Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01   

Zitiervorschläge
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OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01 (https://dejure.org/2005,1013)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.06.2005 - 5 U 162/01 (https://dejure.org/2005,1013)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 5 U 162/01 (https://dejure.org/2005,1013)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichweite des Einwendungsdurchgriffs des Verbrauchers bei finanziertem Beitritt zu einem Immobilienfonds; Grundlagen des Verbraucherschutzes bei finanziertem Geschäft; Einwendungsdurchgriff bei verbundenem Geschäft; Grenzen der Rechtsfortbildung; Bindungswirkung des ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 9; ; HausTWG § 1; ; HausTWG § 2; ; HausTWG § 5 II; ; ZPO § 563 II

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des Einwendungsdurchgriffs des Verbrauchers bei finanziertem Beitritt zu einem Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückabwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG §§ 9, 7; HWiG § 5; ZPO § 563
    Kein Einwendungsdurchgriff bei kreditfinanziertem Immobilienfondsbeitritt (gegen II. Zivilsenat des BGH)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Widerruf von Immobiliengeschäften

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Zur Frage des Einwendungsdurchgriffs bei einem Schadenersatzanspruch eines getäuschten Anlegers gegenüber der finanzierenden Bank

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Widerruf von Immobiliengeschäften -

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schrottimmobilien: OLG Schleswig-Holstein weicht von BGH-Rechtsprechung ab

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1127
  • WM 2005, 1173
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Nach seiner Ansicht können die Beklagten im Wege des schon mit der genannten Entscheidung vom 21. Juli 2003 ( II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595 = WM 2003, 1762, 1765) grundsätzlich anerkannten Rückforderungsdurchgriffs Rückgewähr der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, Zug um Zug von (analog § 255 BGB erfolgender) Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche gegen die Domicil Bau GmbH und Wolfgang G. zuzüglich Rückabtretung der abgetretenen Lebensversicherungsansprüche des Beklagten, begrenzt allein durch die aus Erträgnissen des Fonds den Beklagten zugeflossenen Zahlungen und - im Rahmen der Vorteilsausgleichung - durch die gezogenen Vorteile, über die noch aufzuklären sei.

    Allerdings ist hiermit noch nicht gesagt, daß im Falle eines Gesellschaftsbeitritts als finanziertem Geschäft über die - allerdings durch die Regeln über die "fehlerhafte Gesellschaft" begrenzten - Ansprüche auf Ausscheiden aus der Gesellschaft und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762 ff) hinaus den Anlegern auch Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Dritte zustehen könnten.

    Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 insoweit ausgeführt, daß das Kündigungsrecht nicht nur unmittelbar der Fondsgesellschaft gegenüber ausgeübt werden kann, sondern auch dadurch, daß der getäuschte Anleger (lediglich) dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden und ihm die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (BGH WM 2003, 1762, 1764).

    Nach dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGH WM 2003, 1762 ff.) tritt das Kreditinstitut im Verhältnis zum Anleger bei der Rückabwicklung in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft, wenn der Nettokredit der Fondsgesellschaft zugeflossen ist, wie es hier der Fall ist.

    Die Klägerin hat entsprechend § 3 Abs. 3 HausTWG überdies einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Auszahlung der Darlehensvaluta bis zur Kündigung der Beteiligung (vgl. BGH WM 2003, 1762, 1765).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Die Erstreckung des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs durch den II. Zivilsenat des BGH auf Rechtsverhältnisse zu anderen Dritten, nämlich im Falle des finanzierten Beitritts zu einem Immobilienfonds zu den "Gründungsgesellschaftern des Fonds und den Initiatoren, maßgeblichen Betreibern, Managern und Prospektherausgebern und sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen" (z.B. Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 -, ZIP 2004, 1402 ff. = WM 2004, 1521 ff.), findet in § 9 VerbrKrG keine Grundlage und ist auch im Wege der zulässigen Rechtsanalogie oder Rechtsfortbildung nicht begründbar.

    Aber auch auf Ansprüche, wie sie in der Revisionsentscheidung - II ZR 397/02 - unter Berufung auf die Urteile des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 ( II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394 ff, 1400; II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG angenommen werden, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen (I.).

    Gerade dies befürwortet aber der II. Zivilsenat des BGH mit der vorliegenden Entscheidung im Anschluss an seine Entscheidungen vom 14. Juni 2004, wenn er (z. B. in seinem zu II ZR 395/01 ergangenen Urteil, ZIP 2004, 1402, 1406) = WM 2004, 1521 "die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlageverantwortlichen als Geschäftspartner" im Sinne des § 9 VerbrKrG betrachtet.

