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   OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17   

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OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17 (https://dejure.org/2017,35300)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.07.2017 - 5 U 24/17 (https://dejure.org/2017,35300)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - 5 U 24/17 (https://dejure.org/2017,35300)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage in 1. Instanz erfolgreich: Änderung des Klagebegehrens macht Anschlussberufung notwendig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anschlussberufung: Erforderlich zur Klageerweiterung! (IBR 2018, 1006)

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Insoweit liegt dieser Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu sogleich unten sowie BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 13 ff.; Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, Rn. 19).

    Der Vorrang der Leistungsklage gilt unter den vom Bundesgerichtshof näher ausgeführten Umständen für das Begehren auf positive Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 21) und ohne entsprechenden Zusatz nicht als negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 16).

    Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i. V. m. §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Rn. 19 f.; Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 13; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 18).

    Soweit er von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihm erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht (Antrag zu 2), kann er sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 58; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 14; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 19).

    Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn. 5 ff.; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 21).

    Deshalb geht das Feststellungsinteresse des Klägers wirtschaftlich in einer auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i. V. m. §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 21).

    Werden danach Zins- und Tilgungsleistungen an die Darlehensgeberin erbracht, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 20).

    Die Rückgewähr der nach dem Wirksamwerden des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der darauf verlangte Nutzungswertersatz richten sich jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 20) und waren in den erstinstanzlich allein gestellten Feststellungsanträgen nicht enthalten.

    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung über lange Zeit anerkannte Zulässigkeit positiver Feststellungsklagen nach dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Bundesgerichtshof zwar ausdrücklich erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Februar 2017 mit seinem Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15) korrigiert.

    Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Entscheidungsgründe im Verfahren XI ZR 467/15 erst am 28. April 2017 und damit nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs verfügbar waren.

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Darüber hinaus soll die Anschlussberufung prozessuale Waffengleichheit schaffen, indem sie den Berufungsbeklagten in den Stand setzt, auf eine Berufung der Gegenpartei ohne verfahrensrechtliche Fesseln reagieren und die Grenzen der neuen Verhandlung mitbestimmen zu können (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82, juris Rn. 5; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn. 27).

    Will er die Grenzen neu bestimmen und sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, kann er dies grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung erreichen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn. 27).

    Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, Rn. 12; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn. 28, jeweils mwN; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 524 Rn. 7).

    Ist die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beachten (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn. 31).

    Vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte (siehe dazu im Detail BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn. 32) ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Wege der teleologischen Reduktion sowohl für klageerweiternde als auch für klageändernde Anschlussberufungen abgelehnt worden (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06, Rn. 22; Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 17 ff.; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn. 32).

    Ob demgegenüber nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen Ausnahmen von der Befristung zuzulassen sind, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände ist, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn. 32).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 11 mwN).

    § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 15 mwN).

    Der Vorrang der Leistungsklage gilt unter den vom Bundesgerichtshof näher ausgeführten Umständen für das Begehren auf positive Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 21) und ohne entsprechenden Zusatz nicht als negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 16).

    Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 16).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i. V. m. §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Rn. 19 f.; Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 13; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 18).

    Soweit er von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihm erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht (Antrag zu 2), kann er sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 58; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 14; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 19).

    Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn. 5 ff.; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 21).

    Hier ist die Leistungsklage nicht abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil im konkreten Fall gesichert wäre, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigte (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 16 mwN).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i. V. m. §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Rn. 19 f.; Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn. 16; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 13; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 18).

    Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn. 5 ff.; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 21).

    Diese Korrektur war indes nicht nur bereits nach der Pressemitteilung Nr. 20/17 vom 21. Februar 2017 absehbar, sondern zeichnete sich schon in der Entscheidung vom 12. Januar 2016 ab (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, Rn. 12: "Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern").

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Die nachträgliche Stellung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, Rn. 13).

    Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, Rn. 12; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, Rn. 28, jeweils mwN; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 524 Rn. 7).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, Rn. 15; Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, Rn. 11).

    Ein in dieser Weise erweiterter Antrag ist prozessual - im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO - ein aliud; seine Begründung hängt nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen ab, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, Rn. 16).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Soweit er von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihm erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht (Antrag zu 2), kann er sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, Rn. 58; Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 14; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 19).

    Bei Ausübung des Widerrufsrechts am 3. Dezember 2015 war die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des ihm zukommenden Widerrufsrechts belehrt hatte (vgl. zu einer mit der hier streitgegenständlichen Belehrung identischen Belehrung BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15).

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Insoweit liegt dieser Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers oder der Verbraucherin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu sogleich unten sowie BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rn. 13 ff.; Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, Rn. 19).

    Denn die Parteien streiten auch über die Höhe der Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (so auch in BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, Rn. 19).

  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17
    Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig vom Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, Rn. 17; Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, Rn. 28).

    Bei der Zwischenfeststellungsklage macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, Rn. 29).

  • BGH, 10.01.2017 - XI ZB 17/16

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZB 106/11

    Regressklage gegen Rechtsanwalt wegen pflichtwidriger Prozessführung:

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 58/82

    Wirksamkeit einer in zulässiger Weise eingelegten unselbständigen

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

  • BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05

    Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt auch die Nutzung der

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    Dementsprechend muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will; danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 12. März 2009 - VII ZR 26/06 , NJW 2009, 1870 Rz. 22; Urteil v. 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 , NJW 2015, 2812 Rzn. 27 f.; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil v. 6. Juli 2017 - 5 U 24/17 , SchlHA 2017, 430, Rz. 48 bei juris; MüKo-ZPO- Rimmelspacher , § 524 Rz. 23; Musielak/Voit- Ball , § 524 Rz. 10; BeckOK-ZPO- Wulf , § 524 Rz.n 7 f.).
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Sowohl die Klageerweiterung als auch die Klageänderung setzen voraus, dass die in erster Instanz mit ihrem positiven Feststellungsbegehren erfolgreichen anderweitig beschwerten Kläger entweder selbst Berufung eingelegt haben und ihren Rechtsmittelangriff noch erweitern oder noch zulässig Anschlussberufung einlegen können (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017, aaO, vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 32 und vom 16. Mai 2017, aaO, Rn. 17; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, WM 2015, 1871 Rn. 34; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2017 - 5 U 24/17, juris Rn. 46 ff.).
  • OLG Köln, 27.08.2020 - 12 U 174/19
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz voraus, dass der in erster Instanz mit seinem positiven Feststellungsbegehren erfolgreiche anderweitig beschwerte Kläger entweder selbst Berufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern oder noch zulässig Anschlussberufung einlegen kann (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 - XI ZR 572/16 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rn. 27 ff., juris; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2017 - 5 U 24/17 -, Rn. 46 ff., juris).
  • KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16

    Bemessung des Streitwerts erster Instanz: Entscheidung über einen Hilfsantrag

    15 Der Klageantrag zu 1. ist zulässig; insbesondere erfüllt er die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ( OLG Schleswig , v. 20.10.2016, 5 U 62/16, Rdnr. 16, 37 ff..; ebenso, aber im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: OLG Schleswig , v. 6.7.2017, 5 U 24/17, Rdnr. 33-35; offenbar dagegen, allerdings ohne Begründung: OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30 ff. i.V.m. Rdnr. 5 ff. und 13).
  • LAG Hamm, 12.10.2017 - 2 Sa 1214/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Ob auch die in erster Instanz mit der positiven Feststellungsklage erfolgreiche Klagpartei die Änderung ihres Klagebegehrens in der Berufungsinstanz durch einen Übergang zur Leistungsklage nur im Wege einer Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO vornehmen kann (dafür OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.07.2017 - 5 U 24/17, juris; dagegen BAG, Urt. v. 21.02.2006 - 3 AZR 77/05, juris, Rdnr. 12; LAG Hessen, Urt. v. 17.07.2012 - 13 Sa 1053/11, juris, Rdnr. 23 m.w.N.).
  • KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16

    Widerruf eines Darlehensvertrages: Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage

    15 Der Klageantrag zu 1. ist zulässig; insbesondere erfüllt er die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ( OLG Schleswig , v. 20.10.2016, 5 U 62/16, Rdnr. 16, 37 ff..; ebenso, aber im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: OLG Schleswig , v. 6.7.2017, 5 U 24/17, Rdnr. 33-35; offenbar dagegen, allerdings ohne Begründung: OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30 ff. i.V.m. Rdnr. 5 ff. und 13).
  • LG Tübingen, 24.01.2018 - 2 O 250/15

    Widerrufsbelehrung von Immobiliendarlehen der DSL Bank fehlerhaft

    Nach der - hier wegen des Bedingungseintritts erfolgten - Aufrechnung durch die Beklagte ist eine Leistungsklage der Kläger im Hinblick auf den für sie negativen Saldo aber nicht mehr möglich bzw. nicht mehr begründet (für die Zulässigkeit solcher Anträge daher OLG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2017-4 U 188/15, juris Rn. 35 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2017 - 14 U 118/16, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteile vom 18. April 2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 85; vom 16. Mai 2017 - 6 U 217/16, n.v.; vgl. auch KG, Urteil vom 8. November 2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 15-17; jeweils für die Unzulässigkeit vor der Aufrechnung BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823, juris Rn. 18 a.E.; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2017 - 5 U 24/17, juris Rn. 29 a.E.).
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