Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8368
OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06 (https://dejure.org/2006,8368)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.06.2006 - Not 1/06 (https://dejure.org/2006,8368)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. Juni 2006 - Not 1/06 (https://dejure.org/2006,8368)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,8368) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anschein der Abängigkeit und Parteilichkeit bei räumlicher Übereinstimmung zwischen den Büroräumen eines Notars und der Geschäftsstelle eines Hausbesitzervereins und Grundbesitzervereins; Möglichkeit der Aufsichtsbehörde zur Anweisung des Anwaltsnotars zur Beendigung der ...

  • Judicialis

    BNotO § 9; ; BNotO § 14; ; BNotO § 29

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 3 S. 2
    Untersagung der Unterhaltung einer Geschäftsstelle des Grundbesitzervereins in einer Notarkanzlei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1507
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06
    Bereits der BGH habe in seiner Entscheidung in NJW 1989, 3281 ff., deutlich gemacht, dass von einer nach § 14 Abs. 3 BNotO unzulässigen Werbung auszugehen sei, wenn der Notar eine werbungsträchtige Beziehung zwischen Notarberuf und Vereinstätigkeit herstelle, indem er die Geschäftsstelle des Vereins in den Räumen seiner Anwalts- und Notarkanzlei unterhalte.

    Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Beachtung der sachlichen Unabhängigkeit des Notars diesem aus begründetem Anlass im Einzelfall Weisungen erteilen, die er befolgen muss - unbeschadet seines Rechtes, dagegen nach § 111 BNotO vorzugehen (etwa BGH NJW 1989, 3281 ff.; BGH DNotZ 1990, 436 f.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 93 Rn. 6; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. 2004, § 93 Rn. 4; offengelassen in BVerfG NJW 2006, 359).

    In einem entsprechenden Fall, wo der dortige Antragsteller 1. Vorsitzender des örtlichen Haus- und Grundbesitzervereins war, hat auch der BGH in NJW 1989, 3281 ff. ausdrücklich davon gesprochen, dass es sich um eine "außerberufliche Tätigkeit für einen Verein" handele, weil der Haus- und Grundbesitzerverein kein wirtschaftliches, auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen sei.

  • BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04

    Umfang des Werbeverbots für einen Notar

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06
    Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Beachtung der sachlichen Unabhängigkeit des Notars diesem aus begründetem Anlass im Einzelfall Weisungen erteilen, die er befolgen muss - unbeschadet seines Rechtes, dagegen nach § 111 BNotO vorzugehen (etwa BGH NJW 1989, 3281 ff.; BGH DNotZ 1990, 436 f.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 93 Rn. 6; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. 2004, § 93 Rn. 4; offengelassen in BVerfG NJW 2006, 359).

    Damit sei die Unparteilichkeit oder Gewissenhaftigkeit auch des Anwaltsnotars angesprochen (BVerfG DNotZ 2005, 931, 932; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 359 f. und BGH DNotZ 2006, 72).

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 14/88

    Nichtverbringen von Testamenten in eine besonders amtliche Verwahrung duch einen

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06
    Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Beachtung der sachlichen Unabhängigkeit des Notars diesem aus begründetem Anlass im Einzelfall Weisungen erteilen, die er befolgen muss - unbeschadet seines Rechtes, dagegen nach § 111 BNotO vorzugehen (etwa BGH NJW 1989, 3281 ff.; BGH DNotZ 1990, 436 f.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 93 Rn. 6; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. 2004, § 93 Rn. 4; offengelassen in BVerfG NJW 2006, 359).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 8/05

    Führung der Internet-Adresse "Notariat"

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06
    Damit sei die Unparteilichkeit oder Gewissenhaftigkeit auch des Anwaltsnotars angesprochen (BVerfG DNotZ 2005, 931, 932; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 359 f. und BGH DNotZ 2006, 72).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06
    Unter Beruf - im Sinne von Art. 12 GG - ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (etwa BVerfGE 105, 252, 256).
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

    Auszug aus OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06
    Damit sei die Unparteilichkeit oder Gewissenhaftigkeit auch des Anwaltsnotars angesprochen (BVerfG DNotZ 2005, 931, 932; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 359 f. und BGH DNotZ 2006, 72).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht