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   OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01   

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https://dejure.org/2005,8593
OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01 (https://dejure.org/2005,8593)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.06.2005 - 7 U 124/01 (https://dejure.org/2005,8593)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 7 U 124/01 (https://dejure.org/2005,8593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hälftige Anspruchskürzung bei unfallunabhängiger und auf Prädisposition beruhender Fehlverarbeitung eines harmlosen Unfallschadens; Bindungswirkung und Rechtskraftwirkung eines Feststellungsausspruches bezüglich Ersatz zukünftiger materieller Schäden; Schadensersatz bei ...

  • Judicialis

    BGB § 252; ; BGB § 760; ; BGB § 843; ; PfiVG § 7; ; StVG a.F. § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 252 § 760 § 843; PflVG § 7; StVG (a.F.) § 3
    Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Auf Prädisposition beruhende Fehlverarbeitung eines relativ harmlosen Unfallgeschehens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 22.05.1963 - 7 U 19/97
    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01
    Durch Urteile vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) und 11. Januar 2001 (7 U 85/00) wurde über materielle und auch immaterielle Ansprüche der Klägerin entschieden; das letztgenannte Urteil (7 U 85/00) befasste sich mit der Berufung der Klägerin gegen ein in dem vorliegenden Rechtsstreit ergangenes Teilurteil des Landgerichts Flensburg vom 11. April 2000.

    Im Senatsurteil vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) ist im Hinblick auf diesen Feststellungsausspruch unter anderem ausgeführt: "... Die Folge des richtigen Verständnisses des Feststellungsantrags im Vorprozess ist nicht nur, dass den Beklagten die Einrede der Verjährung verwehrt ist (Unterbrechung der Verjährung), sondern ihnen auch der Einwand psychogener unfallunabhängiger Unfallursachen abgeschnitten ist; denn letzterer stützt sich auf Tatsachen, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorlagen und infolge der Rechtskraftwirkung des Senatsurteils vom 03. November 1994 nicht mehr geltend gemacht werden können; wenn ein Feststellungsurteil keine Einschränkungen enthält, sind dem Beklagten alle Einwendungen abgeschnitten, die sich auf Tatsachen stützen, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. BGH NJW 1989, 105).

    Der Senat hatte bereits im Urteil vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) grundsätzliche Ausführungen zur Ersatzfähigkeit und zur Höhe des Haushaltsführungsschadens gemacht.

  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 279/87

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01
    Im Senatsurteil vom 25. Juni 1998 (7 U 19/97) ist im Hinblick auf diesen Feststellungsausspruch unter anderem ausgeführt: "... Die Folge des richtigen Verständnisses des Feststellungsantrags im Vorprozess ist nicht nur, dass den Beklagten die Einrede der Verjährung verwehrt ist (Unterbrechung der Verjährung), sondern ihnen auch der Einwand psychogener unfallunabhängiger Unfallursachen abgeschnitten ist; denn letzterer stützt sich auf Tatsachen, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorlagen und infolge der Rechtskraftwirkung des Senatsurteils vom 03. November 1994 nicht mehr geltend gemacht werden können; wenn ein Feststellungsurteil keine Einschränkungen enthält, sind dem Beklagten alle Einwendungen abgeschnitten, die sich auf Tatsachen stützen, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (vgl. BGH NJW 1989, 105).

    Davon sind nicht nur vorgetragene Tatsachen erfasst, sondern auch solche Einwendungen und den diesen zugrundeliegende Tatsachen, die damals - also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - bereits bestanden haben, aber nicht vorgetragen worden sind (BGH NJW 1989, S. 105 f. [105]).

  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01
    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht - im Sinne der Behauptungen der Beklagten - fest, dass jedenfalls ab Mai 2001 bei der Klägerin eine unfallunabhängige, auf Prädisposition beruhende (endgültige) Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens eingetreten ist, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, S. 810 [813]) einen prozentualen Abschlag auf die zu erbringenden Schadensersatzleistungen von 50 % rechtfertigt.
  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01
    Grundsätzlich haftet der Schädiger - hier also die Beklagten - auch für seelisch bedingte Folgeschäden (BGH NJW 1996, S. 2425 ff; BGH NJW 2000, S. 862 ff), es sei denn, die Primärverletzung, die der Geschädigte bei dem Unfall erlitten hat, wäre eine schlichte Bagatelle; entfallen würde die Haftung weiterhin dann, wenn es sich bei den psychogenen Folgen um eine reine Renten- bzw. Begehrensneurose handelte.
  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01
    Grundsätzlich haftet der Schädiger - hier also die Beklagten - auch für seelisch bedingte Folgeschäden (BGH NJW 1996, S. 2425 ff; BGH NJW 2000, S. 862 ff), es sei denn, die Primärverletzung, die der Geschädigte bei dem Unfall erlitten hat, wäre eine schlichte Bagatelle; entfallen würde die Haftung weiterhin dann, wenn es sich bei den psychogenen Folgen um eine reine Renten- bzw. Begehrensneurose handelte.
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

    Zwar nimmt das OLG Schleswig (Urteile vom 2. Juni 2005 - 7 U 124/01, OLGR 2006, 5, 7 und vom 6. Juli 2006 - 7 U 148/01, NJW-RR 2007, 171, 172 f.) bei einer auf einer Prädisposition beruhenden endgültigen Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens eine anteilige Anspruchskürzung vor (vgl. dazu auch G. Müller, aaO S. 134).
  • OLG Schleswig, 06.07.2006 - 7 U 148/01

    HWS-Verletzung beim Kfz-Unfall: Keine Harmlosigkeitsgrenze beim HWS-Syndrom und

    Zwar mag - wie vom Sachverständigen E ausgeführt - nach den Vorgaben der Diagnosemanuale eine Anpassungsstörung maximal ein Jahr andauern; eine derartige zeitliche Beschränkung mag im medizinischen Sinne angezeigt sein, tatsächlich dauern die durch den Unfall ausgelösten, wenn auch durch eine entsprechende Prädisposition des Klägers begünstigten, Unfallfolgen an, sind - wie etwa die Verrentung - auch unfallbedingt eingetreten, so dass eine zeitliche Beschränkung anhand schematischer Vorgaben medizinischer Diagnosemanuale nicht in Betracht kommt, vielmehr ein prozentualer Abschlag im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch Senat, Urteil vom 02.06.2005, 7 U 124/01/ SchlAnz 2006, 163 f.) zu machen ist.
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2009 - 4 U 649/07

    Umfang des Schadensersatzes wegen HWS-Schleudertrauma bei gesundheitlicher

    Diese Rechtsprechung ist in der Kasuistik der Obergerichte auf Zustimmung gestoßen: So hat das OLG Schleswig bei einer auf einer Prädisposition beruhenden Fehlverarbeitung eines harmlosen Unfallgeschehens eine Haftungsbeschränkung auf 50% vorgenommen (OLGR Schleswig 2006, 5; 821; zustimmend ebenso: Palandt/Heinrichs, aaO., vor § 249 Rdnr. 70; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 133; Erman/Ebert, aaO., vor § 249 ff. Rdnr. 49; im Ergebnis ebenso Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., der in Fällen der unangemessenen Schadensverarbeitung ein Mitverschulden des Geschädigten erwägt; aA Bamberger/Roth/Schubert, aaO., § 249 Rdnr. 59: eine Minderung der Ersatzpflicht komme nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte die psychischen Folgen durch einen Willensakt oder die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahen überwinden könne).
  • OLG Koblenz, 30.07.2012 - 12 U 1089/10

    Schadenersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls: Erwerbs- bzw.

    Derartige Neurosen werden dadurch bestimmt, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGH NJW 2004, 1945, 1946; OLG Schleswig OLGR 2006, 5, 7).

