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   OLG Schleswig, 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08, 2 Vollz Ws 42/08   

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https://dejure.org/2008,14427
OLG Schleswig, 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08, 2 Vollz Ws 42/08 (https://dejure.org/2008,14427)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08, 2 Vollz Ws 42/08 (https://dejure.org/2008,14427)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. April 2008 - 2 VollzWs 42/08, 2 Vollz Ws 42/08 (https://dejure.org/2008,14427)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Lockerung des Maßregelvollzuges; "Mangelnde Offenheit" und "Unzuverlässigkeiten im Rahmen der Therapiemaßnahmen" als hinreichender Versagungsgrund; Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Beurteilung der Mitwirkung des ...

  • Judicialis

    MVollzG Schl.-H. § 2; ; MVollzG Schl.-H. § 17; ; StVollzG § 136; ; StVollzG § 138 Abs. 3; ; StVollzG § 116; ; StGB § 63

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 16.03.2007 - 3 VollzWs 1/07

    Einschränkung des Rechts auf Besitz persönlicher Gegenstände nach dem HmbMVollzG

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08
    Auch stehe die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer im Widerstreit mit der Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 16. März 2007 - 3 VollzWs 1/07 -), derzufolge ein Zusammenhang zwischen belastender Maßnahme und Behandlungserfolg bestehen müsse.

    § 17 MVollzG Schl.-H. eignet sich schon deshalb nicht zur Schließung einer im Verhältnis zu den disziplinarrechtlichen Möglichkeiten des Strafvollzuges (§§ 102 ff. StVollzG) im Maßregelvollzug möglicherweise bestehenden Lücke, weil - völlig zutreffend - § 17 MVollzG Schl.-H. eine Versagung von Vollzugslockerungen nur aus Gründen der Gefährdung der Zwecke des Maßregelvollzuges und der Allgemeinheit selbst zulässt, nicht aber bereits bei bloßer Gefährdung des Ablaufes des Klinikinnenbetriebes (im Ergebnis ähnlich für den Entzug von Gegenständen im Maßregelvollzug aufgrund von § 12 Abs. 3 Satz 1 HmbMVollzG OLG Hamburg, Beschluss vom 16. März 2007 - 3 VollzWs 1/07 -, Recht und Psychiatrie 2007, 203 ff.).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08
    Zum anderen kann mit der jetzigen Fassung des § 17 MVollzG Schl.-H. dem Einschätzungs- und Prognosecharakter der entsprechenden Wertungen der Klinik ebenso hinreichend Rechnung getragen werden, wie selbst die Annahme von Beurteilungsspielräumen selbstverständlich die Gerichte nicht von der Pflicht zur hinreichend präzisen Überprüfung entbindet (vgl. zu § 11 StVollzG BVerfG NStZ 1998, 430, 431).
  • OLG Schleswig, 14.06.2007 - 2 VollzWs 208/07
    Auszug aus OLG Schleswig, 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08
    Anders liegt dies indes hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von patientenbegleiteten Geländeausgängen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit mehrere allgemein zu beantwortende Rechtsfragen aufwirft, die von den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfall getrennt werden können und auch in anderen vergleichbaren Fällen Bedeutung erlangen können (vgl. zu diesem Kriterium zuletzt Senat, Beschluss vom 14. Juli 2007 - 2 VollzWs 208/07 -).
  • OLG Schleswig, 04.10.2007 - 2 VollzWs 392/07

    Vollzugslockerungen bei fehlender Auseinandersetzung des Gefangenen mit der

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08
    Zu § 11 Abs. 2 StVollzG hat der Senat festgestellt, "dass das Vorliegen von Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG aufgrund konkreter Tatsachen bezogen auf die konkrete Lockerungsmaßnahme festgestellt werden muss" (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 2 VollzWs 392/07 -, SchlHA 207, 542 ff.).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 2 BvR 11/03

    Zur Versagung von Vollzugslockerungen wegen der Erforderlichkeit weiterer

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08
    Unter dem Aspekt des notwendigen Grundrechtschutzes kann es sich nämlich bei § 17 MVollzG Schl.-H. nicht anders verhalten als bei den nach § 11 StVollzG im Strafvollzug zu gewährenden Vollzugslockerungen, welche das Bundesverfassungsgericht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen als grundrechtlich geschützt angesehen hat (BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 2 BvR 11/03 - unter II 1 a; zum grundrechtlichen Schutz des Resozialierungsinteresses allgemein BVerfGE 35, 202, 235 f, seither ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.04.2008 - 2 VollzWs 42/08
    Unter dem Aspekt des notwendigen Grundrechtschutzes kann es sich nämlich bei § 17 MVollzG Schl.-H. nicht anders verhalten als bei den nach § 11 StVollzG im Strafvollzug zu gewährenden Vollzugslockerungen, welche das Bundesverfassungsgericht ebenfalls in Zusammenhang mit dem Resozialisierungsinteresse des Strafgefangenen als grundrechtlich geschützt angesehen hat (BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 2 BvR 11/03 - unter II 1 a; zum grundrechtlichen Schutz des Resozialierungsinteresses allgemein BVerfGE 35, 202, 235 f, seither ständige Rechtsprechung).
  • OLG Schleswig, 01.09.2009 - 2 VollzWs 279/09

    Anforderungen an die Begründung bei einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der

    Unter welchen Voraussetzungen nämlich in Anwendung des § 17 MVollzG Schl.-H. im Maßregelvollzug Lockerungen zu gewähren sind und anhand welcher Kriterien die Entscheidungen der Antragsgegnerin insoweit von den Gerichten zu überprüfen sind, hat der Senat nämlich bereits in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 VollzWs 42/08 (20/08), veröffentlich in SchlHA 2008, 61 ff. und Recht & Psychiatrie 2009, 108 ff.) näher erörtert.

    Dass hieran auch der Umstand einer Freiheitserweiterung durch Lockerung deshalb nichts ändert, weil die Unterbringung insgesamt einen Rechtseingriff darstellt und auch das Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresse des Untergebrachten grundrechtlich geschützt wird, hat der Senat bereits in seinem erwähnten Beschluss vom 9. April 2008 - 2 VollzWs 42/08 - ausgesprochen.

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