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   OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18   

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OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18 (https://dejure.org/2019,11151)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.05.2019 - 9 U 83/18 (https://dejure.org/2019,11151)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - 9 U 83/18 (https://dejure.org/2019,11151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 231 Abs 1 HGB, § 232 HGB, § 340g HGB
    Stille Gesellschaftsbeteiligung an einer Bank: Feststellung der Verteilung von Gewinn und Verlust; Vorrang einer Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters gegenüber einer Dotierung des Fonds für allgemeine Bankrisiken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 1166
  • NZG 2019, 1220
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    Das ist der Fall, wenn eine Leistungsklage möglich und zulässig ist und hiermit der Rechtsstreit in einem Verfahren geklärt werden kann (vgl. BGH NJW 2017, 1823, 1825; Bacher in BeckOK, ZPO, 2018, § 256 Rn. 26; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 256 Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a).

    Gleichwohl kann aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, nicht eo ipso ein Zahlungswille im Falle eines rechtskräftigen Feststellungsurteils hergeleitet werden (vgl. BGH NJW 2018, 227 Rn. 12 f.; 2017, 1823 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273; 2015, 915 Rn. 8).

    Wie auch in den zuvor genannten Fällen (BGH NJW 2018, 227 Rn. 12 f.; 2017, 1823 Rn. 22) kann hier nicht von einer endgültigen Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten durch ein Feststellungsurteil ausgegangen werden.

  • LG Kiel, 19.04.2018 - 6 O 447/16

    Anspruch auf Rückgängigmachung der Verlustteilnahme für das Geschäftsjahr,

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    unter Abänderung des am 19.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, 6 O 447/16,.

    die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.04.2018 (6 O 447/16) insoweit als unzulässig zu verwerfen, als mit den Feststellungsanträgen in Ziffer 3 b) und d) Vergütungsansprüche verfolgt werden;.

    die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.04.2018 (6 O 447/16) kostenpflichtig zurückzuweisen.

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05

    Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte sicher erwarten lässt (BGH NJW 2006, 2548 Rn. 19; NJW-RR 2005, 619, 620; 1996, 641; NVwZ 1987, 733).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Person der Beklagten liegende Umstände die Annahme rechtfertigen, diese werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW-RR 2017, 815 Rn. 16; NJW 2006, 2548 Rn. 19; 1999, 3774, 3775; vgl. weiter BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273).

    Das hat der BGH bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank handelt (BGH NJW 2006, 2548 Rn. 19; 1995, 2219; 1991, 1889; vgl. noch BGH NJW 1996, 918, 919).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 456/16

    Revisionszulassung: Einschränkung der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    Gleichwohl kann aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, nicht eo ipso ein Zahlungswille im Falle eines rechtskräftigen Feststellungsurteils hergeleitet werden (vgl. BGH NJW 2018, 227 Rn. 12 f.; 2017, 1823 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273; 2015, 915 Rn. 8).

    Wie auch in den zuvor genannten Fällen (BGH NJW 2018, 227 Rn. 12 f.; 2017, 1823 Rn. 22) kann hier nicht von einer endgültigen Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten durch ein Feststellungsurteil ausgegangen werden.

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    (aa) Nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ist eine Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 30, 33; 103, 276, 280; BGH NJW 2006, 3777 Rn. 19).

    Die relevanten Umstände müssen dem Erklärungsempfänger allerdings auch bekannt oder zumindest erkennbar gewesen sein (BGH NJW 2006, 3777 Rn. 18; Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 133 Rn. 9, 15).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Person der Beklagten liegende Umstände die Annahme rechtfertigen, diese werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW-RR 2017, 815 Rn. 16; NJW 2006, 2548 Rn. 19; 1999, 3774, 3775; vgl. weiter BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273).

    So hatte etwa im Urteil des BGH vom 21.1.2017 - XI ZR 183/15 (NJW-RR 2017, 815 Rn. 16) die beklagte Bank mit der in ihrer Hilfswiderklage erfolgten Abrechnung zu erkennen gegeben, dass sie den dort genannten Betrag bezahlen werde.

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Person der Beklagten liegende Umstände die Annahme rechtfertigen, diese werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW-RR 2017, 815 Rn. 16; NJW 2006, 2548 Rn. 19; 1999, 3774, 3775; vgl. weiter BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273).

    Gleichwohl kann aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, nicht eo ipso ein Zahlungswille im Falle eines rechtskräftigen Feststellungsurteils hergeleitet werden (vgl. BGH NJW 2018, 227 Rn. 12 f.; 2017, 1823 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273; 2015, 915 Rn. 8).