    Die hiermit verbundenen Prognoseschwierigkeiten würden deshalb einen prozentualen Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen rechtfertigen (OLG Saarbrücken OLGR 2009, 897; OLG Schleswig OLGR 2006, 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Auflage, vor § 249, Rdnr. 57).

  • OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Schädigung eines Fahrradfahrers:

    Eine zeitliche oder quotale Beschränkung des Schadenumfangs ist möglich, wenn sich aus der psychischen Natur des Geschädigten mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthaft unfallunabhängige Risiken für die gesundheitliche Entwicklung ergeben (BGH Urteil vom 11.11.197, VI ZR 376/96, NJW 1998, 810 - 813 = BGHZ 137, 142-153 OLG Schleswig, Urteil vom 2.6.2005, 7 U 124/01, SchlHA 2006, 163 - 164 = OLGR Schleswig 2006, 5-8; OLG Köln, DAR 2006, 325; Halm/Staab, Posttraumatische Belastungsstörungen nach einem Unfall, DAR 2009, 677 ff., 679 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 12.04.2011 - 4 U 282/10

    Verkehrsunfallprozess: Darlegungs- und Beweislast für unfallursächliche

    Diese Rechtsprechung ist in der Kasuistik der Obergerichte auf Zustimmung gestoßen: So hat das OLG Schleswig bei einer auf einer Prädisposition beruhenden Fehlverarbeitung eines harmlosen Unfallgeschehens eine Haftungsbeschränkung auf 50% vorgenommen (OLGR Schleswig 2006, 5; 821; differenzierend MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 134, der die Schadensanfälligkeit des Verletzten bei der Höhe der Entschädigung für Nichtvermögensschäden berücksichtigen will, im Übrigen jedoch die Schadensgeneigtheit im Rahmen des Mitverschuldens gewichtet; Erman/Ebert, aaO., vor § 249 ff. Rdnr. 49 tritt für eine Kürzung des Verdienstausfallschadens ein, da bei einem Geschädigten mit spezifischen Schadensanlagen von geringeren Einkünften auszugehen sei als bei einem Geschädigten, dem diese Anlagen fehlen; vgl. auch Schiemann, in Staudinger, aaO, § 249 Rdnr. 42, der in Fällen der unangemessenen Schadensverarbeitung ein Mitverschulden des Geschädigten erwägt; aA Bamberger/Roth/Schubert, aaO., § 249 Rdnr. 59: eine Minderung der Ersatzpflicht komme nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte die psychischen Folgen durch einen Willensakt oder die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen überwinden könne).
  • OLG Celle, 15.04.2009 - 14 U 39/05

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Feststellung des Verdienstausfallschadens

    Der Senat hält dabei einen prozentualen Abschlag auf die zu erbringenden Schadensersatzleistungen von 50 % für gerechtfertigt (vgl. dazu für ähnliche Fallgestaltungen OLG Schleswig, OLGR 2006, 5 und OLGR 2006, 821).
  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - 7 U 148/01

    HWS-Syndrom

    Zwar mag - wie vom Sachverständigen E ausgeführt - nach den Vorgaben der Diagnosemanuale eine Anpassungsstörung maximal ein Jahr andauern; eine derartige zeitliche Beschränkung mag im medizinischen Sinne angezeigt sein, tatsächlich dauern die durch den Unfall ausgelösten, wenn auch durch eine entsprechende Prädisposition des Klägers begünstigten, Unfallfolgen an, sind - wie etwa die Verrentung - auch unfallbedingt eingetreten, so dass eine zeitliche Beschränkung anhand schematischer Vorgaben medizinischer Diagnosemanuale nicht in Betracht kommt, vielmehr ein prozentualer Abschlag im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch Senat, Urteil vom 02.06.2005, 7 U 124/01/ SchlAnz 2006, 163 f.) zu machen ist.
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