicht gestatten, die Rechtsfolgenentscheidung hieran anzuknüpfen, ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. BGHSt 33, 59; BGH, Urteil vom 02.12.2015 - 2 StR 258/15 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2003, 617 f.; KG, Beschl. vom 23.10.2019 - 3 Ss 89/19 -, juris; st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - Ss 98/2011 (131/11) -, 23. Mai 2014 - Ss 36/2014 (21/14) -, 13. Juli 2016 - Ss 49/2016 (38/16) -, 27. Februar 2019 - Ss 6/2019 (3/19) - und vom 16. April 2020 - Ss 19/2020 (19/20) - Senatsurteil vom 29. Juni 2020 - Ss 29/2020 (23/20) - Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 16, § 410 Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2018 - Ss 44/18

    Strafverfahren wegen Betruges durch Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
    Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass - was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. OLG Koblenz NStZ 2003, 617; für den vergleichbaren Fall der Berufungsbeschränkung: BGHSt 24, 185; z.B. Senatsurteile vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 (167/10) -, 28. April 2014 - Ss 21/2014 (12/14) -, 16. Juli 2018 - Ss 44/2018 (27/18) - und vom 29. Juni 2020 - Ss 29/2020 (23/20) - sowie Senatsbeschlüsse vom 7. September 2015 - Ss 61/2015 (46/15) - und 16. April 2020 - Ss 19/2020 (19/20) - Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4) - die Beschränkung des von dem Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 29. Oktober 2019 eingelegten Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war.
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2016 - Ss 40/16

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf den

  • BGH, 06.08.2014 - 2 StR 60/14

    Schwerer Bandendiebstahl: Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

  • BGH, 14.05.1998 - 4 StR 211/98

    Dauer der angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis

  • OLG Dresden, 08.07.2005 - 2 Ss 130/05

    Revision

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

  • OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02

    Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges; Berufungsbeschränkung; Urteilsrechtskraft;

  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

  • BGH, 22.08.1996 - 4 StR 217/96

    Fahrlässige Tötung (sorgfaltswidrige Handlung; keine Anwendung der Grundsätze zur

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

  • KG, 14.07.2015 - 121 Ss 96/15

    Revisionsbeschränkung auf den Maßregelausspruch: Wirksamkeit und Begründetheit

  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 104/18

    Regelmäßig keine parallele Anordnung von Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2004 - 1 Ss 79/04

    Abgrenzung einer Teileinlassung vom Schweigen des Angeklagten beim Diebstahl im

  • BGH, 23.11.2010 - 5 StR 466/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; erneute

  • OLG Bamberg, 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15

    Voraussetzungen für Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch und

  • OLG Dresden, 13.10.2003 - 2 Ss 228/03

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.11.1954 - 1 StR 501/54

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 08.05.2023 - 1 Ss 276/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Vielmehr geht es allein um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40/20); KG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15); OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 - 4 Ss 672/96; vgl. auch zu einer ähnlichen Fragestellung BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00).
  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    (1) Im Rechtszug hat das Revisionsgericht von Amts wegen im Freibeweis zu prüfen, ob vorangegangene Beschränkungen wirksam sind (vgl. Wiedner in BeckOK StPO Stand: 1. April 2022, § 352 Rn. 5 m.w.N.) und zwar unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Revisionsführers und - soweit es sich hier um die Beschränkung des Einspruchs handelt - ohne eine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Tatgerichts, da es sich um eine Frage der Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils handelt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40/20) -, juris m.w.N.; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 33 und § 352 Rn. 4).

    (a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels - und dies gilt auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) - auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 - 1 StR 319/76 - Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92 - Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, jeweils bei juris; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 - (3) 161 Ss 113/21 (56/21) - und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, jeweils bei juris m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.) und die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht in Frage gestellt wurden.

    (b) Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Rechtsmittels bzw. des Einspruchs auf den Ausspruch über eine Maßregel nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; KG VRS 40, 276; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. November 2009 - 1 Ss 314/09 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 - 2 Ss 130/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 - Ss 273/99 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 - 4 Ss 672/96 -, juris; Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 410 Rn. 12).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist - die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde - und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 a.a.O.).

    Dies gilt gleichermaßen für den vorliegenden Fall einer Verurteilung gemäß § 316 Abs. 1 StGB: Auch insoweit ist ausreichend, dass der Tatrichter die Tat nach Tatzeit und Tatort, dem Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt und das Tatgericht ggf. diese Feststellungen durch eigene Feststellungen - sofern erforderlich - ergänzt, um den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen, solange er hierdurch nicht in Widerspruch zu den bereits bestehenden Feststellungen gerät (vgl. dazu ausführlich Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.).

    Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die gesetzlich niedrigste Dauer der Sperre nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB für angemessen erachtet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung: BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 -, juris; Beschluss vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 7. September 1976 a.a.O.; Gericke in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 354 Rn. 10a m.w.N.).

