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   OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8874
OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2015,8874)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.04.2015 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2015,8874)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02. April 2015 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2015,8874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 91 ZPO
    Kostenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Anwaltswechsel mit Mehrkosten geht nicht zu Lasten der Gegenseite

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 105 f.
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren nicht am Geschäftssitz der Partei oder am Gerichtsort ansässigen, auf die Materie spezialisierten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Spezialanwalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Einschaltung eines an einem Drittort ansässigen spezialisierten Anwalts im Berufungsverfahren

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 91 ZPO
    Anwaltswechsel mit Mehrkosten geht nicht zu Lasten der Gegenseite

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten für die Einschaltung eines an einem Drittort ansässigen spezialisierten Anwalts im Berufungsverfahren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ein Spezialanwalt pro Partei reicht

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 91 ZPO
    Anwaltswechsel mit Mehrkosten geht nicht zu Lasten der Gegenseite

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1022
  • MDR 2015, 914
  • AnwBl 2015, 903
  • AnwBl Online 2015, 565
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.2008 - XI ZB 20/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14
    Diese muss grundsätzlich nur die Kosten (mit)tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort der anderen Prozesspartei andererseits entstehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 11; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, BeckRS 2008, 10901 Rn. 8).

    Zudem erlaubt es das Interesse einer Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, ohnehin nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf dessen räumliche Entfernung zum Geschäftssitz oder dem Gerichtsort zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 22. April 2008, a.a.O.., Rn. 8).

  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14
    Deshalb sind die Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 8).

    Dies ist auch die Ausgangssituation in der Entscheidung zu VIII ZB 102/08 (Beschluss vom 7. Juni 2011, NJW-RR 2011, 1430 ) gewesen, wo die gesamte Verwaltung und Abwicklung der Mietverhältnisse, zu denen auch das im entschiedenen Fall streitgegenständliche Mietverhältnis gehört hat, einer externen Gesellschaft übertragen war und damit, wie der Bundesgerichtshof betont hat, sämtliche mit der rechtlichen Abwicklung dieser Mietverhältnisse zusammenhängenden Fragen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen ausschließlich von dieser Gesellschaft beantwortet werden konnten (siehe insb. Rn. 10).

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14
    Diese muss grundsätzlich nur die Kosten (mit)tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort der anderen Prozesspartei andererseits entstehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 11; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, BeckRS 2008, 10901 Rn. 8).
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