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   OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13   

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OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13 (https://dejure.org/2014,39197)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.11.2014 - 2 U 172/13 (https://dejure.org/2014,39197)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. November 2014 - 2 U 172/13 (https://dejure.org/2014,39197)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung von Kostenvoranschlag und Pauschalpreisvereinbarung; Ansprüche des Auftraggebers bei Überschreitung des Kostenvoranschlags

  • teigelack.de

    Zu den Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags, § 650 BGB

  • baurechtsiegen.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 650
    Zu den Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags.

  • rechtsportal.de

    BGB § 650
    Abgrenzung von Kostenvoranschlag und Pauschalpreisvereinbarung

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenvoranschlag überschritten: Besteller muss erbrachte Leistungen bezahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Kostenvoranschlag und Pauschalpreisvereinbarung

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Überschrittener Kostenvoranschlag - Geld gibt´s trotzdem!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Kostenvoranschlag und Pauschalpreisvereinbarung

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Kostenvoranschlag überschritten: Besteller muss erbrachte Leistung zahlen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Kostenvoranschlag überschritten: Besteller muss erbrachte Leistung zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei offensichtlicher Verteuerung von Arbeiten begründet die Überschreitung des Kostenvoranschlags keinen Schadenersatzanspruch - Keine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 650 Abs. 2 BGB bei offensichtlicher Erkennbarkeit der Kostensteigerung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Besteller muss über den Kostenvoranschlag hinausgehende Mehrkosten unter Umständen selbst tragen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Falscher Kostenvoranschlag bleibt folgenlos! (IBR 2015, 60)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenvoranschlag oder Pauschalpreis? (IBR 2015, 64)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 879
  • NZBau 2015, 161
  • BauR 2015, 550
  • BauR 2015, 838
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 18.10.1988 - 14 U 80/87

    Rechtliche Bedeutung eines Kostenvoranschlags

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13
    Die Abgrenzung zwischen Kostenvoranschlag und Vergütungsvereinbarung ist entlang folgender Kriterien vorzunehmen: Ein Kostenanschlag i.S. von § 650 BGB ist eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers zur Kostenfrage, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne Vertragsbestandteil geworden zu sein (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 209; MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 650, Rz. 3; jurisPK-BGB/Diep, 7.Aufl., § 650, Rz. 2; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 650, Rz. 1).

    Hat ein Unternehmer schuldhaft einen unrichtigen Kostenanschlag aufgestellt, so kann nach allgemeinen Grundsätzen der Besteller von ihm je nach Lage des Einzelfalls entweder Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aufgrund schuldhaft fehlerhafter Kostenermittlung (§ 311 Abs. 2 BGB) oder wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 280 BGB) bei vermeidbarer Verursachung von Mehrkosten bzw. schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht verlangen (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 209; MünchKomm-BGB/Busche, a.a.O., Rz. 13; Palandt/Sprau, a.a.O., § 650, Rz. 1).

  • BGH, 23.10.1972 - VII ZR 50/72

    Ausschluß der ordentlichen Kündigung eines Architektenvertrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13
    Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages; § 650 BGB enthält für den Fall, dass der Kostenanschlag unrichtig ist, eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage (BGH, NJW 2011, 989; NJW 1973, 140; jurisPK-BGB/Diep, a.a.O.).
  • BGH, 26.03.1992 - VII ZR 180/91

    Darlegungslast bei werkvertraglicher Festpreisvereinbarung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13
    Als notwendiges Korrektiv für die dem Unternehmer obliegende Negativbeweisführung muss nach gefestigter Rechtsprechung allerdings der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Vergütungshöhe substantiiert darlegen; Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen, wobei an diese Beweisführung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (BGH, a.a.O.; NJW-RR 1992, 848; WM 1992, 1288, 1289; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 901).
  • BGH, 23.01.1996 - X ZR 63/94

    Beweislastverteilung bei behaupteter Höchstpreisgarantie

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13
    Behauptet der Besteller eine Vergütungsvereinbarung in bestimmter Höhe, muss nach gefestigter Rechtsprechung wegen § 632 Abs. 2 BGB zwar der Unternehmer beweisen, dass die behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist (BGH, NJW-RR 1996, 952, m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2010 - X ZR 122/07

    Werkvertrag: Überschreitung einer Kostenangabe auf Grund unzutreffender Angabe

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13
    Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages; § 650 BGB enthält für den Fall, dass der Kostenanschlag unrichtig ist, eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage (BGH, NJW 2011, 989; NJW 1973, 140; jurisPK-BGB/Diep, a.a.O.).
  • OLG Celle, 03.04.2003 - 22 U 179/01

    Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers bei einem Stundenlohnvertrag für die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13
    Hat ein Unternehmer schuldhaft seine Anzeigepflicht verletzt, dann besteht seine Schadensersatzpflicht darin (sog. negatives Interesse), dass er den Besteller so stellen muss, wie dieser stehen würde, wenn ihm die zu erwartende Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt worden wäre (OLG Celle, NJW-RR 2003, 1243; OLG Frankfurt, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., Rz. 3; Köhler, NJW 1983, 1633 f).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2006 - 23 U 22/06

    Ersatz eines Schadens im Zusammenhang mit der Neuverlegung eines Parkettbodens;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13
    Als notwendiges Korrektiv für die dem Unternehmer obliegende Negativbeweisführung muss nach gefestigter Rechtsprechung allerdings der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Vergütungshöhe substantiiert darlegen; Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen, wobei an diese Beweisführung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (BGH, a.a.O.; NJW-RR 1992, 848; WM 1992, 1288, 1289; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 901).
  • OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17

    Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Kostenschätzung/-ermittlung für

    Ein pflichtwidrig unterlassener Hinweis des Unternehmers führt zu keinem Schaden des Bestellers, wenn dieser auf den Werkerfolg angewiesen ist und ihn auch anderweitig nicht preisgünstiger hätte erreichen können (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2014 - 2 U 172/13 -, juris, Rz. 30).
  • KG, 13.04.2021 - 21 U 45/19

    Bauvertrag: Mehrvergütungsanspruch des Werkunternehmers für

    In diesem Fall könnte ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin (§ 280 BGB) daraus folgen, dass sie weder bei Auftragserteilung noch später auf die drohende Überschreitung der veranschlagten Kosten hingewiesen hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2014, 2 U 172/13; Retzlaff in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 649 BGB, Rn. 2).
  • VG Stuttgart, 06.05.2021 - 14 K 7124/18

    Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

    Bei einem "Kostenvoranschlag" bzw. "Kostenanschlag" (so der Wortlaut des § 649 Abs. 1 BGB) handelt es sich um eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännisch gutachterlichen Äußerung des Unternehmers (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014 - 2 U 172/13 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
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