    Ob eine derartige Situation bei oder vor Abschluß des streitbefangenen Darlehensvertrages vorlag und ob diese - und hierfür mag grundsätzlich manches sprechen (vgl. einerseits aus der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BH BGH ZIP 2004, 1402, 1404 und andererseits aus der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH BGH ZIP 2003, 22, 24 f.; BGH ZIP 2003, 433, 435) - analog § 123 Abs. 2 BGB der Klägerin zuzurechen wäre, hat der erkennende Senat in seinem Senatsurteil vom 18. Juli 2002 nicht entschieden, sondern ein entsprechendes Widerrufsrecht angesichts der erfolgten Widerrufsbelehrung der Beklagten als erloschen angesehen, obgleich diese lediglich den Anforderungen des § 7 VerbrKrG entspricht.

    Von ihr abzuweichen sieht der Senat derzeit keinen Anlaß, und dies trotz entgegenstehender Rechtsprechung sowohl des XI. Zivilsenat des BGH (ZIP 2003, 22, 25; WM 2004, 1579, 1581) als auch - diesem insoweit folgend - des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 -, ZIP 2004, 1402, 1404 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 -, WM 2005, 547, 548 = ZIP 2005, 565), welcher sich in seinem hier maßgebenden Revisionsurteil lediglich wegen des von ihm gewählten andersartigen Ausgangspunkt nicht erneut mit dieser Thematik beschäftigt hat.

  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Es wird daran festgehalten, dass der Verbraucher bei gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. gebotener Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben des § 7 VerbrKrG trotz Vorliegens einer "Haustürsituation" über sein Widerrufsrecht nicht noch zusätzlich in einer den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechenden Weise zu belehren ist (Fortführung von OLG Schleswig, WM 2004, 1959 ff.).

    Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 22. April 2004 - 5 U 62/03 -, WM 2004, 1959 ff.).

    Soweit nämlich der XI. Zivilsenat des BGH das Erfordernis einer - letztlich "doppelten" Widerrufsbelehrung sowohl nach dem VerbrKrG als auch nach dem HausTWG - mit der Erforderlichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung begründet, hat der erkennende Senat in seinem Senatsurteil vom 22. April 2004 (OLG Schleswig WM 2004, 1959, 1963 f.) näher ausgeführt, daß und warum eine - als solche unzweifelhaft notwendige - Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. anhand der Vorgaben der EU-Richtlinie vom 20. Dezember 1985 (85/577/EWG) nach erfolgter und gebotener Widerrufsbelehrung gemäß § 7 VerbrKrG nicht zwingend zum Erfordernis einer weiteren eigenständigen Widerrufsbelehrung nach dem HausTWG führen muß.

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Von ihr abzuweichen sieht der Senat derzeit keinen Anlaß, und dies trotz entgegenstehender Rechtsprechung sowohl des XI. Zivilsenat des BGH (ZIP 2003, 22, 25; WM 2004, 1579, 1581) als auch - diesem insoweit folgend - des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 -, ZIP 2004, 1402, 1404 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 -, WM 2005, 547, 548 = ZIP 2005, 565), welcher sich in seinem hier maßgebenden Revisionsurteil lediglich wegen des von ihm gewählten andersartigen Ausgangspunkt nicht erneut mit dieser Thematik beschäftigt hat.

    Mit dieser - in der Literatur auf Zustimmung gestoßenen (vgl. zuletzt Allmendinger, EWiR 2005, 79, 80; Peters, WM 2005, 456 ff.) - Argumentation hat sich der BGH bisher noch nicht auseinander gesetzt.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Ob eine derartige Situation bei oder vor Abschluß des streitbefangenen Darlehensvertrages vorlag und ob diese - und hierfür mag grundsätzlich manches sprechen (vgl. einerseits aus der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BH BGH ZIP 2004, 1402, 1404 und andererseits aus der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH BGH ZIP 2003, 22, 24 f.; BGH ZIP 2003, 433, 435) - analog § 123 Abs. 2 BGB der Klägerin zuzurechen wäre, hat der erkennende Senat in seinem Senatsurteil vom 18. Juli 2002 nicht entschieden, sondern ein entsprechendes Widerrufsrecht angesichts der erfolgten Widerrufsbelehrung der Beklagten als erloschen angesehen, obgleich diese lediglich den Anforderungen des § 7 VerbrKrG entspricht.

    Von ihr abzuweichen sieht der Senat derzeit keinen Anlaß, und dies trotz entgegenstehender Rechtsprechung sowohl des XI. Zivilsenat des BGH (ZIP 2003, 22, 25; WM 2004, 1579, 1581) als auch - diesem insoweit folgend - des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 -, ZIP 2004, 1402, 1404 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 -, WM 2005, 547, 548 = ZIP 2005, 565), welcher sich in seinem hier maßgebenden Revisionsurteil lediglich wegen des von ihm gewählten andersartigen Ausgangspunkt nicht erneut mit dieser Thematik beschäftigt hat.

