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   OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01   

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https://dejure.org/2002,23178
OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01 (https://dejure.org/2002,23178)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01 (https://dejure.org/2002,23178)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - 6 U Kart 72/01 (https://dejure.org/2002,23178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253
    Feststellungsklage: Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01
    Ferner der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 -, BGHZ 68, 332, 333):.

    Dazu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 -, BGHZ 68, 332, 334):.

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01
    Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55 -, BGHZ 22, 43, 44, 47):.

    Die rechtskräftige Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses ist nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht durchzusetzen (BGHZ 22, 43, 48; 37, 331, 333 jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 22.01.1987 - III ZR 26/85

    Klagerecht der Destinatäre einer Stiftung

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01
    Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, d.h. der aus einem greifbaren Sachverhalt entstandenen Rechtsbeziehung von Personen zu Personen oder Sachen (BGHZ 99, 344, 356).
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60

    Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01
    Die rechtskräftige Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses ist nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht durchzusetzen (BGHZ 22, 43, 48; 37, 331, 333 jeweils m.w.Nachw.).
  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01
    Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte komme auf Grund der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren gegen die Beklagte und die Autofirma SpA nach Art. 85 EG-Vertrag (Aktenzeichen IV/35.733 - VW), modifiziert durch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache Volkswagen AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Aktenzeichen T-62/98), wegen erwiesener Verstöße in Italien nicht mehr in den Genuss der Gruppenfreistellungsverordnung (künftig: GVO ), Sie behauptet ferner andauernde Verstöße, die nach ihrer Ansicht ebenfalls zu einem Fortfall der Freistellung führten.
  • RG, 05.12.1923 - I 842/22

    Zum Begriff Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01
    Inhalt eines Feststellungsurteils können zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (RGZ 107, 303, 144, 54; 158, 164; HRR 1935 Nr. 813; BGH, Lind-Möhr Nr. 2 zu § 1542 RVO ).
  • RG, 27.02.1934 - II 276/33

    1. Kann ein der Feststellung durch Urteil zugängliches Rechtsverhältnis auch dann

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01
    Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen (RGZ 144, 54).
  • RG, 01.07.1938 - III 159/37

    Liegt eine nach § 256 ZPO. zulässige Klage auf Anerkennung einer Urkunde vor,

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01
    Inhalt eines Feststellungsurteils können zwar auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht, nicht aber einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs (RGZ 107, 303, 144, 54; 158, 164; HRR 1935 Nr. 813; BGH, Lind-Möhr Nr. 2 zu § 1542 RVO ).
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