  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    (1) Im Rechtszug hat das Revisionsgericht von Amts wegen im Freibeweis zu prüfen, ob vorangegangene Beschränkungen wirksam sind (vgl. Wiedner in BeckOK StPO Stand: 1. April 2022, § 352 Rn. 5 m.w.N.) und zwar unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Revisionsführers und - soweit es sich hier um die Beschränkung des Einspruchs handelt - ohne eine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Tatgerichts, da es sich um eine Frage der Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils handelt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40/20) -, juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 33 und § 352 Rn. 4).

    (a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels - und dies gilt auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) - auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 - 1 StR 319/76 - Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92 - Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, jeweils bei juris; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 - (3) 161 Ss 113/21 (56/21) - und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, jeweils bei juris m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.) und die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht in Frage gestellt wurden.

    (b) Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Rechtsmittels bzw. des Einspruchs auf den Ausspruch über eine Maßregel nach §§ 69 ff. StGB ist dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; KG VRS 40, 276; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. November 2009 - 1 Ss 314/09 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 - 2 Ss 130/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 - Ss 273/99 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 - 4 Ss 672/96 -, juris; Maur in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 410 Rn. 12).

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist - die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde - und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 a.a.O.).

    Dies gilt gleichermaßen für den vorliegenden Fall einer Verurteilung gemäß § 316 Abs. 1 StGB: Auch insoweit ist ausreichend, dass der Tatrichter die Tat nach Tatzeit und Tatort, dem Fahrzeug und den die Fahrunsicherheit ergebenden Umständen in den Feststellungen eingrenzt und das Tatgericht ggf. diese Feststellungen durch eigene Feststellungen - sofern erforderlich - ergänzt, um den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen, solange er hierdurch nicht in Widerspruch zu den bereits bestehenden Feststellungen gerät (vgl. dazu ausführlich Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.).

    Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die gesetzlich niedrigste Dauer der Sperre nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB für angemessen erachtet (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung: BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20 -, juris; Beschluss vom 14. Mai 1998 - 4 StR 211/98 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 7. September 1976 a.a.O.; Gericke in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl., § 354 Rn. 10a m.w.N.).

  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Eine solche untrennbare Wechselwirkung fehlt, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist, die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde, und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40/20) -, Rn. 13, juris; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 - 2 Ss 130/05 -, Rn. 6 bis 10, juris).
  • BayObLG, 01.12.2023 - 204 StRR 527/23

    Rechtsfolgenausspruch, Rechtsmittelbeschränkung, Berufungsbeschränkung,

    Auch insoweit steht das Fehlen von Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme, zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen [OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2020 - Ss 40/20 (40/20) -, VRS 139, 29, juris Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 10.10.2023 - 204 StRR 357/23 -, nicht veröffentlicht].
  • BayObLG, 03.05.2021 - 204 StRR 167/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Bedeutung von Nachschulungskursen

    Diese Gesichtspunkte können sich sowohl aus der Tat selbst (z.B. Gewicht, Anlass, Motivation) als auch aus einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters einschließlich seines Verhaltens nach der Tat ergeben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.9.2020 - Ss 40/20, juris Rn. 16).

    Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass die Nachschulungsteilnahme weder stets noch auch nur regelmäßig ohne weiteres eine Durchbrechung des Grundsatzes nach § 69 Abs. 2 StGB bewirkt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.9.2020 - Ss 40/20, juris Rn. 16, 17; OLG Köln, Urteil vom 5.5.2020 - III-1 RVs 40/20, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.2016 - 3 (5) Ss 473/16, juris Rn. 8; Beschluss vom 4.8.2004 - 1 Ss 79/04, juris Rn. 19; Beschluss vom 20.2.2003 - 1 Ss 121/02, juris Rn. 12; OLG Naumburg, Beschluss vom 6.9.2000 - 2 Ss 272/00, DAR 2001, 379; BeckOK StGB/Heuchemer, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 69 Rn. 46; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O., StGB § 69 Rn. 23; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Auflage 2020, StGB § 69 Rn. 79, 81).

  • KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21

    Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40(20) -, juris m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178).
  • KG, 10.12.2021 - 161 Ss 113/21

    Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels; Wechselwirkung zwischen Fahrverbot

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40(20) -, juris m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178).
  • KG, 05.04.2023 - 4 ORs 17/23

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge bei Verstoß gegen Hinweispflicht

    Da der Angeklagte die hiesige Tat vor dieser Verurteilung beging, wäre - wenn die Vollstreckung zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - vom Amtsgericht eine Gesamtgeldstrafe mit der von ihm verhängten Geldstrafe zu bilden oder anderenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Juni 2020 - (4) 161 Ss 40/20 (75/20) - m.w.N.).
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