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 200/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Fondsbeitritts; Einwendungsdurchgriff bei dem

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Zwar könnte aus der Vielzahl der seit den Entscheidungen vom 14. Juni 2004 ergangenen weiteren Entscheidungen des II. Zivilsenats (veröffentlicht u. a. BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 -, WM 2005, 547 f ebenfalls zu "Domicil Bau"/Dresden; weiter Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02 -, WM 2005, 843 f.), in denen Anlaß zur Erörterung der Verjährungsproblematik durchaus bestanden hätte, geschlußfolgert werden, daß der BGH ersichtlich diese Verjährungsthematik für unbeachtlich hält.

    Von ihr abzuweichen sieht der Senat derzeit keinen Anlaß, und dies trotz entgegenstehender Rechtsprechung sowohl des XI. Zivilsenat des BGH (ZIP 2003, 22, 25; WM 2004, 1579, 1581) als auch - diesem insoweit folgend - des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 -, ZIP 2004, 1402, 1404 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 -, WM 2005, 547, 548 = ZIP 2005, 565), welcher sich in seinem hier maßgebenden Revisionsurteil lediglich wegen des von ihm gewählten andersartigen Ausgangspunkt nicht erneut mit dieser Thematik beschäftigt hat.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Ohne Zweifel könnten die Beklagten die Rückzahlung des Darlehens verweigern und die Rückerstattung geleisteter Zahlungen - wenn auch gekürzt um eine Nutzungsentschädigung (BGH ZIP 2003, 64 ff.), nicht jedoch um erhaltene Steuervorteile (BGH ZIP 2005, 547, 548) - verlangen, wenn sie in einer der Klägerin zurechenbaren "Haustürsituation" im Sinne des § 1 HausTWG zum Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden wären.
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Zwar stehen Sinnhaftigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 563 Abs. 2 ZPO für ein mehrinstanzliches Rechtsschutzsystem selbst ebenso außer Zweifel wie der Umstand, dass Art. 100 GG die Möglichkeit der Richtervorlage nur gegenüber einem förmlichen Parlamentsgesetz eröffnet (BVerfGE 1, 184, 189 ff; 10, 124, 127 f) und auch anderenfalls ein Normenkontrollverfahren ohnehin nur zulässig sein könnte, wenn mangels anderen Weges dieses unerläßlich wäre (Grundsatz der Subsidarität der Verfassungsgerichtsbarkeit, vgl. BVerfGE 47, 146, 152 ff; 63, 1, 22).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Wenn nämlich der II. Zivilsenat in der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Entscheidung formuliert, der Anleger könne "alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat" und in der Entscheidung II ZR 407/02 (WM 2004, 1536, 1543), der Anleger habe "einen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung dessen, was ihm die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an Schadensersatz schulden", dann kommt mit diesen Formulierungen erkennbar zum Ausdruck, daß das Wesen des Anspruchs darin besteht, lediglich das anderweitig tatsächlich Geschuldete auszugleichen.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01
    Sie berechtigt demgemäß nicht zur "Auslegung contra legem, durch die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein geradezu entgegengesetzter, das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlender oder verfälschender Sinn gegeben würde" (BVerfGE 35, 263, 280).
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BGH, 18.10.1968 - X ZB 1/68

    Waschmittel

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58

    Richtervorlage bei Vereinbarkeitsprüfung zwischen Landes- und späterem

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 13.06.1958 - 1 BvR 346/57

    Rechtswegerschöpfung in Entschädigungsverfahren

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 397/02

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in WM 2005, 1173 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei nicht an das zurückverweisende Urteil des II. Zivilsenates gebunden.
  • OLG Schleswig, 24.10.2005 - 5 U 196/00

    Richterablehnung: "Gericht" im Sinne von § 45 ZPO bei Entscheidung über ein

    Zur Begründung haben sie sich auf Ziffer 2 a) der Terminsladung und Hinweise der abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 in der gleichgelagerten Sache 5 U 162/01 zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 563 Abs. 2 ZPO bezogen.

    Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass die abgelehnten Richter ihre Sicht in der mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens 5 U 162/01 bekräftigt hätten.

    "Den Parteien ist die Senatsentscheidung vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173) bekannt.

  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 43/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

    In diesem Verfahren hatte der 5. Zivilsenat mit Urteil vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173) ausgeführt, die in diesem Verfahren ergangene Revisionsentscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes - II ZR 397/02 - stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar und entfalte keine Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO.

    Der Vorsitzende des 5. Zivilsenats hat hierauf erklärt: "Den Parteien ist die Senatsentscheidung vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173) bekannt.