  • BGH, 16.02.2016 - II ZR 348/14

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Auslegung der Regelung

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    Auch eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB scheidet aus, weil sie nach ständiger Rechtsprechung auf eine Beteiligung an Publikumsgesellschaften beschränkt ist (vgl. BGH WM 2016, 498, 500).
  • BGH, 09.07.2001 - II ZR 228/99

    Auslegung einer Bürgschaftsvereinbarung

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (BGH NJW 1994, 2228, 2229; 2000, 2508, 2509; 2002, 747).
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZB 24/16

    Kostenfestsetzung: Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
    Insgesamt kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und der von ihnen verfolgten Zwecke, redlicherweise verstanden werden durfte (BGH NJW 2017, 1887 Rn. 9; Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 133 Rn. 18).
  • BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten

  • BGH, 08.06.1994 - VIII ZR 103/93

    Auslegung eines Treuhändervertrages im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft

  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 32/94

    Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

    Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF

  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50

    Abfindung eines unehelichen Kindes

  • BGH, 14.12.2005 - XII ZR 241/03

    Anwendung der Unklarheitenregel auf eine Verlängerungsklausel bei einem

  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 297/98

    Übernahme einer unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit durchgeführten

  • BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54

    Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und

  • BGH, 13.06.2007 - IV ZR 330/05

    Umfang der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer kapitalbildenden

  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

  • BGH, 30.04.1991 - XI ZR 223/90

    Unklarheit einer Zinsberechnungsklausel in den AGB-Banken

  • BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60

    Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98

    Nichterfüllung bei Rechtsmängeln

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

  • OLG Frankfurt, 29.01.2009 - 15 U 115/08

    Bauprozess: Unzulässigkeit eines Teilurteils und einer Zwischenfeststellungsklage

  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

  • OLG München, 05.04.1995 - 15 U 4943/94

    Provisionsanspruch eines Grundstücksmaklers - Erfüllung der provisionspflichtigen

  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 205/85

    Feststellungsklage - Öffentliche Körperschaft - Öffentliche Anstalt -

  • BGH, 12.12.2000 - XI ZR 72/00

    Begriff des Eigenkapitalnachweises in Baukreditbedingungen

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 297/94

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gewillkürter Schriftform

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 150/05

    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist durch den

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines

    Auf eine im juristischen und handelsbilanziellen Schrifttum geführte Diskussion über die Abgrenzung von Sonderposten und Rücklagen im juristischen Sinne kommt es für die Auslegung der Klausel nicht entscheidend an (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2019, 9 U 83/18, juris Rn.107).

    Dass eine Dotierung zum Zweck der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen keinen Verstoß gegen § 340g HGB darstellt, vertritt vielmehr auch das OLG Schleswig (Urteil vom 03.05.2019, 9 U 83/18, juris Rn. 98), worauf die Beklagte zu Recht hinweist.

    Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass nicht nur auf Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum besteht, was auch die Klägerinnen nicht in Abrede stellen, sondern dem Vorstand - sofern besondere Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute vorliegen - bereits auf Tatbestandsebene, d.h. bereits beim Ob der Dotierung, ein weiter vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. auch Löw in: Münchner Kommentar Bilanzrecht, 2013, § 340 g HGB, Rn. 6; Morfeld in: Beck'scher Online Kommentar HGB, Stand April 2020, § 340 g Rn. 4; so wohl auch OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2019 - 9 U 83/18, juris Rn. 114).

    Hinsichtlich des Umfangs der Dotierung bestehen zudem ein weites Ermessen und keine festen quantitativen Vorgaben (MünchKommHGB-Böcking/Gros/Torabian aaO, § 340g Rn. 2; Merkt, BKR 2019, 261, 268; OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2019 - 9 U 83/18, juris Rn. 114 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19
    Auf eine im juristischen und handelsbilanziellen Schrifttum geführte Diskussion über die Abgrenzung von Sonderposten und Rücklagen im juristischen Sinne kommt es für die Auslegung der Klausel nicht entscheidend an (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2019, 9 U 83/18, juris Rn. 107).

    Dass eine Dotierung zum Zweck der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen keinen Verstoß gegen § 340g HGB darstellt, vertritt im Übrigen auch das OLG Schleswig (Urteil vom 03.05.2019, 9 U 83/18, juris Rn. 98), worauf die Beklagte zu Recht hinweist.

    Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass nicht nur auf Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum besteht, sondern dem Vorstand - sofern besondere Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute vorliegen - bereits auf Tatbestandsebene, d.h. bereits beim Ob der Dotierung, ein weiter vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum besteht (vgl. auch Löw, in Münchner Kommentar Bilanzrecht, 2013, § 340 g HGB, Rn. 6; Morfeld in Beck'scher Online Kommentar HGB, Stand April 2020, § 340g Rn. 4; so wohl auch OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2019 - 9 U 83/18, juris Rn. 114).

    Hinsichtlich des Umfangs der Dotierung bestehen zudem ein weites Ermessen und keine festen quantitativen Vorgaben (MünchKommHGB-Böcking/Gros/Torabian aaO, § 340g Rn. 2; Merkt, BKR 2019, 261, 268; OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2019 - 9 U 83/18, juris Rn. 114 mwN).

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