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OLG Schleswig, 12.06.1996 - 2 W 122/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836 Abs. 1
Stundensatz für anwaltlichen Berufsbetreuer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Höhe des Stundensatzes für anwaltlichen Berufsbetreuer bei einfachen Aufgaben (200 DM/Std.)
Papierfundstellen
- FamRZ 1998, 186
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93
Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ; …
Auszug aus OLG Schleswig, 12.06.1996 - 2 W 122/95
Zur Begründung hat es ausgeführt, die - vom Beteiligten genannten - Gesichtspunkte im Beschluß des erkennenden Senats vom 01.08.1994 (SchlHA 1994, 269 f.) für einen Stundensatz von 300,- DM seien vorliegend nicht einschlägig.Ebenfalls rechtsfehlerfrei sind die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses dazu, daß hier eine Vergütung in Höhe des vom Senat im Beschluß vom 01.08.1994 (a.a.O.) für typische Anwaltsbetreuungen für angemessen gehaltenen Stundensatzes nicht gerechtfertigt ist.
- BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85
Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen …
Auszug aus OLG Schleswig, 12.06.1996 - 2 W 122/95
Die durchschnittlichen Kostenanteile an solchen Umsätzen betragen auch für Einzelanwälte über 50% (BVerfG NJW 1991, 555, 557;… BayObLG a.a.O., jew.m.w.Nachw.). - BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95
Bemessung der Vergütung eines Betreuers
Auszug aus OLG Schleswig, 12.06.1996 - 2 W 122/95
Schwierigkeit und Bedeutung der Betreuer-Geschäfte (vgl. § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB ) unter vorrangiger Berücksichtigung der vom Betreuer im Einzelfall erbrachten Leistung (z.B. BayObLGZ 1996, 37, 38 f. m.w.Nachw.) hat der Senat in seinem Beschluß vom 01.08.1994 nicht in Frage gestellt. - BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
Zeitaufwand eines Betreuers
Auszug aus OLG Schleswig, 12.06.1996 - 2 W 122/95
Obwohl der Stundensatz von 140,- DM sonstige Berufsbetreuer-Vergütungen gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB für Betreuer aus anderen Berufsgruppen (z.B. BayObLG a.a.O. und BtPrax 1996, 104 f.; vgl. dazu allerdings Deinert, BtPrax 1996, 86, 88 a.E.) deutlich übersteigt, führt er bei der gebotenen Einbeziehung der Bürokosten nach Durchschnittssätzen (…Senatsbeschluß vom 01.08.1994. BayObLG a.a.O. m.w.Nachw.) dazu, daß nicht einmal übliche Rechtsanwalts-Bürokosten gedeckt wären bzw. zumindest keinerlei Ertrag erzielt würde.
- OLG Schleswig, 24.01.2000 - 2 W 8/00
Vergütung des Abwesenheitspflegers - Anforderungen an Tätigkeitsbericht
Allerdings ist zweifelhaft, ob die Senatsentscheidung vom 1.08.1994 (FamRZ 1995, 46; vgl. auch Senat vom 12.06.1996 - 2 W 122/95), welche als Ausgangspunkt bei der Errechnung des Stundensatzes annimmt, ein Zivilprozeßanwalt aus einer mittelgroßen reinen Zivilprozeßpraxis müsse je Leistungsstunde 300 DM einnehmen, wenn er wirtschaftlich den Status eines Richters am Landgericht einnehmen wolle, für einen zum Berufsvormund (-betreuer, - pfleger) bestellten Rechtsanwalt nach der den Beteiligten bekannt gegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.08.2000 (XII ZB 217/99) auf der Grundlage des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 noch generell aufrechterhalten werden kann.