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OLG Schleswig, 01.04.2004 - 11 U 184/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch wegen notarieller Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Kaufvertrages; Doppelte Belehrungspflicht im Fall der ungesicherten Vorleistung eines Urkundsbeteiligten; Ausreichende Erforschung des Willens der Beteiligten sowie ...
- Judicialis
BNotO § 19; ; BeurKG § 17 I; ; BeurKG § 18; ; BeurKG § 53
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Umfang der doppelten Belehrungspflicht des Notars
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Belehrungspflicht bei ungesicherter Vorleistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 11.11.2002 - 2 (6) (7) O 475/00
- OLG Schleswig, 01.04.2004 - 11 U 184/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89
Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung …
Auszug aus OLG Schleswig, 01.04.2004 - 11 U 184/02
Dann muss dieses selbstschädigende Vorgehen aber als eine sinnvolle und keineswegs ungewöhnliche Reaktion auf die Pflichtverletzung anzusehen sein (BGH VersR 1993, 890, 892 und NJW 1990, 2882, 2883 sowie Rinsche, a.a.O., Rn. II 224). - BGH, 15.01.1998 - IX ZR 4/97
Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung der Veräußerung eines Anspruchs …
Auszug aus OLG Schleswig, 01.04.2004 - 11 U 184/02
Er hat dann zum einen gemäß § 17 Abs. 1 Beurkundungsgesetz über die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (BGH DNotZ 1998, 637, Senat, Urteil vom 15. Januar 2004, 11 U 87/02). - BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91
Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer …
Auszug aus OLG Schleswig, 01.04.2004 - 11 U 184/02
Dann muss dieses selbstschädigende Vorgehen aber als eine sinnvolle und keineswegs ungewöhnliche Reaktion auf die Pflichtverletzung anzusehen sein (BGH VersR 1993, 890, 892 und NJW 1990, 2882, 2883 sowie Rinsche, a.a.O., Rn. II 224).