  • OLG Schleswig, 13.06.2005 - 5 U 196/00

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei Bedenken gegen die

    Ferner haben sie sich darauf berufen, dass die abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005 in der gleichgelagerten Sache 5 U 162/01 eine Bindungswirkung ebenfalls abgelehnt und außerdem gesagt hätten, sie hätten deswegen auch eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erwogen, hiervon wegen rechtlicher Bedenken aber letztlich Abstand genommen.

    C. haben in einer gemeinsamen dienstlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2005 ausgeführt: "Die mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. April 2005 mitgeteilten rechtlichen Bedenken entsprechen der vorläufigen Rechtsauffassung des Senates im Parallelverfahren 5 U 162/01.

    Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die abgelehnten Richter nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren 5 U 162/01 die Auffassung vertreten haben, sie seien nicht gebunden.

  • OLG Schleswig, 25.10.2007 - 5 U 196/00

    Schadensersatzpflicht der kreditgebenden Bank bei institutionalisiertem

    In einem vergleichbaren Sachverhalt mit der gleichen Klägerin zu dem Aktenzeichen 5 U 162/01 hat der Senat - ebenfalls nach Zurückverweisung durch den II. Zivilsenat des BGH mit entsprechender Begründung - mit Urteil vom 2. Juni 2005 erneut zu Lasten der dortigen Beklagten (Anleger) entschieden (WM 2005, 1173 ff).

    Der Senat hat dazu in seinem - vom BGH allerdings aufgehobenen - Urteil vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173, 1179) ausgeführt, es erschließe sich angesichts der tatsächlichen Höhe der Kosten für das Objekt ohne weiteres, dass hier eine arglistige Täuschung vorliege, die keiner weiteren Begründung bedürfe.

  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 44/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

    In diesem Verfahren hatte der 5. Zivilsenat mit Urteil vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173) ausgeführt, die in diesem Verfahren ergangene Revisionsentscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes - II ZR 397/02 - stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar und entfalte keine Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO.

    Der Senat hat hierauf erklärt: "Den Parteien ist die Senatsentscheidung vom 2. Juni 2005, WM 2005, 1173, bekannt.

  • KG, 28.06.2005 - 4 U 77/03

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft geschlossenen finanzierten Beitritts zu

    Die weite Auslegung des II. Zivilsenates sei auch nicht mit dem Sinn und Zweck dieser Norm zu rechtfertigen, da der Käufer durch die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäftes in zwei rechtlich selbständige Verträge gegenüber im Rahmen des Kaufvertrages sich ergebenden Störungen nicht schlechter gestellt werden solle, als er ohne Aufspaltung stehen würde (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 U 162/01 -, S. 11 f.).
  • LG Köln, 29.08.2006 - 3 O 190/05

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages; Nichtigkeit eines

    Die Kammer hat auch schon in anderen Fällen unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig ( WM 2004, 1959, 1964; ZIP 2005, 1127, 1132 ) entschieden, dass eine "doppelte" oder sogar gegensätzliche Widerrufsbelehrung durch das Kreditinstitut letztlich zu keiner effektiveren Aufklärung des Verbrauchers geführt hätte und eine solche deshalb nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung auch allgemein für entbehrlich gehalten wurde.

    Soll dieser Anspruch durchgesetzt werden, so muss auch der Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen die Gründer und Initiatoren durch geeignete Maßnahmen verhindert werde ( vgl. OLG Schleswig ZIP 2005, 1127, 1131 ).

  • OLG Koblenz, 30.03.2006 - 2 U 774/05

    Verbraucherkreditvertrag: Verbundenes Geschäft bei Erwerb einer Eigentumswohnung

    Soweit die Berufung einen Widerspruch der Entscheidungen des OLG Schleswig, Urteil vom 2.6.2005 - 5 U 162/01 -WM 2005, 1173 (zustimmend Andrea Voß, EWIR 2006, 93) und des Kammergerichts Berlin vom 28.6.2005 - 4 U 77/03 - WM 2005, 2218 - aufzeigt, betreffen diese Entscheidungen zunächst einen anderen Sachverhalt.
  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Die Auffassung des vom Beklagtenvertreter in der Berufungsbegründung zitierten 5. Zivilsenats des OLG Schleswig zur Verfassungswidrigkeit des Rückforderungsdurchgriffs beruht auf anderen Überlegungen, was sich schon daran zeigt, dass er dem BGH selbst in der vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidung in WM 05, 1173, 1178 r.Sp. bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG folgt.
  • LG Karlsruhe, 22.11.2007 - 5 O 147/05

    Kostenfestsetzung: Fälligkeit einer Verfahrensgebühr bei tatsächlichem Ruhen des

  • OLG Jena, 30.05.2006 - 5 U 823/05

    Kein Einwendungsdurchgriff gegenüber der Bank mit Ansprüchen gegen

  • OLG Celle, 18.10.2011 - 4 AR 55/11

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

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