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   OLG Saarbrücken, 18.08.2011 - 6 UF 62/11   

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https://dejure.org/2011,20332
OLG Saarbrücken, 18.08.2011 - 6 UF 62/11 (https://dejure.org/2011,20332)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.08.2011 - 6 UF 62/11 (https://dejure.org/2011,20332)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18. August 2011 - 6 UF 62/11 (https://dejure.org/2011,20332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 232
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 106/88

    Auslegung und Rechtsfolgen einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.08.2011 - 6 UF 62/11
    Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. nur BGH FamRZ 1990, 273; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2004 - 6 UF 39/04 -, jeweils m.z.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2011 - 6 UF 38/11

    Versorgungsausgleich: Ausübung des Ermessens bei Anrechten mit geringer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.08.2011 - 6 UF 62/11
    Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Ehemannes ist dem Senat infolge der wirksam beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20. April 2011 - 6 UF 38/11 -, juris, m.w.N.) nur hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Anrechts des Ehemannes bei der T. angefallen.
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 107/04

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe und Eintritt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.08.2011 - 6 UF 62/11
    Auch unter Berücksichtigung der nach der Trennung noch jahrelang fortgeführten Erziehung der ehegemeinsamen Kinder durch die Ehefrau bestehen gegen die im Beschwerdeverfahren geschlossene Vereinbarung keine Bedenken, zumal das Zusammentreffen einer längeren Trennungsdauer und einer phasenverschobenen Ehe im Einzelfall sogar die Anwendung von § 27 VersAusglG rechtfertigen kann (vgl. - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH FamRZ 2007, 1964).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 18.08.2011 - 6 UF 62/11
    Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Ehemannes ist dem Senat infolge der wirksam beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20. April 2011 - 6 UF 38/11 -, juris, m.w.N.) nur hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Anrechts des Ehemannes bei der T. angefallen.
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Überrumpelung der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss festgestellt; zutreffend ist im Übrigen auch seine Beurteilung, dass der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages berufende Ehegatte nach den allgemeinen Grundsätzen für eine von ihm behauptete Drucksituation bei der Errichtung der Vertragsurkunde die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 26; OLG Hamm FamRZ 2012, 232, 234).
  • OLG Hamm, 04.11.2016 - 13 UF 34/15

    Vergleich; Abänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Auslegung

    Dieses allein reicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit in der Regel aber nicht aus, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10 - NJW 2013, 380; OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2011 - 5 UF 51/10 - FamRZ 2012, 232; Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 1408 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 4 UF 232/12

    Voraussetzungen der Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

    Der Vertragsinhalt allein reicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit in der Regel aber nicht aus, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH NJW 2013, 380; OLG Hamm FamRZ 2012, 232; Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1408 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 02.06.2014 - 11 UF 71/14

    Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch

    Zwar folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 11 UF 180/12 - FF 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2011 - 5 UF 51/10 - FamRZ 2012, 232): Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.
  • OLG Brandenburg, 11.07.2016 - 9 UF 120/15

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei Verletzung der Pflicht zum

    Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben worden ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. BGH FamRZ 2004, 256 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. August 2011, Az. 6 UF 62/11 - zitiert nach juris; erkennender Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. 9 UF 184/12).
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2014 - 9 UF 69/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Versorgungsausgleichs bei einer Vereinbarung

    Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist sodann der Anteil abzuziehen, der in dem Zeitraum erworben worden ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 18. August 2011 - 6 UF 62/11, FamRZ 2012, 232).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2016 - 9 UF 120/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei unterschiedlich hohen Beiträgen beider

    Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben worden ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. BGH FamRZ 2004, 256 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. August 2011, Az. 6 UF 62/11 - zitiert nach juris; erkennender Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az. 9 UF 184/12).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2023 - 9 UF 22/23
    Bemessungsgrundlage und Bezugsdatum für die zu bewertenden und danach auszugleichenden Anwartschaften bleibt deshalb stets die tatsächliche Ehezeit, die nicht disponibel ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001, Az. XII ZB 106/96 - Rdnr. 18 bei juris, und vom 26. November 2003, Az. XII ZB 75/02 - Rdnr. 9; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. August 2011, Az. 6 UF 62/11; Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 3 VersAusglG Rdnr. 4; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht,.
  • OLG Brandenburg, 24.05.2023 - 9 UF 22/23

    Teilung der Rentenpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung

    Bemessungsgrundlage und Bezugsdatum für die zu bewertenden und danach auszugleichenden Anwartschaften bleibt deshalb stets die tatsächliche Ehezeit, die nicht disponibel ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001, Az. XII ZB 106/96 - Rdnr. 18 bei juris, und vom 26. November 2003, Az. XII ZB 75/02 - Rdnr. 9; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. August 2011, Az. 6 UF 62/11; Grüneberg, BGB , 82. Aufl., § 3 VersAusglG Rdnr. 4; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht,.
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